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Thema | Polizisten haben Recht am eigenen Bild: Youtuber verurteilt | 12 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 869782 | |||
Datum | 10.06.2021 12:19 | 4553 x gelesen | |||
könnte man das auch auf die Feuerwehrangehörigen die z.B. gerade eine Ölspur kehren übertragen? Das Thema könnte auch noch für Feuerwehrs interessant werden MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Andr8eas8 K.8, Magdeburg / Sachsen-Anhalt | 869783 | |||
Datum | 10.06.2021 13:24 | 2620 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M.könnte man das auch auf die Feuerwehrangehörigen die z.B. gerade eine Ölspur kehren übertragen? Ich denke schon. Was sollte denn den Polizisten, im Hinblick auf das Urteil, vom Feuerwehrmann unterscheiden? Ich wüsste nichts. Ich gebe hier nur meine rein private Meinung wieder. Zur besseren Lesbarkeit Bezeichnungen in der männlichen Form dargestellt. Diese gelten grundsätzlich in jeglicher Form. | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 869784 | |||
Datum | 10.06.2021 13:46 | 2548 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Andreas K. Ich denke schon. Was sollte denn den Polizisten, im Hinblick auf das Urteil, vom Feuerwehrmann unterscheiden? Ich wüsste nichts. sehe ich auch so aber die spannende Frage dürfte da dann sein wo die Grenze liegt. Bei einem Großbrand dürfte das sicherlich kein Thema sein. Aber wo grenzt man das nach unten ab? - Wohnungsbrand - Zimmerbrand - ... - Ölspur? ... Der Richter nannte die Videos von Routineeinsätzen etwa bei kleinen Verkehrsunfällen "völlig banale Bildbeiträge" ... Das Video eines "kleinen" VU dürfte im lokalen Umfeld nicht unbedingt als "banaler Bildbeitrag" angesehen werden. Mal sehen. Das könnte (juristisch) spannend werden. Wo man das aber ev. schon anwenden kann sind die Filme von Wachausfahrten. MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 869788 | |||
Datum | 10.06.2021 20:23 | 2084 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M.aber die spannende Frage dürfte da dann sein wo die Grenze liegt Ganz ehrlich; Ich denke dann wenn es darum geht einzelnen Einsatzkräften Fehler nachzuweisen, resp. bei der Polizei diese in die entsprechende Lage zu zwingen. "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung" frei n.Bmark | |||||
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Autor | Neum8ann8 T.8, Bayreuth / Bayern / Franken | 869789 | |||
Datum | 10.06.2021 22:27 | 1965 x gelesen | |||
Geschrieben von W. Ikepdia
Ist man bei einem Unfall nicht immer nur 'Beiwerk'? Oder ist ein Löscheinsatz eine Versammlung oder ein Aufzug? Sehr interessantes Thema, dass sich sicherlich nicht pauschal beantworten lässt. | |||||
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Autor | Manf8red8 B.8, Tittmoning / | 869791 | |||
Datum | 11.06.2021 05:28 | 1860 x gelesen | |||
Es dürfte am ehesten dieser Satz aus dem §23 greifen:"Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;" Ein Brand eines Wohnhauses in meiner Gemeinde ist ein Ereignis der Zeitgeschichte, wenn auch in einem relativ kleinen, örtlich und auch zeitlich begrenzten Rahmen. Ich als Feuerwehrangehöriger bin also quasi Teilnehrmer an diesem Ereignis der Zeitgeschichte, muss also dulden wen ich ihm Rahmen der Bereichterstattung über dieses Ereignis ich ihn lokalen Medien abgebildet werde. Wobei die Grenzen natürlich nich klar definiert sind, es ist immer Auslegungssache, wie wichtig dieses Ereignis der Zeitgeschichte ist und wie weit die Berichterstatung gehen darf. Ganz was anderes wäre es, wenn o.g. Bilder völlig aus dem Zusammenhang gerissen verwendet würden, z.B. "Skandal bei der Feuerwehr! Einsatzmittel für Privatzwecke missbraucht!" Dann liegt ein klarer Verstoß gegen das KunstUrhG vor | |||||
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Autor | Sasc8ha 8E., Baiersbronn / Baden-Württemberg | 869792 | |||
Datum | 11.06.2021 08:35 | 1665 x gelesen | |||
Es geht ja auch immer darum, was das Bild tatsächlich zeigt. Zeigt es z.B. den Brand des Hauses mit den löschenden Einsatzkräften oder zeigt es die löschenden Einsatzkräften mit dem brennenden Haus. Im anderen Faden gibt es ein Bild vom Feuerwehrmann, der im Aussenangriff den Balkon im 8. Stockwerk löscht. Hierbei ist zwar der Feuerwehrmann im Vordergrund, aber die Person an sich nicht wirklich zu erkennen. Da wird es vermutlich schwer dagegen zu argumentieren. Mit kameradschaftlichen Grüßen Sascha | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8T., Lemwerder / Niedersachsen | 869793 | |||
Datum | 11.06.2021 10:28 | 1690 x gelesen | |||
Moin, ein sicherlich auch zu betrachtender Aspekt ist ja die DSGVO (?) - Datenschutzgrundverordnung.... Die regelt ja für alle natürlichen Personen die Bedingungen, unter denen man als Beiwerk auf einem Bild bezeichnet wird. Bei Kräften der Gefahrenabwehr kommt ein weiterer Aspekt dazu....gerade vor dem Hintergung verstärkter Übergriffe gegen Einsatzkräfte kann eine "Verpixelung" notwendig sein. Ich denke da an Kräfte der SEK oder anderer Spezialeinheiten, die auf eine "Unbekanntheit" als Polizist in der Tätigkeit angewiesen sind. Manchmal reicht auch schon die einfache Tätigkeit als Polizist im Einsatz- und Streifendienst... Erscheint nun ein Bild eines solchen Einsatzes derartiger Kräfte in der Presse oder sin den sozialen Medien, dann besteht eine erhöhte Gefahr dass die "andere Seite" - auf welchen Wegen auch immer - an die Person im privaten Umfeld herankommt.... Ich kenne Fälle aus dem Rettungsdienst, bei denen "unzufriedene Kunden" über das Namensschild an der Einsatzjacke die persönlichen Daten recherchiert haben und dann plötzlich vor der Haustür standen, natürlich mit entsprechendem Aggressionspotential. Vor dem Hintergrund kann ich die Sorge um den Schutz der eigenen Person schon nachvollziehen... Gruß Christian Alles Geschriebene stellt lediglich meine private Meinung dar. | |||||
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Autor | Mari8o-A8lex8and8er 8L., Jüchen / Nordrhein-Westfalen | 869795 | |||
Datum | 11.06.2021 15:05 | 1520 x gelesen | |||
Vielleicht liegt die Antwort ja im folgender Aussage des Richters: Der Richter nannte die Videos von Routineeinsätzen etwa bei kleinen Verkehrsunfällen "völlig banale Bildbeiträge", die redaktionell nicht bearbeitet worden seien und nicht der grundgesetzlich verbürgten Pressefreiheit unterlägen. Demzufolge wäre die redaktionelle Überarbeitung zumindest ein Indikator, ob es sich um einen banalen oder einen nicht banalen Bildbeitrag handelt. | |||||
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Autor | Olaf8 F.8, Köln / NRW | 869797 | |||
Datum | 11.06.2021 17:43 | 1423 x gelesen | |||
Geschrieben von Andreas K.Ich denke schon. Was sollte denn den Polizisten, im Hinblick auf das Urteil, vom Feuerwehrmann unterscheiden? Ich wüsste nichts. Das muss ausgerechnet jemand schreiben, der sich selbst öffentlich im Netz darüber auslässt, warum ein bestimmter Berufsfeuerwehrmann nicht bei der FF eintreten kann oder soll und dabei Ross und Reiter nennt. Wo ist denn da das Persönlichkeitsrecht? | |||||
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Autor | Hans8-Jo8ach8im 8Z., Berlin / Berlin | 869803 | |||
Datum | 12.06.2021 14:22 | 1393 x gelesen | |||
Geschrieben von Mario-Alexander L.Der Richter nannte die Videos von Routineeinsätzen etwa bei kleinen Verkehrsunfällen "völlig banale Bildbeiträge", die redaktionell nicht bearbeitet worden seien und nicht der grundgesetzlich verbürgten Pressefreiheit unterlägen. Es scheint sich in der Rechtsprechung als Standard durchzusetzen, daß für den Schutz der Kunst- oder Pressefreiheit eine gewisse "Schaffenshöhe" verlangt wird. Hans-Joachim "Everybody is entitled to his own views. Everybody is not entitled to his own facts." James Schlesinger, 1975 | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 873085 | |||
Datum | 20.10.2021 19:43 | 1237 x gelesen | |||
GA.de: OLG bestätigt Urteil gegen Bonner Youtuber "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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