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ThemaEintritt in die Altersabteilung17 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorSabr8ina8 M.8, Bad Reichenhall / Bayern871787
Datum21.08.2021 10:023133 x gelesen
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zum Eintritt in der Altersabteilun nach dem nieders. Brandschutzgesetz.

Dürfen hier nur Kameradinnen und Kameraden eintreten, die zuvor bis zum Erreichen des 55. Lebensjahres bzw. der Altersgrenze von 67 Jahren Mitglied der Einsatzabteilung waren oder können auch sog. Fördernde Mitglieder mit dem entsprechenden Alter hier als Quereinsteiger einsteigen?

Ich denke, dass dieses so nach dem nieders. Brandschutzgesetz nicht vorgesehen ist.

Wie verhält es sich mit Kameradinnen & Kameraden, die in der Vergangenheit (vor mehr als 20 Jahren) mal Teil der Einsatzabteilung waren, dann nicht mehr zum Dienst/ Einsätzen erschienen sind und zum fördernden Mitglied wurden? Auch diese können doch kein Teil der Altersabteilung werden, oder?

Danke!

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AutorSabr8ina8 M.8, Bad Reichenhall / Bayern871797
Datum21.08.2021 15:461860 x gelesen
Niemand eine Idee bzw. Erfahrungen?

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg871798
Datum21.08.2021 17:571809 x gelesen
hallo,

vielleicht ist das so selten das es dafür keine bzw. sehr sehr wenig Erfahrung gibt?

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorLudg8er 8F., Melle / 871801
Datum21.08.2021 22:151720 x gelesen
Bei einer so speziellen Frage zum NBrandSchG empfehle ich (üblicherweise über den bekannten Dienstweg) diese Frage an das NLBK zu stellen.

Bei diesem Beitrag handelt es sich ausschließlich um meine persönliche Meinung!

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AutorSabr8ina8 M.8, Bad Reichenhall / Bayern871803
Datum22.08.2021 11:231433 x gelesen
Ok, finde ich zwar jetzt nicht so speziell aber werde mich an das NLBK wenden. Danke

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AutorHein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen871804
Datum22.08.2021 11:541409 x gelesen
Geschrieben von Sabrina M.Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zum Eintritt in der Altersabteilun nach dem nieders. Brandschutzgesetz.

Dürfen hier nur Kameradinnen und Kameraden eintreten, die zuvor bis zum Erreichen des 55. Lebensjahres bzw. der Altersgrenze von 67 Jahren Mitglied der Einsatzabteilung waren oder können auch sog. Fördernde Mitglieder mit dem entsprechenden Alter hier als Quereinsteiger einsteigen?

Ich denke, dass dieses so nach dem nieders. Brandschutzgesetz nicht vorgesehen ist.


Richtig, denn die Altersabteilung ist ja ein Teil der Feuerwehr, da gehört der Förderverein nicht zu. Übrigens, von 55 Jahren steht da nichts. Wenn jemand z.B. in jungen Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr am Einsatzdienst teilnehmen kann, darf er in die Altersabteilung übertreten.

Geschrieben von Sabrina M.Wie verhält es sich mit Kameradinnen & Kameraden, die in der Vergangenheit (vor mehr als 20 Jahren) mal Teil der Einsatzabteilung waren, dann nicht mehr zum Dienst/ Einsätzen erschienen sind und zum fördernden Mitglied wurden? Auch diese können doch kein Teil der Altersabteilung werden, oder?

Wenn sie damals aus der Feuerwehr ausgetreten sind (und bei der Gemeinde abgemeldet wurden), geht das nicht, denn dann sind sie ja kein Mitglied der Feuerwehr (mehr).


Geschrieben von Sabrina M.Danke!



Bitte

Heinrich

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AutorSabr8ina8 M.8, Bad Reichenhall / Bayern871806
Datum22.08.2021 12:101469 x gelesen
Danke!

In dem konkreten Fall existiert noch kein eingetragener Verein, sondern durch konkludentes Handeln lediglich ein uneingetragener Verein (zeitnah wird eine Beschlussfassung über die Eintragung des Vereins getroffen).

D.h. die fördernden Mitglieder waren/ sind Teil der Feuerwehr bzw. des nicht eingetragenen Vereins.

In der Mustersatzung steht dazu:

"§ 14 Fördernde Mitglieder
Die Feuerwehr kann fördernde Mitglieder aufnehmen; über die Aufnahme entscheidet das
Ortskommando."

zum Thema Altersabteilung steht hier folgendes:

"§ 10 Angehörige der Altersabteilung

(1) Angehörige der Einsatzabteilung sind in die Altersabteilung zu übernehmen, wenn sie
das 67. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Angehörige der Einsatzabteilung können auf ihren Antrag oder auf Beschluss des
Ortskommandos in die Altersabteilung übernommen werden, wenn sie den Dienst in
der Einsatzabteilung auf Dauer nicht mehr ausüben können.

(3) Angehörige der Altersabteilung dürfen bei dienstlichen Veranstaltungen Dienstkleidung
tragen.

(4) Angehörige der Altersabteilung können mit ihrem Einverständnis zu Diensten außerhalb des Übungs- und Einsatzdienstes herangezogen werden."

Das Ganze ändert allerdings nichts daran, dass ein förderndes Mitglied nicht einfach in die Altersabteilung als "Quereinsteiger" eintreten kann bzw. auch niemand beitreten kann, der seit mehr als 15 Jahren nicht mehr als Mitglied der Einsatzabteilung in der Ortsfeuerwehr (oder einer anderen Ortsfeuerwehr) bzw. bei der Gemeinde geführt wird, allerdings nicht komplett ausgetreten ist, sondern als förderndes Mitglied weitergeführt wurde, richtig?

PS: Nur der Vollständigkeit halber, auch wenn es für diesen Fall nicht relevant ist: Im NBrandSchG steht in §12, Absatz 1 noch folgendes:
"Ein Mitglied der Einsatzabteilung kann, wenn die Freiwillige Feuerwehr eine Altersabteilung hat, ab dem Tag der Vollendung des 55. Lebensjahres ohne Angabe von Gründen in die Altersabteilung übertreten."


Danke!

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AutorDarr8e H8., hamburg / Hamburg871822
Datum23.08.2021 10:471047 x gelesen
Moin,

obacht, hier wird anscheinend vermischt, was klar zu trennen ist, denn die "Einrichtung Feuerwehr" ist eine Abteilung der Gemeinde, du hast ja bereits im NBrandSchG geblättert, dort steht ca. sinngemäß: ... "hat eine leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen", und auch, wenn zu dieser Einrichtung eine sogg. Satzung (zwingend) dazu gehört, ist diese Einrichtung der Gmd. KEIN Verein.

Es ist zwar richtig, das der lose Zusammenschluss der jew. Mitglieder - u.U. - als "Verein" gewertet werden "könnte" (die Aussagen dazu von sogg. Experten/Juristen sind tlw. sehr unterschiedlich), aber die "Feuerwehr" an sich bleibt trotzdem immer Einrichtung/Abteilung der Gmd.

Aber bloß damit, dass ihr einen e.V. gründet, und dann in eure Satzung es so reinschreibt, wie ihr es denn gerne geregelt hättet, hat dies so überhaupt gar keine Relevanz, weil dies weiterhin in der Regelungs-Hoheit des Trägers der Fw (also der Gmd.) bleibt.

Ich vermute jetzt auch mal ganz stark, das deine zitierte Mustersatzung wohl eben eine für Fw.-Satzungen für Gemeinden ist, und eben keine für Fw.- (Kameradschafts-) Vereine.
Und da könnt ihr eben grade nix so reinschreiben, wie ihr es gerne hättet, außer, ihr bekommt dafür im Rat eurer Gemeinde, der die offizielle Fw.-Satzung beschließt, eine Mehrheit dafür

Davon ab, empfehle ich generell die Gründung eines Vereins, allein schon nur, weil NBrandSchG z.B. so gar nix vorsieht für ganz selbstverständliche Sachen wie Kameradschaftskasse, allein nur, um für diesen Bereich Rechtssicherheit zu haben, ist ein e.V. - wohlgemerkt, nur für den losen Zusammenschluss der Kameraden - das Mittel der Wahl.
Denn rein formal-juristisch würde "Das Geld der Feuerwehr" der Gemeinde gehören, als Träger der Fw.

Ob dieser e.V. in der Ausgestaltung auch ein gemeinnütziger sein sollte, oder eben auch nicht, wäre wieder ein anderes Thema, beides hat jeweilige Vor- und Nachteile.

Grüße
Hansi

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AutorSabr8ina8 M.8, Bad Reichenhall / Bayern871853
Datum23.08.2021 17:00948 x gelesen
Danke! Das ist mir schon so bewusst.

Es geht mir aktuell eben nur um die Fragestellung, wer "Mitglied" der Altersabteilung werden darf. Wenn ich von einer Mustersatzung spreche, dann für die gemeindliche Feuerwehr. Vom Verein spreche ich hier garnicht.

Aus meiner Sicht können dieses formal nur Kamerdinnen & Kameraden sein, die zum Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze Mitglied der Einsatzabteilung sind/waren und keine Kameradinnen und Kameraden die irgendwann mal, vor etlichen Jahren und für kurze Zeit von ein paar Jahren, Teil der Einsatzabteilung waren (unabhängig in welchem Ort) oder sog. fördernde Mitglieder (unahängig davon ob in der gem. Feuerwehr oder in einem Verein) waren.

Rein um diese Frage geht es mir.

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AutorDarr8e H8., hamburg / Hamburg871886
Datum24.08.2021 12:40865 x gelesen
Moin,

ja, in mir bekannten Nds. Gemeinde ist es ganz genau so, so wie du schreibst.
Altersabteilung ist für die "Aktiven" der Ortswehr, die Altersgrenze erreichen, oder alternativ eben aus gesundheitlichen Gründen keinen Einsatzdienst mehr können.

Sollte eigentlich aber klar geregelt sein durch die Fw.-Satzung der Gemeinde.

Grüße
Hansi

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AutorSabr8ina8 M.8, Bad Reichenhall / Bayern871890
Datum24.08.2021 15:42760 x gelesen
Danke!

Ja hatte ja die Mustersatzung zitiert, die ja für die meisten Gemeinden fast 1:1 übernommen wurde.

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AutorKay 8S., Seester / Schleswig-Holstein871895
Datum24.08.2021 17:09815 x gelesen
Offensichtlich wird bei euch in Niedersachsen zwischen Altersabteilung und Ehrenabteilung unterschieden - und die Einzelheiten sind in der kommunalen Feuerwehrsatzung festgelegt.

Exemplarisch für Wedemark (Feuerwehrsatzung der Gemeinde Wedemark):
§11 Mitglieder der Altersabteilung

(1) Mitglieder der Einsatzabteilung sind in die Altersabteilung zu übernehmen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Mitglieder der Einsatzabteilung können auf schriftlichen Antrag oder auf Beschluss des Ortskommandos in die Altersabteilung übernommen werden, wenn sie den aktiven Dienst aus gesundheitlichen oder anderen Gründen auf Dauer nicht mehr ausüben können.
(3) Bei vorzeitiger Übernahme in die Altersabteilung ist von Mitgliedern die persönliche Dienstunfähigkeit im Antrag zu erklären.


§15 Mitglieder der Ehrenabteilung

(1) Feuerwehrmitglieder und sonstige Einwohner der Gemeinde Wedemark, die sich besondere Verdienste um den kommunalen Brandschutz und die Hilfeleistung erworben haben, können auf Vorschlag des Ortskommandos nach Anhörung des Gemeindebrandmeisters durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr werden.
(2) Für Feuerwehrmitglieder der Einsatzabteilung gilt dies erst nach Beendigung der aktiven Dienstzeit.


Diese Satzung sagt somit recht deutlich aus, dass
1. Aktive Mitglieder der Einsatzabteilung bei Dienstunfähigkeit auch vorzeitig in die Altersabteilung wechseln können
2. Fördernde Mitglieder nicht in die Altersabteilung wechsel können
3. Fördernde Mitglieder aber als Ehrenmitglieder in die Ehrenabteilung aufgenommen werden können
4. Ehemals Aktive, die dann zu fördernden Mitgliedern werden, zwar in die Ehren-, nicht aber in die Altersabteilung aufgenommen werden können

Bei uns in Schleswig-Holstein kennen wir übriges keine Altersabteilung. Dort gibt es (neben der Einsatzabteilung, der Jugendabteilung, den Fördernden Mitgliedern usw.) nur eine Ehrenabteilung, in der ehemals aktive Einsatzkräfte aufgenommen werden und, allerdings sehr selten praktiziert, auch verdiente Bürger. Dafür kennen wir hier eine Reserveabteilung, die zwischen Einsatz- und Ehrenabteilung steht und in der aktiver Dienst in "leichterer Form" absolviert wird.




.

MkG
Kay


- meine persönliche Meinung -

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AutorSabr8ina8 M.8, Bad Reichenhall / Bayern871896
Datum24.08.2021 17:26750 x gelesen
Richtig, dass sind zwei verschiedene Dinge, die allerdings gerne vermischt werden. Denn bei vielen Feuerwehren ist es üblich, Ehrenmitglieder meist nur aus den Reihen der Altersabteilung, sprich ehem. Mitglieder der Einsatzabteilung, zu ernennen. Das hierzu fördernde Mitglieder oder andere Bürger ernannt werden, ist recht selten, aber gemäß Satzung möglich. Deshalb sind die Ehrenmitglieder auch (in den meisten Fällen) Teil der Altersabteilung.

Danke nochmal!

Dann habe ich ja alles richtig verstanden gehabt!

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AutorDarr8e H8., hamburg / Hamburg871912
Datum25.08.2021 00:25716 x gelesen
Moin,

Geschrieben von Kay S.Offensichtlich wird bei euch in Niedersachsen zwischen Altersabteilung und Ehrenabteilung unterschieden
Diese hier zitierten (zusätzlichen) Ehrenabteilungen sind allerdings nicht in allen Gemeinden in Nds. in den Satzungen vorgesehen.

Grüße
Hansi

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AutorRobi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen871915
Datum25.08.2021 08:48732 x gelesen
Geschrieben von Darre H.Diese hier zitierten (zusätzlichen) Ehrenabteilungen sind allerdings nicht in allen Gemeinden in Nds. in den Satzungen vorgesehen.

Aber schon immer in der Mustersatzung vorgesehen worden. Also hat sich da die Gemeinde dann explizit entgegen entschieden.
Ich kenne auch genug Gemeinden, wo Ehren- und Altersabteilung zusammen gelegt sind....

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AutorAndr8eas8 K.8, Magdeburg / Sachsen-Anhalt871948
Datum26.08.2021 08:37609 x gelesen
Wichtiger als die Mustersatzung ist aber die Satzung der Gemeinde, um die es geht! Die muss ja nicht mit der Mustersatzung übereinstimmen. Da kann es auch andere bzw. detailiertere Regelungen geben.

Ich gebe hier nur meine rein private Meinung wieder.

Zur besseren Lesbarkeit Bezeichnungen in der männlichen Form dargestellt. Diese gelten grundsätzlich in jeglicher Form.

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AutorSabr8ina8 M.8, Bad Reichenhall / Bayern871965
Datum27.08.2021 08:22588 x gelesen
Ja das ist ja schon klar! Deshalb schrieb ich ja, wir nehmen mal an, dass die Mustersatzung so 1:1 übernommen wurde.

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 21.08.2021 10:02 Sabr7ina7 M.7, Bad Reichenhall
 21.08.2021 15:46 Sabr7ina7 M.7, Bad Reichenhall
 21.08.2021 17:57 Jürg7en 7M., Weinstadt
 21.08.2021 22:15 Ludg7er 7F., Melle
 22.08.2021 11:23 Sabr7ina7 M.7, Bad Reichenhall
 22.08.2021 11:54 Hein7ric7h B7., Osnabrück
 22.08.2021 12:10 Sabr7ina7 M.7, Bad Reichenhall
 23.08.2021 10:47 Darr7e H7., hamburg
 23.08.2021 17:00 Sabr7ina7 M.7, Bad Reichenhall
 24.08.2021 12:40 Darr7e H7., hamburg
 24.08.2021 15:42 Sabr7ina7 M.7, Bad Reichenhall
 26.08.2021 08:37 Andr7eas7 K.7, Magdeburg
 27.08.2021 08:22 Sabr7ina7 M.7, Bad Reichenhall
 24.08.2021 17:09 Kay 7S., Seester
 24.08.2021 17:26 Sabr7ina7 M.7, Bad Reichenhall
 25.08.2021 00:25 Darr7e H7., hamburg
 25.08.2021 08:48 Robi7n B7., Braunschweig
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