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ThemaEinhaltung DIN14095 bei Gerätehausanbau/-umbau46 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorSabr8ina8 M.8, Leer / Niedersachsen856405
Datum17.02.2020 06:396166 x gelesen
Hallo zusammen,
ich habe eine rechtliche Frage. Grundsätzlich gilt ja für Umbauten, Neubauten und Anbauten an einem Feuerwehrgerätehaus die DIN 14092 „Feuerwehrhäuser“ & die DGUV Information 205-008 Sicherheit im Feuerwehrhaus. Nun sind DIN-Normen meines Wissens eine Empfehlung und nicht verpflichtend. Wie sind diese Anforderungen, die in dieser DIN formuliert sind, einzuhalten?

Konkretes Beispiel: Gem. DIN14092 müssen für jeden Fahrzeugsitzplatz ein Parkplatz bereit stehen, min. jedoch 12 Parkplätze. Was passiert wenn bei einem Umbau/ Erweiterungsbau diese Vorgabe nicht erfüllt wird und weniger oder garkeine Parkplätze für Einsatzkräfte zur Verfügung stehen? Oder wenn in einem umgebauten/ sanierten Feuerwehrhaus keine Duschen zur Verfügung stehen?

Ich weiss, dass die FUK darauf drängt, dass bei Umbauten etc. diese Norm erfüllt wird. Aber was kann die FUK machen, wenn diese nicht erfüllt wird? Kann Sie das Gerätehaus stilllegen und auf Nachbesserung drängen? Geht es bei der Erfüllung der DIN hauptsächlich um Fördergelder für die Stadt als Bauträger?

Danke!

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AutorLars8 B.8, Zwinge / Thüringen856407
Datum17.02.2020 08:273418 x gelesen
Hallo,

konkret kann ich dir darauf keine Antwort geben.

Ich hatte aber als augebildeter Sicherheitsbeauftragter einen kurzen Dialog mit dem Betriebsärztlichen Dienst bzw. einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ( SiFa / FaSi).

Der Wortlaut bzw. die Aussagen die sich daraus ergaben:

"Selbstverständlich ist die Arbeitsstättenverordnung rechtsverbindlich, denn diese hat ja Gesetzescharakter (erlassen durch den/die Unfallversicherungsträger).
Anders ist dies bei den Arbeitsstättenregeln, diese haben empfehlenden Charakter.

Der Konkretisierungsgrad ist in den eigentlichen Gesetzen / Verordnungen noch eher gering; also die Formulierungen recht allgemein gehalten. Das ist vom Gesetzgeber durchaus gewollt; die Konkretisierungen sind dann in den weiterführenden Schriften, wie z.B. ASR oder DGUV-Informationen zu finden.
Ziel sollte es natürlich immer sein, die dort genannten konkreten Anforderungen auch zu erfüllen. Denn dann kann der Unternehmer davon ausgehen, dass er auf der sicheren Seite ist. Abweichungen sollten sonst in der Gefährdungsbeurteilung begründet werden (bedeutet Sicherheit auf andere Weise).
Konfliktpotenzial wird es aber wohl immer geben."


Hoffe dir mit diesen Aussagen etwas geholfen zu haben.

MkG

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AutorAlex8and8er 8C., Varel / Niedersachsen856408
Datum17.02.2020 08:333181 x gelesen
Hallo Sabrina,

es ist immer sinnvoll VOR solchen (Um)Baumaßnahmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger (hier: FUK Niedersachsen) Kontakt aufzunehmen und die zuständige Aufsichtsperson von Beginn an mit einzubinden. Wer das ist, findest Du hier: https://www.fuk.de/praevention/aufsichtsbereiche-praevention


Hier sind einige Aspekte zu beachten. Was ist beabsichtigt (Umbau/Sanierung; Neubau; Erweiterung/Anbau;...)? Gibt es Bestandsschutz?
Daher bietet die FUK ja auch eine Bauplanungsberatung an https://www.fuk.de/praevention/bauplanungsberatung

Was könnte die FUK machen? Diese Frage ist pauschal nicht zu beantworten. Auch hier: Frag bei der FUK nach! Wenn Du beim Bäcker Brot kaufen möchtest, erkundigst Du dich doch auch nicht beim Getränkemarkt um die Ecke, welches Brot für Deinen Geschmack und Deine Bedürfnisse das richtige wäre-oder? :-)

Grundsätzlich könnte der zuständige Unfallversicherungsträger von Auflagen bis hin zur (Teil)Sperrung des Gebäudes alles anordnen.

Ich denke, damit sollten Deine Fragen beantwortet sein und auch klar sein, was die einzige (richtige) Option ist...

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AutorHara8ld 8S., Köln / NRW856411
Datum17.02.2020 09:092941 x gelesen
Geschrieben von Sabrina M.Nun sind DIN-Normen meines Wissens eine Empfehlung und nicht verpflichtend.
Schmerz

Ja, diese sind nicht verpflichtend, aber sie bilden den zu ihrer entstehung aktuellen Stand der Technik ab. Außerdem bieten sie eine leichte Möglichkeit, das sich Partner auf die gleichen Parameter einigen. Weichst du davon ab, dann musst du sehr genau wissen was du tust. In dem Fall sind beispielsweise die Schutzziele lt. Gefärdungsbeurteilung einzuhalten. Wenn du dich mit der Materie nicht exakt auskennst, läuft das auf einen Stepptanz auf Treibsand hinaus.
Wenn natürlich Fördergelder laufen sollen, gilt natürlich "wessen Geld ich nehm, dessen Haus ich bau" ;-)

Meiner Erfahrung nach bilden die DIN etwa 90% aller Anwendungen vollkommen ausreichend ab. Wenn ich mich nicht dran halten möchte, frage ich mich erst mal sehr kritisch, warum diese Forderung da drin steht. Kann ich diese Gründe auch für die Zukunft ausschließen, dann ziehe ich das überhaupt in Erwägung.

Bei Parkplätzen und Duschen, kann ich mir aber keine Ausnahmen vorstellen. In der Anordnung der Parkplätze schon eher (Zuparken).

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg856416
Datum17.02.2020 10:292819 x gelesen
Geschrieben von Harald S.Geschrieben von Sabrina M.
Nun sind DIN-Normen meines Wissens eine Empfehlung und nicht verpflichtend.
Ja, diese sind nicht verpflichtend, aber sie bilden den zu ihrer entstehung aktuellen Stand der Technik ab.


Oh nein. Normen bilden allenfalls die anerkannten Regeln der Technik ab.
Sie sind in aller Regel hinter dem "Stand der Technik" und erst recht hinter dem "Stand der Wissenschaft und Technik" zurück.

Dazu ist im Netz diverse Literatur zu finden, zum Beispiel diese Projektstudie der KAN.

Normen sind immer dann verpflichtend, wenn sie Teil eines Rechtsbildungsprozesses sind (u.a. Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Verträge ... oder auch Gerichtsurteile).

Grüße
Udo Burkhard
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Autor ., Oberriexingen / 856430
Datum17.02.2020 14:412372 x gelesen
Meiner Meinung nach waren z.B. die Vorschriften der DGUV verbindlich und haben Gesetzescharakter. Damit wären Sie meiner Meinung nach auch einzuhalten. Anbei ein zitat, welches ich bei einer Berufsgenossenschaft gefunden habe.

Gefunden auf https://www.bghm.de/arbeitsschuetzer/gesetze-und-vorschriften/dguv-vorschriften/
Geschrieben von ---BGHM--- Um ihrem Auftrag nach § 14 Sozialgesetzbuch (SGB ) nachzukommen, erlassen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen (Unfallversicherungsträger, UVT) Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften). Diese sind autonome Rechtsnormen, die von den UVT gemäß § 15 SGB erlassen werden. Unfallverhütungsvorschriften werden von den Fachbereichen der DGUV erarbeitet.

DGUV Vorschriften benennen Schutzziele für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie branchen- oder verfahrensspezifische Forderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz. Sie haben im Sinne des SGB VII Gesetzescharakter, sind also rechtsverbindlich.

Jeder UVT erlässt nur die für seinen Bereich relevanten Unfallverhütungsvorschriften, für die Berufsgenossenschaft Holz und Metall sind dies die folgenden 14 Vorschriften:



in dies selbe Richtung deutet das hier: https://www.safetyxperts.de/arbeitsschutz/gesetze-und-verordnungen/dguv-vorschriften-gueltigkeit-kontrolle/

Geschrieben von ---www.safetyxperts.de--- Wer unterliegt den DGUV Vorschriften?

Die deutschen Unfallverhütungsvorschriften sind sogenannte Muss-Vorschriften und gelten als verbindliche Rechtsnormen. Diesen unterliegen alle Mitglieder der Berufsgenossenschaft, Arbeitnehmer wie auch Unternehmer. Aber die Unfallverhütungsvorschriften haben auch für Fremdfirmen Gültigkeit, die für Mitgliedsunternehmen tätig sind. Auch dann, wenn deren Firmensitz außerhalb Deutschlands ist und sie keiner Berufsgenossenschaft angehören (§ 16 Abs. 2 SBG VII).

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AutorDani8el 8W., Immenstedt / S-H856431
Datum17.02.2020 15:032248 x gelesen
Hallo,
am besten vorher Kontakt mit der zuständigen FUK aufnehmen. Mir ist ein Fall bekannt, wo aufgrund der Baulichen Gegebenheiten kein Musterbau nach einem Umbau möglich war, im Rahmen einer Begehung wurde dann das Mögliche Abgestimmt und anschließend aus einem knallroten Feuerwehrhaus ein hellgelbes umgebaut. Seitens der FUK hieß es, lieber Gelb als Rot, auch wenn Grün das Ziel sein sollte..

Gruß
Daniel

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg856432
Datum17.02.2020 15:132282 x gelesen
Das betrifft nur in Kraft gesetzte Unfallverhütungsvorschriften und auch nur dann, wenn ein Verstoß einen Ordnungswidrigkeitentatbestand darstellt und die UVV ausdrücklich darauf hinweist.

Die DGUV Regeln, Grundsätze und Informationen sind in diesem Bezug nachrangig, sie konkretisieren zwar die UVV, sind aber nicht verbindlich; du darfst also auch andere Wege und Mittel nutzen, wenn das Schutzziel der UVV erreicht wird.

im DRK gelten übrigens alle erlassenen Unfallverhütungsvorschriften, soweit anwendbar und zutreffend (BUV).

Grüße
Udo Burkhard
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AutorNeum8ann8 T.8, Bayreuth / Bayern / Franken856440
Datum17.02.2020 18:172220 x gelesen
Hi,
also:
Ein DIN hat per se erstmal keinen Gesetzescharakter (sonst müsste sie nämlich kostenlos sein :-). Wenn man sie anwendet, dann macht man nichts verkehrt (wenn es die richtige DIN ist :-). Ansonsten muss man sich selber Gedanken machen und auch die Abweichung davon begründen können.

Anders sieht es aus, wenn ein Gesetz oder eine Arbeitsschutzvorschrift darauf Bezug nimmt, z.B. die Versicherten haben im Einsatz eine Schutzkleidung nach DIN 0815-5 zu tragen. Dann di(e)nt sie sozusagen als Konkretisierung einer Vorgabe.

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AutorStef8an 8B., Baiersdorf / Bayern856534
Datum21.02.2020 13:351971 x gelesen
Hier wird gerade ziemlich viel durcheinander geworfen:

Zunächst einmal zu den DIN´s: Eine DIN wird erst dann verbindlich für den Bauherrn und die am Bau Beteiligten, wenn in einem Genehmigungsbescheid oder beispielsweise in einem Brandschutznachweis für ein Gebäude explizit darauf verwiesen wird. Und selbst dann muss der Inhalt nicht wörtlich umgesetzt werden, sondern es kann jederzeit ein Ersatz der darin genannten Maßnahme durch eine als gleichwertig einzustufende Maßnahme erfolgen. Was gleichwertig ist, darüber wird oft gestritten.

Die FUK´s haben wie andere Berufsgenossenschaften auch kaum eine Handhabe, Verstöße gegen DIN´s zu ahnden oder dagegen einzuschreiten, denn es ist gar nicht ihr Zuständigkeitsbereich. Hier müsste vorrangig die Bauaufsichtbehörde, die genehmigende Behörde oder die Gewerbeaufsicht tätig werden.

Auch der Vollzug des Arbeitsstättenrechts, des Gefahrstoffrechts, des BioStoff-Rechts (TRGS oder TRBA´s sind z.B. wichtig, wenn es um die Durchsetzung von Maßnahmen zur Schwarz-Weiß-Trennung in Gerätehäusern geht) und anderer staatlicher Arbeitsschutzvorgaben fällt primär erst einmal in den Bereich der Gewerbeaufsicht.

Die "Bibel" und der FUK´s hingegen ist das SGB VII. Deshalb werden die FUK´s i.d.R. nur in dessen Wirkungsbereich dort einschreiten (können), wo ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften bzw. Regeln, Grundsätze oder Informationen der Unfallversicherungsträger nachweisbar ist.

Man sollte sich also genau überlegen, wen man bei welcher Fragestellung und Berufung auf welche Vorschrift o.ä. zu Rate zieht, um die bestmögliche Auskunft und vor allem auch bestmögliche Unterstützung zu erhalten.

Viele Grüße aus Franken

Stefan

Meine eigene Meinung, sonst nichts...
https://www.facebook.com/stefan.brunner.9421?ref=tn_tnmn

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AutorHeik8o L8., Maintal / Hessen856538
Datum21.02.2020 16:471814 x gelesen
Viel BlaBla solange man nicht weiß wie der Hintergrund hinter der eigentlichen Frage lautet.

Wenn ein Anbau/Umbau vorgenommen werden soll, bietet die "Norm" gute Anhaltspunkte für einen Raumplan gegenüber der Gemeinde.

Beratung der Unfallkasse wäre auf jeden Fall anzuraten, kostet nix und alle sind sich sicher.

Irgendjemand wird wahrscheinlich auch einen Zuschuss geben und den gibts nur wenn die Spielregeln eingehalten werden.

Brandschutzaufsicht, Gemeinde, Unfallkasse - alle an einen Tisch und los.

Machen Sie sich erst einmal unbeliebt, dann werden Sie auch ernst genommen.
Konrad Adenauer


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AutorSabr8ina8 M.8, Leer / Niedersachsen868291
Datum03.04.2021 13:171912 x gelesen
Ich habe nochmal eine Frage. Leider habe ich dazu weder etwas in der DIN 14092 Feuerwehrhäuser & die DGUV Information 205-008 "Sicherheit im Feuerwehrhaus" gefunden.

Darf in einer Fahrzeughalle mit einem Stellplatz im Rahmen eines Umbaus/ Sanierung eine Werkbank und Werkzeugwand angebracht werden oder ist für einen solchen "Werkstattraum" immer ein räumlich, mit einer Wand, abgeschlossener Raum erforderlich bzw. vorgeschrieben? Wenn ja, wo kann ich diese Anforderung finden?

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg868292
Datum03.04.2021 13:491693 x gelesen
Ich denke nicht, dass es hier konkrete Regelungen (erlaubt / verboten) gibt.

Ob du in eine Fahrzeughalle eine Werkbank oder ähnliches, z.B. für die Desinfektion, einbauen kannst oder nicht, muss sich aus einer durchgeführten Gefährdungsbeurteilung ergeben, die nicht nur eine eventuelle DME-Belastung berücksichtigt, sondern auch Art, Umfang und Platzbedarf der dort durchgeführten Arbeiten (sägen, bohren, schrauben, flexen,... ) sowie Art und Menge der gelagerten Gefahrstoffe.
Zu berücksichtigen sind natürlich auch Gefährdungen, die erst bei der Tätigkeit entstehen, z.B. Schweiß- und Lötrauche oder gefährliche Abfallprodukte, z.B. Bremsenabrieb, Altöl.

Ein paar Anregungen

Grüße
Udo Burkhard
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AutorSabr8ina8 M.8, Leer / Niedersachsen868295
Datum03.04.2021 14:591590 x gelesen
Danke! Zum Fahrzeug wäre wohl ein Abstand von ca. 4,5m. Die Werkbank sollte nur für mechanische Reparaturen sein und keine gefährlichen Stoffe oder Gasflaschen etc. gelagert werden, sondern nur Handwerkszeug und elektrische Arbeitsgeräte wie Bohrmaschine etc.

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AutorSabr8ina8 M.8, Leer / Niedersachsen868296
Datum03.04.2021 14:591525 x gelesen
Danke! Zum Fahrzeug wäre wohl ein Abstand von ca. 4,5m. Die Werkbank sollte nur für mechanische Reparaturen sein und keine gefährlichen Stoffe oder Gasflaschen etc. gelagert werden, sondern nur Handwerkszeug und elektrische Arbeitsgeräte wie Bohrmaschine etc.

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AutorSabr8ina8 M.8, Leer / Niedersachsen868297
Datum03.04.2021 14:591624 x gelesen
Danke! Zum Fahrzeug wäre wohl ein Abstand von ca. 4,5m. Die Werkbank sollte nur für mechanische Reparaturen sein und keine gefährlichen Stoffe oder Gasflaschen etc. gelagert werden, sondern nur Handwerkszeug und elektrische Arbeitsgeräte wie Bohrmaschine etc.

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg868299
Datum03.04.2021 16:231519 x gelesen
Sicher, das keine gefährlichen Stoffe gelagert werden?
Dazu zählen auch Spraydosen und Co. die für die KFZ-Pflege und Wartung benötigt werden.

Übrigens, beim Flexen können Funken deutlich über 5 m fliegen ... da kann sich auch schonmal eine auf der Werkbank zum Laden abgestellte Autobatterie zerlegen ...

Grüße
Udo Burkhard
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AutorSabr8ina8 M.8, Leer / Niedersachsen868305
Datum03.04.2021 18:041514 x gelesen
Nein, dafür gibt es einen extra Abstellraum, der allerdings nicht den notwendigen Platz für eine Werkbank hergibt.

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AutorNeum8ann8 T.8, Bayreuth / Bayern / Franken868307
Datum03.04.2021 20:031463 x gelesen
Ist sichergestellt (Am besten technisch, evtl. auch noch organisatorisch) das der Mitarbeiter bei der Arbeit an der Werkbank keinesfalls Fahrzeugabgasen ausgesetzt ist?

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AutorSabr8ina8 M.8, Leer / Niedersachsen868308
Datum03.04.2021 20:361422 x gelesen
Absauganlage wäre vorhanden. Wäre das ausreichend?

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg868309
Datum03.04.2021 20:551348 x gelesen
Was heisst Abstellraum?
Für die Lagerung von Gefahrstoffen, dazu zählen auch Spraydosen, gelten die Bestimmungen der TRGS 510 (als anerkannter Stand der Technik). Welche Maßnahmen im Detail zu treffen sind, hängt in erster Linie von den gelagerten Mengen ab.
Deshalb bitte eine Gefährdungsbeurteilung durchführen.

Und aus der Praxiserfahrung: wenn da 'ne Werkbank steht, stehen hinter der Tür / Regal bzw liegen in den Schubladen über kurz oder lang auch Gefahrstoffe rum. Sind ja nur ein paar Dosen, Flaschen ...

Grüße
Udo Burkhard
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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg868310
Datum03.04.2021 20:561443 x gelesen
Das kann nur über die Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden.

Grüße
Udo Burkhard
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AutorRobi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen868312
Datum04.04.2021 00:221300 x gelesen
Geschrieben von Udo B.Und aus der Praxiserfahrung: wenn da 'ne Werkbank steht, stehen hinter der Tür / Regal bzw liegen in den Schubladen über kurz oder lang auch Gefahrstoffe rum. Sind ja nur ein paar Dosen, Flaschen ...

Auch wenn ich jetzt Klugscheiße: Was ja auch die TRGS 510 erlaubt. Vergleiche TRGS510 (Kleinmengenregelung).
Aber bevor man hier zu tief rein geht: Klingt für mich erstmal theoretisch unproblematisch. Aber allgemein wäre es hier sinnvoll mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit eurer Gemeinde entsprechendes zu besprechen. Die kann euch da am ehensten weiterhelfen, da die mal kurz vor Ort vorbei schauen kann.

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg868316
Datum04.04.2021 09:001293 x gelesen
Geschrieben von Robin B.Was ja auch die TRGS 510 erlaubt. Vergleiche TRGS510 (Kleinmengenregelung).
Naja, dann guck mal in Abschnitt 4 und den Anhang 1 der TRGS 510.
Egal wie, um eine Gefährdungsbeurteilung kommst du nicht drumrum.

Grüße
Udo Burkhard
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AutorRobi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen868327
Datum04.04.2021 13:371146 x gelesen
Geschrieben von Udo B.Naja, dann guck mal in Abschnitt 4 und den Anhang 1 der TRGS 510.

Und der gibt vorgaben, wie die allgemein gelagert werden müssen. Das kann z.B. auch ein Schrank einer Werkbank sein. Da sprechen weder Abschnitt 4, noch Anhang 1 entgegen.
Ein Sicherheitsschrank nach Abschnitt 1 wäre immer zu bevorzugen, aber ist dann für sich gesehen ein Lager nach Abschnitt 5. Der Abschnitt 4 sieht dabei einen Schicherheitsschrank nur für die Lagerung von Druckgasflaschen in Arbeitsräumen verpflichtend vor. Für Kleinmengen brennbarer Flüssigkeiten ist dieser jedoch nur empfohlen.

Die zwei oder drei Aerosolpackungen, vielleicht noch etwas Öl dazu, in einer Werkbank gelagert sprechen nicht dagegen. Sie sollen/dürfen nicht offen rumliegen, aber solange sie weggeräumt werden. Denn das fällt alles unter die Kleinmengenregelung nach Abschnitt 1 Nummer 8 iVm Tabelle 1.

Geschrieben von Udo B.Egal wie, um eine Gefährdungsbeurteilung kommst du nicht drumrum.
Das habe ich ja auch gesagt, kann aber hier keiner aus der Ferne machen, deswegen der Verweis an die SiFa der Gemeinde. Denn allgemein sollte diese in der Planung von sowas Eingebunden sein. Aber eine fähige SiFa findet dafür auch Lösungen ;)

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg868328
Datum04.04.2021 13:591114 x gelesen
Dann sind wir uns hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung ja einig.

In Bezug auf die Lagerung in der Werkbank noch nicht so ganz ... weil das unter anderem von den Tätigkeiten abhängt.

Damit sind wir wieder auf Anfang: also Tätigkeiten und Gefährdungen ermitteln, Maßnahmen festlegen und umsetzen, ...
Dabei kann die SiFa helfen, das ist richtig.

Grüße
Udo Burkhard
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AutorSabr8ina8 M.8, Leer / Niedersachsen868331
Datum04.04.2021 14:171144 x gelesen
Kann sowas auch ein Architekt/ Bauleiter im Rahmen eines Umbaus beurteilen bzw. die Vorgabe geben und auch von sich aus so umsetzen, ob ein abgeschlossener Raum vorhanden sein muss bzw. wie es zu gestalten wäre?

Und eben auch den Hinweis geben, wenn es so nicht umsetzbar wäre?

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AutorRobi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen868339
Datum04.04.2021 17:041137 x gelesen
Geschrieben von Sabrina M. Kann sowas auch ein Architekt/ Bauleiter im Rahmen eines Umbaus beurteilen bzw. die Vorgabe geben und auch von sich aus so umsetzen, ob ein abgeschlossener Raum vorhanden sein muss bzw. wie es zu gestalten wäre?

Hm... Wahrscheinlich eher nicht. Da diese selten so weit im Fachthema unterwegs sind.

Eure Gemeinde muss ja aber eine Fachkraft für Arbeitssicherheit haben - und eigentlich sollte die schon in der Planungsphase involviert sein. Hier ist das Arbeitssicherheitsgesetz endeutig:
§6 ASiG "Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit":
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere
1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen, [also z.b. ein neues Gerätehaus, Anmerkung des Autors]
b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
[...]


Leider werden SiFas da oftmals garnicht oder viel zu spät eingebunden.... Hier wäre es sinnvoll, von vornherein diese mit einzubinden - klingt für mich jedenfalls, als wäret ihr noch in der Planung. Es könnte ja passieren, dass noch andere Sachen auffallen, die dem Arbeitsschützer nicht so gefallen....

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AutorFran8z-P8ete8r L8., Hilpoltstein / Franken (Bayern)868357
Datum05.04.2021 11:281252 x gelesen
Hm, ich frage mich gerade, wieso man für den Gerätehausan- / umbau Feuerwehrpläne nach DIN 14095 braucht und was das mit Spraydosen zu tun hat? :-D


Geschrieben von Udo B.Sicher, das keine gefährlichen Stoffe gelagert werden?
Dazu zählen auch Spraydosen und Co. die für die KFZ-Pflege und Wartung benötigt werden.


Warum geht man da nicht einfach mal in den nächsten Supermarkt und fragt freundlich, vielleicht lässt man ja dort der lieben Feuerwehr die Gefährdungsbeurteilung für die Lagerung gefährlicher Stoffe abschreiben. Im Supermarkt (oder im Baumarkt) sind hunderte, wenn nicht sogar tausende Spraydosen gelagert. Die müssten da also eine Menge Erfahrung damit haben.
Wenn ich also wieder mal geschäftlich was einkaufen gehe weiß ich nicht, ob ich das ohne Gefährdungsbeurteilung trauen soll.

Schwenk zum Baurecht:
Ich wunder mich immer wieder, wieso viele Planer "Lagerräume" für Hand- und Kleinmengen an Dosen und Flaschen (i.d.R. verschlossen, nicht aus Glas) - oder noch viiiiel schlimmer!!! für Putzmittel und Klopapier!!! - als "Räume mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr abtrennt.
Aber vielleicht ist das auch nur geschickte Lobbyarbeit der Massivbau- und Brandschutztürenindustrie. Mal schaun, vielleicht lässt sich ja auch mal eine große deutsche Feuerwehr da vor den Karren spannen und legt eine Liste mit Bränden und Schäden in Klopapierabstellräumen und Spraydosenlager > 3 Dosen à 500 ml an. Hat ja bei der Dämmung auch prima funktioniert.


SCNR!
Grüßla,
FP

Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, bei denen ich beruflich oder ehrenamtlich tätig bin.

Tue zehn Jahre lang Gutes, und niemand wird es bemerken. Eine Stunde lang Böses getan, und Ruhm ist dir gewiss. - Samurai-Weisheit

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz868358
Datum05.04.2021 11:481096 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Franz-Peter L.Ich wunder mich immer wieder, wieso viele Planer "Lagerräume" für Hand- und Kleinmengen an Dosen und Flaschen (i.d.R. verschlossen, nicht aus Glas) - oder noch viiiiel schlimmer!!! für Putzmittel und Klopapier!!! - als "Räume mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr abtrennt.

Ist doch ganz einfach: Der Planer wird nach Gesamtsumme bezahlt. Der hat doch gar kein Interesse, ein kostengünstiges Bauwerk zu planen. Dazu noch teils völlig überzogene Vorschriften und schon ist wieder großes Gejammer, dass das Gerätehaus der Ortsfeuerwehr Hintertupfingen ein Millionenprojekt wird.
Beispiele, vor kurzem selbst erlebt:
- "Sie wollen doch keine Blech-Industriehalle, das gibt nur Probleme, wenn da mal einer gegen die Wand fährt (gemeint waren Sandwich-Paneele, wie sie sich bei tausenden Hallen der Industrie bewährt haben. Gebaut werden soll 2schalig in Beton.,,
- Sandwich-Paneele für's Dach? Gibt's sowas? Nö, das bauen wir mit 2 Lagen Trapezblech und Isolierung dazwischen. Paneele werden nie dicht.
- Auf das Argument, dass ich noch kein Flachdach gesehen hätte, das nach 30 Jahren noch keine größere Revision gebraucht hat, kam dann "das war früher so, heute nicht mehr". Gut, die neueren Flachdächer sind alle noch keine 30 Jahre alt...
- Es liegt direkt in der Straße ne Gasleitung, da wäre ne Gasheizung ideal. Nein, muss jetzt nach irgendwelchen Vorschriften Pellets sein, dafür noch ein extra Lagerraum auf dem Dach.
- Dämmung wie ein Wohnhaus
- und natürlich der Gefahrstoffschrank für ein paar Spraydosen.
- Dann kam der vorbeugende Brandschutz, der dann auch noch an allen Zugängen zur Fahrzeughalle Brandschutztüren verlangte. Auch als Abgrenzung zu zwei Lagerräumen und einer kleinen Werkstatt hinter der Fahrzeughalle. Zu Umkleiden, Sanitärbereich bzw. Sozialtrakt hätte ich es ja noch verstehen können.

Aus einem anderen kommunalen Bauprojekt, bei dem zwei Räume zu einem zusammengefasst werden sollten:
"Da bauen wir ein wenig um. Da kommt ne Leichtbauwand raus, der Boden wird erneuert und die Wände neu verputzt bzw. gestrichen". In der Kostenplanung standen dafür dann 120.000,-.

Gruß,
Michael

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AutorFran8z-P8ete8r L8., Hilpoltstein / Franken (Bayern)868359
Datum05.04.2021 11:561086 x gelesen
Hallo Landsmann :-D

Geschrieben von Stefan B.Hier wird gerade ziemlich viel durcheinander geworfen:


Stimmt, zum Beispiel DIN und DIN ;-)

DINs, die baurechtlich maßgebend sind, beziehen sich in der Regel auch auf bauliche Sachen und nicht auf betriebliche (oder auch anlagentechnische Sachen, die nicht unmittelbar baurechtlich relevant sind).
DINs, die im Brandschutznachweis oder im Baugenehmigungsbescheid was zu suchen haben, die findet man in den jeweiligen Technischen Baubestimmungen (VV TBs, BayTB) der jeweiligen Bundesländer. Und da sind so DINs wie 14095, 14092, 14090 und anderes (i.d.R. betriebliches Zeugs) nicht drin. Selbst die DIN 14675 für BMAs wird dort eher nur beispielhaft genannt.
In Brandschutznachweis (nach Landesbaurecht!) haben nicht bauaufsichtlich eingeführte Normen, ASRs, TRGSn und sonstiges Beiwerk nichts zu suchen!
Wenn man den Brandschutzfachplaner herzlich (gegen Aufwandsentschädigung) bittet, dann schreibt er auch gerne ein zweites, "ganzheitliches Brandschutzkonzept", in dem auch Beiwerk genannt wird und in dem er auch Empfehlungen machen kann.

Wenn man also eine DIN 14675 oder DIN 14092 oder andere als Planungs-, Ausführungs- und Abnahmegrundlage vereinbaren möchte, dann kann das der Bauherr mit seinem (jeweils zuständigen) Fachplaner gerne machen. Aber bitte abseits vom Brandschutznachweis.
Und so manche Bauaufsicht sollte vielleicht (ggf. in einem Klageverfahren?) erklären können, warum sie baurechtlich nicht eingeführte Normen immer noch in Baugenehmigungsbescheide reinschreibt, selbst wenn es sich um (abschließend) geregelte Sonderbauten handelt.
Die größte Frechhheit ist immer, wenn haustechnische Fachplaner verlangen, dass der Brandschutznachweisersteller in seinem Brandschutznachweis schreibt, dass sie von baurechtlich nicht eingeführten Normen abweichen dürfen. Quatsch! Das sollen sie verdammt noch mal im Rahmen ihrer gefälligst richtig und vollständig zu leistenden Fachplanung selbst beurteilen!

Absolut richtig zu den Normen, sogar wenn sie baurechtlich eingeführt sind, ist folgendes:
Geschrieben von Stefan B.Und selbst dann muss der Inhalt nicht wörtlich umgesetzt werden, sondern es kann jederzeit ein Ersatz der darin genannten Maßnahme durch eine als gleichwertig einzustufende Maßnahme erfolgen. Was gleichwertig ist, darüber wird oft gestritten.
Da erkennt man dann ganz klar den Unterschied zwischen einem "Fachplaner" und einem "Normabschreiber" :-D

Grüßla,
FP

Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, bei denen ich beruflich oder ehrenamtlich tätig bin.

Tue zehn Jahre lang Gutes, und niemand wird es bemerken. Eine Stunde lang Böses getan, und Ruhm ist dir gewiss. - Samurai-Weisheit

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg868360
Datum05.04.2021 11:591085 x gelesen
Ahja, interessant.

Schauen wir doch mal, welche Worte die Unfallversicherungsträger an die Unternehmer (Kommune / Gemeinde) richten:

"Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.
Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen.
Bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen."

Die Ursprungsfrage war die nach dem Einbau einer Werkbank in eine Fahrzeughalle.

Die richtige Antwort lautet:
"Mach eine Gefährdungsbeurteilung!
Berücksichtige dabei jede geplante Tätigkeit."
Berücksichtige alle Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, von denen eine Gefahr für Mitarbeitende oder Dritte ausgeht oder ausgehen kann."

Das und nichts anderes wird hier im Thread diskutiert.
Wo ist jetzt also das Problem?

Grüße
Udo Burkhard
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AutorFran8z-P8ete8r L8., Hilpoltstein / Franken (Bayern)868361
Datum05.04.2021 12:101125 x gelesen
Geschrieben von Udo B.Die richtige Antwort lautet:
"Mach eine Gefährdungsbeurteilung!
...
Das und nichts anderes wird hier im Thread diskutiert.

Stimmt, ich diskutier ja mit. Über die von Dir ins Spiel gebrachte Lagerung von Spraydosen auf der Werkbank. Und warum soll man sich da nicht Rat von in der Lagerung von Spraydosen erfahrenen Fachleuten suchen?

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AutorFran8z-P8ete8r L8., Hilpoltstein / Franken (Bayern)868362
Datum05.04.2021 12:201138 x gelesen
Geschrieben von Michael W.Ist doch ganz einfach: Der Planer wird nach Gesamtsumme bezahlt.

Etzerdla :-D

Man mag kaum glauben, dass sich Gemeinden auch selbst "Baufachleute" halten, die eigentlich was von der "Bau-Materie" verstehen sollten und nicht nur blind einem profitorientierten Planer hinterherlaufen sollten.

Geschrieben von Michael W.Dann kam der vorbeugende Brandschutz, der dann auch noch an allen Zugängen zur Fahrzeughalle Brandschutztüren verlangte.
Wenn er eine entsprechende Rechtsgrundlage hat, dann darf er das. Es ist durchaus die Nachfrage nach der Quelle gestattet. Und da sollte der VB doch sattelfest sein und nicht nur antworten können "wenn ich das sag dann ist das so!"

Grüßla,
FP

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AutorRobi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen868363
Datum05.04.2021 13:431021 x gelesen
Geschrieben von Franz-Peter L.In Brandschutznachweis (nach Landesbaurecht!) haben nicht bauaufsichtlich eingeführte Normen, ASRs, TRGSn und sonstiges Beiwerk nichts zu suchen!

Sehe ich (teilweise) anders. Bei nicht eingeführten Normen, stimme ich da vollkommen zu - aber auch da ist immer die Frage des schönen unbestimmten Rechtsbegriffes "Stand der Technik"....

Bei ASR und TRGS sind festgeschriebene technische Regeln, die im Rahmen der Arbeitssicherheitsgesetzgebung auch den Brandschutz betreffen. Somit sind diese bei entsprechenden Brandschutzkonzepten zu berücksichtigen. Z.B. Türbreiten oder Fluchtweglängen in Arbeitsstätten.
Ein Brandschutznachweis ist nicht das sture runterprällern von Paragraphen aus der Bauordnung.

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg868365
Datum05.04.2021 15:031029 x gelesen
Geschrieben von Franz-Peter L.Warum geht man da nicht einfach mal in den nächsten Supermarkt und fragt freundlich, vielleicht lässt man ja dort der lieben Feuerwehr die Gefährdungsbeurteilung für die Lagerung gefährlicher Stoffe abschreiben. Im Supermarkt (oder im Baumarkt) sind hunderte, wenn nicht sogar tausende Spraydosen gelagert. Die müssten da also eine Menge Erfahrung damit haben.
Vielleicht erklärst du mir ergebenst Unwissendem, was die Gefährdungsbeurteilung für einen Supermarkt oder Baumarkt mit der Gefährdungsbeurteilung für eine Feuerwehr-Unterkunft nebst Fahrzeughalle und Werkstatt gemeinsam haben soll ... außer das vorne Gefährdungsbeurteilung draufsteht und innen das gleiche Formblatt und die gleiche GDA-Liste der Gefährdungsfaktoren benutzt werden.
Aber bitte, in leichter Sprache zum Verstehen ...

Grüße
Udo Burkhard
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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz868371
Datum05.04.2021 17:16973 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Franz-Peter L.Man mag kaum glauben, dass sich Gemeinden auch selbst "Baufachleute" halten, die eigentlich was von der "Bau-Materie" verstehen sollten und nicht nur blind einem profitorientierten Planer hinterherlaufen sollten.

Schön wäre es, würde jede Menge Geld sparen...

Geschrieben von Franz-Peter L.Wenn er eine entsprechende Rechtsgrundlage hat, dann darf er das.

In dem Fall ist es noch besser: Die Ausführung bezahlt die gleiche Behörde, die es auch anordnet...

Gruß,
Michael

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AutorFran8z-P8ete8r L8., Hilpoltstein / Franken (Bayern)868376
Datum05.04.2021 18:37981 x gelesen
Hallo.
Mache ich gerne.
Ein Supermarkt lagert Spraydosen.
Ein Baumarkt lagert Spraydosen.
Eine Feuerwehr lagert Spraydosen.
Die von den gelagerten Spraydosen ausgehenden Gefahren sind gleich.
Also gilt für alle drei gleichermaßen:

Geschrieben von Udo B.
"Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.
Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen.
Bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen."


Verständlich?

Dass - außer für die Lagerung von Spraydosen - jeweils für andere spezifische Tätigkeiten auch eigene Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen sind ist klar.

Grüßla,
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AutorFran8z-P8ete8r L8., Hilpoltstein / Franken (Bayern)868378
Datum05.04.2021 18:56963 x gelesen
Geschrieben von Robin B.Ein Brandschutznachweis ist nicht das sture runterprällern von Paragraphen aus der Bauordnung.
Ist es (im Gegensatz zum Arbeitsschutz) eben nicht, sondern es ist die Dokumentation der baurechtlichen geforderten gebäudebezogenen Brandschutzplanung auf Grundlage der baurechtlichen Anforderungen.
In der Brandschutzplanung wird vom Nachweisersteller landauf landab gefordert/erwartet, eine wirtschaftliche nutzungsbezogene Planung zu liefern und dazu auch üblicherweise Abweichungen vom Baurecht vorzusehen. Abweichung, Kompensation, das ist auch ein ganz übliches Tagesgeschäft im Verantwortungsbereich des Brandschutzplaners.

Arbeitsschutz und der Umgang mit Gefahrstoffen im fertigen Gebäude liegen aber absolut nicht im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Brandschutzplaners. Das ist Sache des Betreibers/Arbeitgebers. Und der steht gefälligst auch für Abweichungen gerade, nicht der Brandschutzplaner. Apropos Abweichungen/Ausnahmen vom Arbeitsstättenrecht: Genehmigt die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen vom Arbeitsstättenrecht? Wohl nicht. Und versuch mal nach dem Studium, bei der "zuständigen Behörde" die Genehmigung einer Ausnahme von den Vorschriften des Arbeitsstättenrechts zu bekommen. Eher sind alle Bundesbürger innerhalb der nächsten Woche gegen Corona geimpft ... :-D


Wenn jemand Fleißiges über den Brandschutznachweis hinaus in einem gesonderten Brandschutzkonzept noch Hinweise zum Arbeitsschutz gibt, kann sie/er das ja gerne machen (und sollte sich dafür auch bezahlen lassen). Ich weiß, SGAler hätten das immer gern, und Du kannst es ja zukünftig auch immer machen, wennst mal nachweisberechtigt bist. Die Verantwortung, die eigentlich der Betreiber/Arbeitgeber tragen muss, lass ich mir jedenfalls nicht ans Knie nageln.

Grüßla,
FP

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AutorFran8z-P8ete8r L8., Hilpoltstein / Franken (Bayern)868379
Datum05.04.2021 19:11939 x gelesen
Holla,

es sollen ja schon mal Feuerwehrhäuser gebrannt haben, insofern können bauliche Trennungen (im Gegensatz zu bzw. zusätzlich zu den immer wieder geforderten Brandmeldeanlagen) in Gerätehäusern durchaus Sinn machen.
Bei einer ordnungsgemäß ausgeführten Trennwand mit geeigneten Abschlüssen kann dann der Schaden auch entsprechend gringer gehalten werden. Hatte ich unlängst bei einem geprüften Bauvorhaben, dort hat sich die Gemeinde unabhängig von baurechtlichen Anforderungen einen automatischen Schutzvorhang zur Teilung der Fahrzeughalle geleistet. Gleiches kann auch für die Trennung von Werkstätten und Fahrzeughalle sinnvoll sein, also hat die fordernde/zahlende Behörde auch nicht ganz unrecht. Schade ist nur, dass erst eine "Forderung" kommen muss und nicht die Gemeinde das selbst vorsieht. Oder auch schade, wenn man es - je nach Anwendung welcher Planungsgrundlage - in der Planung übersehen hat, sodass es erst einer Korektur bedarf.

Grüßla,
FP

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AutorAndr8eas8 H.8, Berlin / Berlin868380
Datum05.04.2021 19:19962 x gelesen
Geschrieben von Robin Burek Bei ASR und TRGS sind festgeschriebene technische Regeln, die im Rahmen der Arbeitssicherheitsgesetzgebung auch den Brandschutz betreffen. Somit sind diese bei entsprechenden Brandschutzkonzepten zu berücksichtigen. Z.B. Türbreiten oder Fluchtweglängen in Arbeitsstätten.
Ein Brandschutznachweis ist nicht das sture runterprällern von Paragraphen aus der Bauordnung.


Nein, sind sie nicht. Der Brandschutznachweis als bautechnischer Nachweis dient dem Nachweis des Brandschutzes im Sinne der BauO und der nachrangigen Rechtsvorschriften. Da fallen Arbeitsschutz und Gefahrstoffrecht i.d.R. nicht drunter. Der gute Planer hält sich da zurück, der bessere Planer gibt seinem Bauherrn noch einen Hinweis mit auf dem Weg.

Wer sich die Mühe macht und die erste Seite einer ASR oder TRGS liest, wird feststellen, dass sie nur eine mögliche Lösung darstellen und es dem Arbeitgeber, welcher nicht zwangsläufig der Bauherr ist, frei gestellt ist, wie er die gesetzlichen Anforderungen der Arbeitsstätten- oder Gefahrstoffverordnung umsetzt. Schreibe ich da jetzt Anforderungen in ein Brandschutznachweis, zementiere ich die Anforderungen unnötigerweise im Rahmen des Genehmigungsverfahrens und lasse einem späteren Betreiber keine Möglichkeiten zu alternativen Lösungen. Bei der Prüfung / Genehmigung werden Forderungen des Baunebenrechtes nur selten ausgeklammert, sondern der ganze Brandschutznachweis ist Bestandteil der Baugenehmigung.

Btw: kann einer der Mods im Forumtitel 14095 gegen 14092 tauschen

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz868388
Datum06.04.2021 07:21859 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Franz-Peter L.es sollen ja schon mal Feuerwehrhäuser gebrannt haben, insofern können bauliche Trennungen (im Gegensatz zu bzw. zusätzlich zu den immer wieder geforderten Brandmeldeanlagen) in Gerätehäusern durchaus Sinn machen.

Durchaus. Kommt aber drauf an, was ich da schützen kann. Die 50m² Werkstatt/Lagerraum, die hinter der Fahrzeughalle angebaut sind, in der nur ein wenig Einsatzmaterial gelagert wird? Ganz ohne Schäden wird es auch mit Brandschutztüren und entsprechend aufwändiger gestalteter Wand dort nicht ausgehen. Abwägungssache, wenn dadurch der Preis nochmal deutlich 5stellig steigt.

Gruß,
Michael

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AutorWolf8gan8g K8., Niddatal / Hessen868391
Datum06.04.2021 08:55893 x gelesen
Hallo Sabrina, hallo Kameraden,

eine sehr interessante Diskussion.
Aber was sagt den die zuständige Stelle, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, in der Gemeinde zu der Idee eine Werkbank aufzustellen?

Gruß

Wolfgang

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg868392
Datum06.04.2021 08:57863 x gelesen
Tja ... die Sache hat nur einen kleinen Haken:

Lager ist nicht Lager ist nicht Lager und erst recht nicht Verkaufslager.

"Die Feuerwehr" kann ja gerne im Supermarkt oder im Baumarkt fragen (vorausgesetzt, man findet dort jemand, der tatsächlich Ahnung hat), aber die Antworten werden in der Regel nicht zu den Anforderungen im Feuerwehrhaus passen.

Deshalb die kommunale SiFa fragen, die weiss das ...

Grüße
Udo Burkhard
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AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW868469
Datum08.04.2021 09:31856 x gelesen
Geschrieben von Udo B.shalb die kommunale SiFa fragen, die weiss das ...

Dein Wort in Gottes Ohr. Meine Erfahrungen sind da eine andere.

Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg875837
Datum30.03.2022 12:00715 x gelesen
Guten Tag

so ein Umbau um Gefahrstellen im FW-Haus zu entschärfen -auch nur vorübergehend wie akut in einer Nachbarbemeinde- kann teuer werden:

-> SZ " Feuerwehr Brühl hat Probleme mit dem Brandschutz "

Doch nicht nur bei der Brandsicherheit hapert es am Schrankenbuckel. Mehrere Begehungen des Gebäudes mit entsprechenden Sachverständigen habe der Verwaltung, wie es in der jüngsten Gemeinderatssitzung hieß, noch einmal sehr klar gezeigt, dass das bestehende Feuerwehrgerätehaus nicht mehr den Anforderungen an eine Feuerwehr mit mittlerweile 55 Aktiven entspricht und insgesamt zu klein ist.

Die Begehungen der Unfallkasse Baden-Württemberg durch einen Sachverständigen für Gefährdungsbeurteilungen habe zudem bei der Bestandsanalyse in Zusammenarbeit mit einem Planungsbüro ergeben, dass mittelfristig ein neuer Standort für das Feuerwehrgerätehaus gefunden werden müsse.
Aber man dürfe nicht nur zu weit vorausschauen. Zur kurzfristigen Behebung der gravierendsten Defizite sollen in Absprache mit dem Kreisbrandmeister und dem Feuerwehrkommandanten Marco Krupp mehrere Maßnahmen übergangsmäßig im bestehenden Feuerwehrhaus umgesetzt werden.
So stünden beispielsweise der Umbau der Umkleiden der Jugendfeuerwehr im Keller, die Herstellung des zweiten Rettungsweges aus dem Kellergeschoss nach oben, die bauliche Abtrennung der Schlauch- und Atemschutzwerkstatt sowie eine Herstellung des Schwarzbereichs für die Atemschutzwerkstatt an. Ein priorisierter Punkt bleibt demnach allerdings die Herstellung des zweiten Rettungsweges im Obergeschoss. Für diese Vielfalt an Maßnahmen wurde vom Bauamt eine erste Kostenschätzung in Höhe von rund 300 000 Euro erstellt.

Da die Architektenkapazitäten im Bauamt des Rathauses in den kommende Monaten mit verschiedenen Projekten ausgelastet seien, wurde seitens der Gemeinde vorgeschlagen, einen externen Architekten mit den Umbauarbeiten zu beauftragen. Die Kosten für ihn liegen demnach bei rund 50 000 Euro. Zusammen mit den Baukosten errechnet die Verwaltung einen Finanzrahmen von 300 00 Euro für den Umbau des bestehenden Gerätehauses.
[...]



Erklärung zu diesem Passus:

Gleichzeitig wird von der Verwaltung und den Faktionen immer wieder betont, dass dieses Haus am jetzigen Standort aus allen Nähten platze und man mittelfristig eventuell östlich der Mannheimer Straße auf Schwetzinger Gemarkung, wie nun auch die GLB erklärte einen Neubau ins Auge fassen müsse. [...]

Diese Idee ist nicht neu, die Schwetzinger Gemarkung (Ackerflächen ) grenzt direkt an die Brühler Wohnbebauung; auch die Feuerwehr München hat eine BF-Wache die nicht auf Münchner Gemarkung steht.


Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)


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 17.02.2020 06:39 Sabr7ina7 M.7, Leer
 17.02.2020 08:27 Lars7 B.7, Zwinge
 17.02.2020 08:33 Alex7and7er 7C., Varel
 17.02.2020 09:09 Hara7ld 7S., Köln
 17.02.2020 10:29 Udo 7B., Schiltach
 17.02.2020 14:41 ., Oberriexingen
 17.02.2020 15:13 Udo 7B., Schiltach
 17.02.2020 15:03 Dani7el 7W., Immenstedt
 17.02.2020 18:17 Neum7ann7 T.7, Bayreuth
 21.02.2020 13:35 Stef7an 7B., Baiersdorf
 21.02.2020 16:47 Heik7o L7., Maintal
 05.04.2021 11:56 Fran7z-P7ete7r L7., Hilpoltstein
 05.04.2021 13:43 Robi7n B7., Braunschweig
 05.04.2021 18:56 Fran7z-P7ete7r L7., Hilpoltstein
 05.04.2021 19:19 Andr7eas7 H.7, Berlin
 03.04.2021 13:17 Sabr7ina7 M.7, Leer
 03.04.2021 13:49 Udo 7B., Schiltach
 03.04.2021 14:59 Sabr7ina7 M.7, Leer
 03.04.2021 14:59 Sabr7ina7 M.7, Leer
 03.04.2021 16:23 Udo 7B., Schiltach
 03.04.2021 18:04 Sabr7ina7 M.7, Leer
 03.04.2021 20:55 Udo 7B., Schiltach
 04.04.2021 00:22 Robi7n B7., Braunschweig
 04.04.2021 09:00 Udo 7B., Schiltach
 04.04.2021 13:37 Robi7n B7., Braunschweig
 04.04.2021 13:59 Udo 7B., Schiltach
 04.04.2021 14:17 Sabr7ina7 M.7, Leer
 04.04.2021 17:04 Robi7n B7., Braunschweig
 05.04.2021 11:28 Fran7z-P7ete7r L7., Hilpoltstein
 05.04.2021 11:48 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 05.04.2021 12:20 Fran7z-P7ete7r L7., Hilpoltstein
 05.04.2021 17:16 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 05.04.2021 19:11 Fran7z-P7ete7r L7., Hilpoltstein
 06.04.2021 07:21 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 05.04.2021 11:59 Udo 7B., Schiltach
 05.04.2021 12:10 Fran7z-P7ete7r L7., Hilpoltstein
 05.04.2021 15:03 Udo 7B., Schiltach
 05.04.2021 18:37 Fran7z-P7ete7r L7., Hilpoltstein
 06.04.2021 08:57 Udo 7B., Schiltach
 08.04.2021 09:31 Thom7as 7E., Nettetal
 03.04.2021 14:59 Sabr7ina7 M.7, Leer
 03.04.2021 20:03 Neum7ann7 T.7, Bayreuth
 03.04.2021 20:36 Sabr7ina7 M.7, Leer
 03.04.2021 20:56 Udo 7B., Schiltach
 06.04.2021 08:55 Wolf7gan7g K7., Niddatal
 30.03.2022 12:00 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
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