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ThemaVerdacht der Straßenverkehrsgefährdung gegen FA26 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
Infos:
  • Ravensburg: Auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus: Verdacht der Straßenverkehrsgefährdung
  •  
    AutorAndr8eas8 R.8, Stuttgart / Ba-Wü866197
    Datum30.01.2021 11:349189 x gelesen
    Guten Morgen,

    der Paragraph 35 StVO befreit eben nicht vom StGB:

    PM des PP Ravensburg


    Gruß Andi

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    AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg866198
    Datum30.01.2021 11:425337 x gelesen
    Guten Tag

    Geschrieben vom PP Ravensburg:

    [...] ermittelt die Polizei gegen einen 57-jährigen Feuerwehr-Angehörigen. [...]


    Ich dachte in dem Alter sei man aus der Feuerwehreinsatz-Heißdüsenzeit heraus ;-))



    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard

    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)


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    AutorPhil8ip 8R., Ebhausen / BaWü866200
    Datum30.01.2021 12:364366 x gelesen
    In dem 35 StVO Steht auch ganz klar "Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden"

    Wer meint er muss über Rote Ampeln brettern obwohl verkehr herrscht der wird nunmal angezeigt und hoffentlich zur Rechenschaft gezogen.

    Meine Beiträge Spiegeln einzig und alleine meine Persönliche Meinung wieder. Sie stellen keine Kommunikation einer Feuerwehr oder meines Arbeitgebers dar.

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    AutorAlex8and8er 8H., Burgheim / 866202
    Datum30.01.2021 13:124895 x gelesen
    Geschrieben von Bernhard D.Ich dachte in dem Alter sei man aus der Feuerwehreinsatz-Heißdüsenzeit heraus ;-))
    Geb ich dir recht.
    Traurig ist aber ehrlich gesagt auch, das insgeheim der Staat auf diese Heißdüsen, wie du sie nennst, setzt.
    Ich glaube nicht das die Hilfsfrist so wie gefordert eingehalten wird, wenn ein nicht unerheblicher Teil auf die Sonderrechte verzichten würde.
    Wenn sich jeder Feuerwehrmann StVO konform verhalten würde, würde ich fast behaupten die Ausrückezeiten verschlechtern sich um rund 1-2 Minuten.

    Da wird die Anfahrt mal eben 30Sekunden länger, das fällt nicht großartig ins Gewicht.
    Wenn du aber 3 oder 4 Ampel aufn Weg zum Feuerwehrhaus hast und an jeder 1 Minute stehst, wirds schon eng.

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    AutorMark8us 8B., Gummersbach / NRW866204
    Datum30.01.2021 13:224123 x gelesen
    Ist er denn "gebrettert"?
    Zur gefahrenen Geschwindigkeit wurde in dem Artikel doch keine Aussage gemacht.
    Hast Du da weitere Kenntnisse?

    Soweit ich diesen sehr kurzen Artikel für mich interpretiere, war es anscheinend so, der ist in die Kreuzung bei Rot eingefahren, andere Verkehrsteilnehmer konnten nicht erkennen, dass der Feuerwehrmann auf einer Einsatzfahrt ist - Blaues Blinklicht und Horn fehlt.
    Nun muss ein Gericht entscheiden, war es eine berichtigte Abweichung von der StVO, was war der Grund der Alarmierung, welche Kenntnisse hatte der FA zum Einsatzgeschehen?
    Hat der auffahrende Renault-Fahrer den Sicherheitsabstand eingehalten?

    Erst mal einige/viele offene Fragen, die ein Richter zu bewerten hat. Warten wir ab was draus wird.
    Sicherlich keine Glanzleistung des FA.

    Grüße aus dem schönen Bergischen Land

    Markus

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    AutorAlex8and8er 8H., Burgheim / 866205
    Datum30.01.2021 13:353869 x gelesen
    Geschrieben von Markus B.Nun muss ein Gericht entscheiden, war es eine berichtigte Abweichung von der StVO
    Sobald ein anderer Verkehrsteilnehmer bremsen oder ausweichen muss, ist die Abweichung von der StVO nicht mehr berechtigt.

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    AutorMark8us 8B., Gummersbach / NRW866206
    Datum30.01.2021 13:423811 x gelesen
    Wenn ein FW-Kfz mit Blauhorn fährt, dann sind die anderen Verkehrsteilnehmer angewiesen diesem FW-Kfz Platz zu machen, d.h. gegebenenfalls auch zu bremsen.

    Ich verstehe was Du meinst, eine Nötigung - ich als Fahrer eine Sonderechts-Kfz fahre so, dass der Andere zwangsläufig bremsen muss um einen Zusammenstoss zu verhindern, dass darf es nicht geben.

    Grüße aus dem schönen Bergischen Land

    Markus

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    AutorMich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg866207
    Datum30.01.2021 15:024512 x gelesen
    Hallo Alexander,

    Geschrieben von Alexander H.wenn ein nicht unerheblicher Teil auf die Sonderrechte verzichten würde.Verzichten ja und nein. §35 Abs8 StVO gilt aber auch.

    Spätestens bei einem Unfall habe ich dagegen Verstoßen!
    Gruß
    Michael

    Auch schlechter Ruf verpflichtet

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    AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg866208
    Datum30.01.2021 17:024090 x gelesen
    Guten Tag

    Geschrieben von Alexander H.

    Ich glaube nicht das die Hilfsfrist so wie gefordert eingehalten wird, wenn ein nicht unerheblicher Teil auf die Sonderrechte verzichten würde.

    Anderseits, ist es die individuelle Schuld des einzelnen FW-Angehörigen, der sich im Alarmfall Straßenverkehrsvorschriftskonform verhält, dass evtl. nicht die örtlich gesetzten Hilfsfristen eingehalten werden können ?
    ( Bei uns kommt aber auch eine nicht geringe Anzahl von FW-Angehörigen zu Fuß oder mit den Rad, sodass das 1. u. 2. FW-Fahrzeug doch relativ zügig ausrücken ).



    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard

    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)


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    AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW866210
    Datum30.01.2021 18:053747 x gelesen
    Geschrieben von Bernhard D.( Bei uns kommt aber auch eine nicht geringe Anzahl von FW-Angehörigen zu Fuß oder mit den Rad, sodass das 1. u. 2. FW-Fahrzeug doch relativ zügig ausrücken ).

    Das ist eines der Probleme; "bei uns"

    Vor einiger Zeit wurde eine Umfrage auf FB leider gelöscht in der ein Kamerad fragte wie das so mit Strecke/Zeit zum Gh bei den anderen ausschaut.
    Ich fand die Aussagen wirklich spannend da hier wirklich alles abgebildet wurde, von 10Km in 3min bis 3Km in 10Min (nagelt mich nicht fest) war wirklich alles dabei.

    Davon ab
    Ja so wie geschrieben scheint es der Kamerad übertrieben zu haben und das Satbild zeigt da auch nicht wirklich viel Platz zum plötzlichen ausweichen zwecks ....Geisterfahrer

    https://www.google.de/maps/place/Ziegelstra%C3%9Fe,+88214+Ravensburg/@47.7802231,9.6067072,70m/data=!3m1!1e3!4m5!3m4!1s0x479baee096028411:0xcd61946fa745340f!8m2!3d47.7781391!4d9.606903?hl=de

    "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
    frei n.Bmark

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    AutorRolf8 Z.8, Waldshut Tiengen / Baden Württemberg866213
    Datum30.01.2021 20:553114 x gelesen
    Hallo Zusammen

    Einsatz hin oder her ein einzelner FwA ist in der Regel nie so wichtig das es nicht auch ohne ihn klappen sollte !
    Wenn er den Unfall bemerkt hätte und trotzdem weiter gefahren ist befinden wir uns meines bescheidenen Rechtsempfindens nach definitiv im Tatbestand der Fahrerflucht!

    Ich habe in so mancher Diskussion über dieses Thema sowohl offline als auch online gesagt wenn nicht genügend Einsatzkräfte in einer annehmbaren Zeit das Freiwillige Feuerwehrhaus erreichen liegt das nicht an den Einsatzkräften sondern hat meinder Meinung nach andere , organisatorische Gründe.


    kamradschaftliche Grüße
    Rolf

    MkG. Rolf Zastrow
    _____________________________
    Mein Beitrag = meine Meinung

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    AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW866214
    Datum30.01.2021 21:112928 x gelesen
    Geschrieben von Rolf Z.Ich habe in so mancher Diskussion über dieses Thema sowohl offline als auch online gesagt wenn nicht genügend Einsatzkräfte in einer annehmbaren Zeit das Freiwillige Feuerwehrhaus erreichen liegt das nicht an den Einsatzkräften sondern hat meinder Meinung nach andere , organisatorische Gründe.

    Ihr schafft also immer die 8 Minuten mit 10 Funktionen und habt genügend ATG dabei. Dann lebt ihr im Paradies. Bei uns ist das nicht so und ich habe auch 57 jährige Atemschutzgeräteträger. Und nein der zweite Zug schafft das Schutzziel nicht

    Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
    Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

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    AutorRolf8 Z.8, Waldshut Tiengen / Baden Württemberg866215
    Datum30.01.2021 21:242904 x gelesen
    Hallo

    das habe ich nicht gesagt! Meine Aussage bezog sich lediglich darauf das nicht erwartet werden kann gesetzten Ziele und Zeiten dadurch zu gewährleisten das FwA. unter hohem Risiko das GH anfahren. Wenn es regelmäßig vorkommt das die Ziele bzw Zeiten nicht erreicht werden müssen organisatorische Maßnahmen durch die Stadt/ Gemeinde als Träger der Feuerwehr ergriffen werden.
    Ich denke die Feuerwehrleute geben in der Regell ihr Bestes und "bummeln" nicht zum GH aber wenn es dann trotzdem nicht klappt sind nicht die FwA schuld sondern die Begleitumstände! Wir bei uns haben hier eine sehr umfagreiche und großzügige AAO. Es werden auch andere Wachen/ Abteilungen oder gar Nachbarfeuerwehren einbezogen. Das funktioniert sicher nicht überall und ist auch nicht zwingend der Königsweg aber wir haben damit gute Erfahrungen gemacht.

    Grüße Rolf

    MkG. Rolf Zastrow
    _____________________________
    Mein Beitrag = meine Meinung

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    AutorPatr8ici8a K8., Kelkheim / Hessen866216
    Datum30.01.2021 21:452993 x gelesen
    Sonderrecht hin oder her. Der §1 StVO steht über der 35.
    Und wie Andreas sagt... das StGB zählt auch immer!!

    Rote Ampeln auf dem Weg zum GH oder nicht; der Einsatz wird nicht an EINEM Kameraden scheitern, wenn der nur zB aufs zweite Fahrzeug kommt.
    Privat, ohne das andere Verkehrsteilnehmer einen erkennen können, ist es ein no Go über rote Ampeln zu fahren und vor Allem auch noch in den Gegenverkehr.
    Its a Never ending Story...! Leider gibt es immer wieder Kameraden, die über das Ziel hinausschießen.
    Traurig aber wahr. Noch trauriger, wenn es ein Altgedienter ist.

    MkG
    Patricia

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    AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW866217
    Datum30.01.2021 22:012996 x gelesen
    Da das der einzelne FA nicht weiß, gilt es für alle. Bei mir ist auf dem zum GH auch eine Ampel. Ich stand da schon bei rot und hinter mir staute sich dann die Resttruppe. Aber es gibt Stichworte da fahre ich über die rote Ampel, wenn auch mit entsprechender Vorsicht.
    Auch bei uns gibt es umfangreiche AAO mit entsprechenden Stichworten und Zweizugalarmierung unter Tags. Aber wenn wir nicht rechtzeitig rauskommen dann sind die Zeiten nur in einigen Randgebieten durch den Nachbarzug einzuhalten. Im Gegenteil in bestimmten Straßen des Nachbarstadtteils schlagen wir sie öfters.

    Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
    Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

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    AutorTobi8as 8B., Dortmund / Deutschland866228
    Datum31.01.2021 10:15   3321 x gelesen
    Geschrieben von Markus B.Hat der auffahrende Renault-Fahrer den Sicherheitsabstand eingehalten?

    Dort würde ich die geringste Schuld sehen, Vergleiche hier

    AG Solingen v. 06.01.2017:
    Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO ist beim Anfahren bei Grün nicht anwendbar, da anderenfalls die Grünphasen nicht ausgenutzt und der Verkehr behindert werden würde.

    Geschrieben von Markus B.Soweit ich diesen sehr kurzen Artikel für mich interpretiere, war es anscheinend so, der ist in die Kreuzung bei Rot eingefahren, andere Verkehrsteilnehmer konnten nicht erkennen, dass der Feuerwehrmann auf einer Einsatzfahrt ist - Blaues Blinklicht und Horn fehlt.

    Aus der Schilderung würde ich zumindest eine nicht angepasste Geschwindigkeit sehen und einen Verstoß gegen StVO §35 (8)

    Geschrieben von Markus B.Nun muss ein Gericht entscheiden, war es eine berichtigte Abweichung von der StVO, was war der Grund der Alarmierung, welche Kenntnisse hatte der FA zum Einsatzgeschehen?

    Hier ist eher interessant ob das Gericht einen Verstoß gegen die StVO und dann Straßmaß aufgrund nicht beachten §35 (8) bewertet oder ob es ein Verstoß gegen StGB §315c war

    Ich persönliche sehe die Tatbestände des 315c erfüllt, denn das Verhalten war

    - grob verkehrswidrig und rücksichtslos und es würde gegen Absatz 1 Nr.2
    a) grobe Missachtung der durch Lichtzeichen geregelten Vorfahrt und auch des Vorrang
    b) falsch überholt (ich vermute vor der Lichtzeichenanlage gibt es Fshrbahnmarkierungen die er hätte nicht überfahren dürfen, auch wenn STVO §35 greift)
    d) an unübersichtlichen Straßenstellen und Kreuzungen zu schnell
    e) an unübersichtlichen Stellen nicht die Rechte Seite der Fahrbahn genutzt

    Und hat dabei Leib+Leben und hohe Sachwerte riskiert.

    Ich sehe aus das grob rücksichtslos gegeben, er hat seinen Belang schnell am Feuerwehrhaus abzukommen über die Sicherheit seiner Mitmenschen gestellt.

    Interessant wird es wie ein Gericht dies beurteilt, kann man in der altruistischen Tätigkeit anderen Menschen zu helfen, aus Lebensgefahr zu retten und hohe Sachwerte auch egoistisch und selbstsüchtig, also grob Rücksichtslos handeln oder schließt sich das aus durch die altruistische und freiwillige Tätigkeit

    Es geht also um die Frage Strafe nach StVO §35 (8) was recht günstig für den Verursacher wäre oder um einen StGB 315c Verstoß, was sehr teuer werden dürfte

    Der Verstoß gegen StGB §142 könnte noch dazu kommen

    Insgesamt sehr doof gelaufen und zeigt mal wieder dass das Thema Sicherheit im Straßenverkehr, Unterweisung §§35 und 38 StVO zu kurz kommt.

    Aus meiner beruflichen Praxis weiß ich das viele Einsatzfahrer (Feuerwehr und Rettungsdienst nur ungenügende Kenntnis zum Thema haben, ähnliches zeigt auch Sozial Media, da wird sich immer aufgedreht, O-Ton "Wir sind die Feuerwehr, wir wollen Leben retten, wir dürfen Alles, selber schuld wenn die keinen Platz machen", aber es wird noch viele, leider auch immer wieder tödliche Unfälle geben, da dieses Thema stiefmütterlich bleibt für die meisten Organisationen, zum Thema Verkehrssicherheit passt auch das Thema gelockerte Radmuttern und fehlende Abfahrtkontrolle bei RTW )



    Ich schreibe hier nur meine private Meinung, nie im Namen meiner Firma oder Feuerwehr

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    AutorHein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen866235
    Datum31.01.2021 12:412560 x gelesen
    Geschrieben von Tobias B.ch persönliche sehe die Tatbestände des 315c erfüllt, denn das Verhalten war

    - grob verkehrswidrig und rücksichtslos und es würde gegen Absatz 1 Nr.2
    a) grobe Missachtung der durch Lichtzeichen geregelten Vorfahrt und auch des Vorrang
    b) falsch überholt (ich vermute vor der Lichtzeichenanlage gibt es Fshrbahnmarkierungen die er hätte nicht überfahren dürfen, auch wenn STVO §35 greift)
    d) an unübersichtlichen Straßenstellen und Kreuzungen zu schnell
    e) an unübersichtlichen Stellen nicht die Rechte Seite der Fahrbahn genutzt

    Und hat dabei Leib+Leben und hohe Sachwerte riskiert.

    Ich sehe aus das grob rücksichtslos gegeben, er hat seinen Belang schnell am Feuerwehrhaus abzukommen über die Sicherheit seiner Mitmenschen gestellt.

    Interessant wird es wie ein Gericht dies beurteilt, kann man in der altruistischen Tätigkeit anderen Menschen zu helfen, aus Lebensgefahr zu retten und hohe Sachwerte auch egoistisch und selbstsüchtig, also grob Rücksichtslos handeln oder schließt sich das aus durch die altruistische und freiwillige Tätigkeit


    Und richtig Interessant wird es, wenn er sagt, das machen doch alle seit Jahren so, uns hat keiner was gesagt u.ä.
    Da möchte ich dann nicht Wehrführer sein

    Heinrich

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    AutorPatr8ici8a K8., Kelkheim / Hessen866245
    Datum31.01.2021 14:062522 x gelesen
    Geschrieben von Tobias B.Insgesamt sehr doof gelaufen und zeigt mal wieder dass das Thema Sicherheit im Straßenverkehr, Unterweisung §§35 und 38 StVO zu kurz kommt.

    Aus meiner beruflichen Praxis weiß ich das viele Einsatzfahrer (Feuerwehr und Rettungsdienst nur ungenügende Kenntnis zum Thema haben, ähnliches zeigt auch Sozial Media, da wird sich immer aufgedreht, O-Ton "Wir sind die Feuerwehr, wir wollen Leben retten, wir dürfen Alles, selber schuld wenn die keinen Platz machen", aber es wird noch viele, leider auch immer wieder tödliche Unfälle geben, da dieses Thema stiefmütterlich bleibt für die meisten Organisationen, zum Thema Verkehrssicherheit passt auch das Thema gelockerte Radmuttern und fehlende Abfahrtkontrolle bei RTW )


    Dies sehe ich bei der Kreisausbildung immer wieder. Mit langen da stellenweise die 45Min nicht, da doch immer wieder Fragen aufkommen und Diskussionen entfacht werden. Ich selbst bin etwas von der Vorlage der LFS abgewichen. Da wird quasi nur drauf eingegangen, was in §35/ 38 steht. Aber etwas tiefer gebuddelt wird da nicht. Lag mir persönlich am Herzen.

    An Standort haben wir das Thema seit langem mal wieder im Dienstplsn aufgenommen, da es hier auch immer wieder zu Zwischenfällen kommt. Bin gespannt, wie es ankommt...

    MkG
    Patricia

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    AutorThom8as 8H., Dornstadt / Baden-Württemberg866249
    Datum31.01.2021 15:292626 x gelesen
    ...Denkfehler, daher gelöscht

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    AutorMark8us 8B., Gummersbach / NRW866252
    Datum31.01.2021 16:522524 x gelesen
    Hallo,
    ich möchte erst einmal klarstellen, ich billige das Verhalten des FA in keinster Weise und will diesen auch nicht verteidigen!

    Was mich ein wenig ärgert ist, dass hier in diversen Posts Sachverhalte unterstellt werden, die aus dem verlinkten Artikel nicht hervorgehen. Oder hat wer andere/weitere Informationen zu dem Sachverhalt?

    Auch Du gibst hier ein Urteil eines AGs an, welches ich nicht im Zusammenhang mit der dargestellten Lage sehe. Wo ist in dem Artikel die Rede davon, dass eine Ampel umgeschaltet hat, wo steht was von Anfahren? Auch deine Aussage, dass du eine nicht angepasste Geschwindigkeit siehst, was ist, wenn er Schrittgeschwindigkeit gefahren ist? Wir wissen es doch beide nicht.

    Verstöße gegen den §315c des StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) würde ich auch sehen, ich bin aber kein Jurist (habe nur ein paar Semester Recht im Rahmen meines Studiums gehabt), denke aber mal, dass in die Bewertung, die Gesamtumstände (warum hatte er es so eilig, war die Alarmmeldung dramatisch?) mit einfließen werden.

    Geschrieben von Tobias B.Insgesamt sehr doof gelaufen und zeigt mal wieder dass das Thema Sicherheit im Straßenverkehr, Unterweisung §§35 und 38 StVO zu kurz kommt.

    Ich befasse mich seit vielen, vielen Jahren mit dem Thema und organisiere unsere jährliche Kraftfahrerbelehrung bzw. führe diese selber durch. Ich kann nur empfehlen, holt euch auch mal eine Fachfrau/Fachmann ins Boot, habe ich auch schon vielfach gemacht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Ausbilder der Polizeibehörden haben uns dazu Vorträge gehalten und im Anschluß diskutiert.

    Grüße aus dem schönen Bergischen Land

    Markus

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    AutorPatr8ici8a K8., Kelkheim / Hessen866258
    Datum31.01.2021 21:032268 x gelesen
    Feuerwehrrecht - Beratung, Vertretung & Schulungen

    Ihr wollt mehr über das Feuerwehrrecht erfahren? Dürft ihr im Privat-PKW über rote Ampeln fahren? Welche Fotos dürft ihr machen und veröffentlichen? Müsst ihr immer mit Blaulicht und Martinshorn fahren? Antworten auf diese und viele weitere Fragen erhaltet ihr hier!

    Kanzlei Dr. Cordt - Rechtsanwälte

    Geschrieben von Markus B.ch kann nur empfehlen, holt euch auch mal eine Fachfrau/Fachmann ins Boot, habe ich auch schon vielfach gemacht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Ausbilder der Polizeibehörden haben uns dazu Vorträge gehalten und im Anschluß diskutiert

    Mal als Anregung anbei ein Link

    Ich selbst kenne ä von Polizeiseiten her, eher negative Erfahrungen?!
    Beobachtet man jene im Straßenverkehr, wundert es mich bislang leider auch nicht

    MkG
    Patricia

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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP866263
    Datum31.01.2021 22:202251 x gelesen
    Geschrieben von Markus B.andere/weitere Informationen zu dem SachverhaltZum Einsatz jedenfalls. Eine Tatbestandsprüfung zum § 35 StVO dürfte, jedenfalls wenn man den Einsatzkräften dort den Alarmierungsgrund mitteilt, recht schnell beendet sein.

    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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    AutorDirk8 S.8, Lindau / Bayern866264
    Datum31.01.2021 22:212436 x gelesen
    Hallo,
    Geschrieben von Patricia K.Sonderrecht hin oder her. Der §1 StVO steht über der 35.
    Und wie Andreas sagt... das StGB zählt auch immer!!


    da gibt unterschiedliche Meinungen (Richter/Sachverhalte), auch in einschlägiger Ausbildungsliteratur in Buchform (ecomed)!

    Zur Erinnerung §35:
    (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung (StVO!) sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist...

    => §1 gilt dann ebenfallst nicht bzw. es steht da nicht, dass dieser über allem steht!
    §35 tritt aber an deren Stelle. Im §35 ist geregelt, wann und was erforderlich ist. Das sind dann die einschränkenden Fußnoten (z.b. Ziffer 8), die man gerne übersehen will.
    Es braucht deshalb keinen §1.
    Gesunde Menschenverstand ist gefragt. Wenn mein Gegenüber eine Vollbremsung einleiten muss, um einen Unfall zu vermeiden, dann hat man was falsch gemacht. Das wäre auch mit einem Einsatzfahrzeug ein Klärungsfall.

    Ebenfalls aus dieser Lehrmeinung ist die Verkehrunfallflucht.
    Wenn es eine Befreiung von der StVO vorliegt, dann ist es auch schwer möglich eine Verkehrsunfallflucht im Sinne §34StVO zu begehen.
    Es wird ausgeführt, das für Fahrten mit Sonderrechten im Einsatzfahrzeug, eine Feststellung des Fahrers bzw. die Schadenregulierung einfach möglich ist, wenn dies z.b. über Leitstelle gemeldet wird. §142 (3) ist damit eigentlich genüge getan. Es geht um Schadensgutmachung.
    Andere Pflichten bei einem Unfall bleiben unberührt!
    Mal abgesehen davon, dass wenn es zum Unfall gekommen ist, die Grundlage für die Überschreitung weitgehend aufgelöst ist. Denkbar wären dann nur noch Vorgänge, die mit "Absicht" durchgeführt werden, z.B. Spiegel pflücken um an eine Brandobejkt zu kommen. Wenn dann der Fahrer eine angemessene Zeit warten müsste, wäre das auch blödsinnig.

    Ehrlich gesagt, ich tu mir schwer mit der Auslegung! Trotzdem nehme ich sie, weil logisch, zur Kenntnis - mehr nicht!
    Im Privat PKW, da braucht man mit sowas aber gar nicht anfangen!
    Das Thema ist nicht ganz einfach.
    Verkürzt kommt dann aber der Spruch in der Ausbildung "Der §1 StVO steht über dem §35. Das StGB zählt auch immer - das ist auch was man aus dem eigenen Geldbeutel zahlt. " Für die Einsatzkraft mit Sicherheit die einfachere Auslegung.

    Recht haben und Recht bekommen ist nicht das Gleiche.
    Interessant und Ergänzend: https://docplayer.org/57441212-Vorlesungsbegleitende-unterlagen.html

    Gruß
    Dirk

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    AutorPete8r 8F., München / 866314
    Datum02.02.2021 14:191912 x gelesen
    Für die Hilfsfrist ist nicht der/die einzelne Feuerwehrmann/-frau "zuständig", sondern der Träger (Gemeinde, Stadt). Wenn ich nach dem Alarm noch aufs Klo gehe, die Gute-Nacht-Geschichte für die Kinder zu Ende lese oder mein Telefonat beende, kann mir niemand verbieten, geschweige denn kontrollieren.
    Wenn die freiwillige Feuerwehr gerade übt und unverzüglich ausrücken kann, ist das super, aber wenn Rushhour ist, viele Kameraden gar nicht vor Ort sind und Schneetreiben auf den Straßen herrscht, können die Zeiten halt auch mal nicht eingehalten werden. Sollte das regelmäßig oder dauerhaft vorkommen, muss man die Ursachen analysieren und Gegenmaßnahmen festlegen, diese können aber niemals lauten "ihr müsst schneller zum Gerätehaus fahren" oder dergleichen heißen.

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    AutorStef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern866317
    Datum02.02.2021 15:21   1814 x gelesen
    Grüß Dich,

    sehr gut erklärt. Ich füge jetzt noch was hinzu:

    Interessant ist schon, ob § 35 StVO rechtmäßig in Anspruch genommen wurde. Am Ende der Tatbestandsprüfung beim § 315 c StGB steht ja die überschießende Innentendenz, also grob verkehrswidrig und rücksichtslos (auch wenns im Gesetzestext weiter vorne steht, aber das sind Grundregeln des Strafrechts, das kann sich jeder googeln). Wenn ich jetzt Kommentare und Rechtsprechung zur Hilfe nehme, dann bleibt das Rücksichtslos, weil z.B. laut Kommentar Fischer sogenannte Fernziele bei der Betrachtung der Motivlage irrelevant sind, bestehen. Allerdings handelt laut Rechtsprechung, wer rechtmäßig Sonderrechte in Anspruch nimmt, niemals grob verkehrswidrig. Und jetzt ist der genaue Wortlaut vom § 35 VII StVO relevant. Hier steht "...dürfen nur...", nicht "...gelten nur...". Das eine ist eine sogenannte Auflage, das andere eine Bedingung. Während die Bedingung das eigentlich rechtmäßige Sonderrecht erlöschen lassen würde und damit auch § 315 c StGB greifen könnte, dürfte in diesem Fall nur der Verstoß gegen die Auflage vorliegen und damit eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Regelahndungssatz von 35,- (Erhöhen bis zum Regelahndungssatz des Rotlichtsverstoßes etc. natürlich möglich).

    Wobei ich hier jetzt nur des Teufels Advokaten spiele. Ich hab keine Ahnung wie das Verfahren ausgehen wird. Zum einen ist zu wenig vom Sachverhalt bekannt, zum anderen sind Richter sehr findig. Wenn das Verhalten nicht gepasst hat wird sich ein Weg finden das zu ahnden ;-)

    Vom Grundprinzip ist es aber richtig, dass diese Hürde eingebaut ist, weil sonst JEDER Rotlichtunfall mit Sonderrechten ein Vg. nach § 315 c StGB wäre:

    Objektiver Tatbestand:
    - Vorfahrt missachtet (bei jedem Rotlichtverstoßt gegeben, egal wie vorsichtig ich fahre)
    - Sachen gefährdet bzw. sogar geschädigt (auch egal wie vorsichtig ich fahre, wenn ich was übersehe und es kommt zum Unfall wäre das immer gegeben)

    subjektiver Tatbestand:
    - hinsichtlich dem Rotlicht Vorsatz (läge auch immer vor)
    - hinsichtlich Gefährdung Fahrlässigkeit (gem. Absatz 3 ausreichend)

    Überschießende Innentendenz (2. Teil vom subjektiven Tatbestand):
    - Rücksichtslosigkeit (würde immer vorliegen, weil die Fernziele unbeachtlich bleiben)
    - und grob verkehrswidrig würde auch immer vorliegen, weil ein Rotlichtverstoß immer ein grober Verkehrsverstoß ist!

    Das wäre dann auch gegeben, wenn ich mit Schritttempo mich vorsichtig eintaste (auch mit Dienstfahrzeug und Blaulicht und Horn) und halt einfach was übersehe. Deswegen ist die Hürde in der Rechtsprechung eigentlich ganz gut.

    Ich hab jetzt nur rechtliche Gesichtspunkte herausgestellt. Das Verhalten des Kameraden mag ich nicht beurteilen, weil ich dafür zu wenig über den Sachverhalt weiß und ich auf der anderen Seite weiß, wie viel in der Presse und von Zeugen (vor allem wenn sie sich persönlich betroffen fühlen, weil sie z.B. überholt wurden) übertrieben wird. Das Verhalten kann völlig inakzeptabel gewesen sein, dann wird ein Richter einen Weg finden das angemessen zu ahnden. Das Verhalten kann aber auch einfach eine normale Inanspruchnahme von Sonderrechten und viel Pech gewesen sein, dann wird der Richter hier auch sicher den richtigen Weg finden.

    Schönen Gruß

    Stefan

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    AutorKevi8n M8., Kronshagen / Schleswig-Holstein866321
    Datum02.02.2021 17:191737 x gelesen
    Geschrieben von Patricia K.Ich selbst kenne ä von Polizeiseiten her, eher negative Erfahrungen?!
    Beobachtet man jene im Straßenverkehr, wundert es mich bislang leider auch nicht


    Was sind da die negativen Erfahrungen? Und wie allgemeingültig sind die Beobachtungen im Straßenverkehr, die du gemacht hast?

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