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ThemaFeuerwehraufstellflächen7 Beträge
Rubrikvorbeug. Brandschutz
 
AutorAlex8and8er 8H., Burgheim / 876883
Datum03.06.2022 15:442257 x gelesen
Hallo,

mich würde mal etwas interessieren.

Ich hab mir mal die DIN 14090 runtergeladen, da steht eigentlich zur Gewichtsbelastung gar nichts drin.
In der bayerischen Landesbauordnung steht auch nur drin, das solche Flächen vorhanden sein müssen.
In der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr stehen dann die 10t Achslast bzw 16t Gesamtmasse.
Aber eben fürs befahren.

Nehmen wir nun mal an, eine Feuerwehr hat ein TGM mit 25to weil sie bereits eine Drehleiter hat oder es kommt aufgrund eines größeren bzw Paralleleinsatzes nun ein TGM (25to).

Sieht hier jemand ein Problem sich mit dem TGM (25to) trotzdem auf so eine Aufstellfläche zu stellen?
Wenn ich das alles so richtig rauslese bzw richtig verstehe geht es ja nur darum das ein Hubrettungsfahrzeug auch bei widrigen Bodenverhältnissen trotzdem die Anleiterstelle erreicht.
Denn nach dem Abstützvorgang ist die Bodenbelastung selbst bei einem TGM (25to) geringer, als bei bei einer Drehleiter die auf den Rädern steht.

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AutorHein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen876904
Datum04.06.2022 09:351358 x gelesen
Geschrieben von Alexander H.Sieht hier jemand ein Problem sich mit dem TGM (25to) trotzdem auf so eine Aufstellfläche zu stellen?
Wenn ich das alles so richtig rauslese bzw richtig verstehe geht es ja nur darum das ein Hubrettungsfahrzeug auch bei widrigen Bodenverhältnissen trotzdem die Anleiterstelle erreicht.
Denn nach dem Abstützvorgang ist die Bodenbelastung selbst bei einem TGM (25to) geringer, als bei bei einer Drehleiter die auf den Rädern steht.


Ich weiß ja nicht, aber der TGM verteilt seine 25to auf die vier Stützen, die DLK ihre 14 -16to auf die Räder und Abstützung. Die Unterbauplatten bzw. Abstützteller sind bei dem TGM auch nicht viel größer als bei der DLK, so dass das Gewicht auf die gleiche Fläche verteilt wird.

Heinrich

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AutorAlex8and8er 8H., Burgheim / 876910
Datum04.06.2022 11:261369 x gelesen
Naja, das sieht für mich jetzt schon nach einem erheblichen Unterschied aus.

http://www.feuerwehrinduesseldorf.com/neu/Grafics/Werkfeuerwehren%20in%20Duesseldorf/Werkfeuerwehr%20Henkel/01-TM42-01%20der%20Werkfeuerwehr%20Henkel/gross/01-TM42-01%20der%20Werkfeuerwehr%20Henkel%20(37).JPG

vs

DLK

https://drehleiterausbildung.de/tipps---tricks/artikel-zu-tipps-und-tricks/abstuetzung-klotz.html

Wobei ich im Internet leider keine genauen Maße finde.

Und bei Rosenbauer Drehleitern wird die Hinterachse herrausgehoben und nur ein Vorderrad braucht noch Bodenkontakt.
Also mit viel Verteilung der Räder bzw des eines Rades kann es nicht sein, vor allem geht es laut Betriebsanleitung eher darum das die Drehleiter in Extremsituationen nicht nach vorne kippt.

Also wie gesagt, auf was bezieht sich die 16t bzw für was wurden 16t gewählt?
Auf die gesamte Fläche? (höchstunwahrscheinlich)
Auf den cm², auf den m²?

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AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW876917
Datum04.06.2022 17:581270 x gelesen
Als unser TLF 4000 kam, das 16,9 to ZGG hat, wurde unsere Stadt darauf hingewiesen dass Schäden die beim Befahren von Feuerwehraufstellflächen entstehen sollten, durch die Stadt zu tragen sind.

Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

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AutorRain8er 8E., Markt Eisenheim / Unterfranken876961
Datum07.06.2022 12:46986 x gelesen
Hallo,

rein rechtlich ist es so, dass Feuerwehrflächen gemäß der Richtlinie für Flächen für die Feuerwehr (in Bayern) zu erstellen sind.
Diese Regelung ist eine eingeführte technische Vorschrift. (BayTB, A 2.2.1.1)

Das heißt, dass die Ausführung gemäß dieser Vorschrift baurechtlich ausreichend ist.
Wenn die Feuerwehr mit einem weitaus schweren Fahrzeug auf diese Flächen fährt, liegt das Problem aus meiner Sicht weder beim Bauherrn, noch beim Baurecht.

Als Hubrettungsfahrzeug sind Standardfahrzeuge nach Norm angesetzt.
Wenn also ein GLM oder TMB mit 25 t anfährt, ist es erst einmal kein nach Baurecht zugelassenes Rettungsmittel.
Dass die Personenrettung trotzdem wahrscheinlich durchgeführt werden kann steht ja nicht zur Diskussion.

Wie das mit dem höheren Gewicht zu bewerten ist, dafür bin ich zu wenig Rechtsanwalt.
Wahrscheinlich wird es aber darauf rauslaufen, dass für die entstehenden Schäden die Gemeinde aufzukommen hat.

Ich habe jetzt mal schnell aus der Hüfte geantwortet, ohne jeglichen Rechtsnachweis zu jedem Punkt zu führen.

Rainer Endres


*wie immer nur meine Meinung*
Diese bitte ich richtig wiederzugeben und nicht aus dem Zusammenhang zu reißen.
Art 5 GG gilt auch für FM (SB)

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AutorMark8us 8W., Linkenheim-Hochstetten / Baden-Württemberg876975
Datum08.06.2022 06:09910 x gelesen
Hallo,

in Baden-Württemberg gibt es dazu eine Verwaltungsvorschrift.
VwV-Feuerwehrflächen

In dieser steht folgendes zur Befestigung:
Geschrieben von ---VwV--- Zu- oder Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind so zu befestigen, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 16 t und einer Achslast von 10 t befahren werden können. Gemäß DIN EN 1991-1-1:2010-12 NCI NA.3.3.3 (NA.2) sind Hofkellerdecken, die im Brandfall von Feuerwehrfahrzeugen befahren werden, für die Brückenklasse 16/16 nach DIN 1072:1985-12, Tabelle 2 zu berechnen. Dabei ist jedoch nur ein Einzelfahrzeug in ungünstigster Stellung anzusetzen; auf den für die Feuerwehr vorgesehenen Flächen ist die gleichmäßig verteilte Last der Hauptspur von 5,0 kN/m2 in Rechnung zu stellen. Der nach DIN 1072 geforderte Nachweis für eine einzelne Achslast von 110 kN darf entfallen. Die Nutzlast darf als vorwiegend ruhend eingestuft werden, Zufahrten sind sicher begeh- und befahrbar herzustellen und so instandzuhalten, dass sie jederzeit von der Feuerwehr erkennbar und benutzbar sind und eine Rutschgefahr (z. B. durch Humus, Schnee, Eis) ausgeschlossen ist.

"Es gibt zwei Dinge, die unendlich sind: das Universum und die menschliche Dummheit. Aber bei dem Universum bin ich mir da nicht so sicher." Albert Einstein

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AutorFran8z-P8ete8r L8., Hilpoltstein / Franken (Bayern)876979
Datum08.06.2022 12:31774 x gelesen
Hallo,
Geschrieben von Alexander H.Ich hab mir mal die DIN 14090 runtergeladen
Das hättest Dir sparen können, die DIN 14090 ist nur eine Norm, baurechtlich aber nicht relevant.
Geschrieben von Alexander H. In der bayerischen Landesbauordnung steht auch nur drin, das solche Flächen vorhanden sein müssen.
Die jeweilige Landesbauordnung stellt allgemeine Schutzziele und schutzzielorientierte Grundanforderungen, die aber in den Technischen Baubestimmungen konkretisiert werden, siehe A 2.2.1.1/1 in den Bayerischen Technischen Baubestimmungen , ganz aktuell die BayTB 2022
In anderen Bundesländern ist es die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen VV TB, meist basierend auf der M-VV TB aktuell vom Januar/März 2022. (ggf. auch eine anderweitige Verwaltungsvorschrift, siehe Vorschreiber, BaWü)

Beispiel: In der LBO steht auch nur drin, dass Trennwände raumabschließend feuerhemmend sein müssen. Um zu wissen, was raumabschließend feuerhemmend ist muss man in die Übersetzung der BayTB / VV TB schauen, die als raumabschließend feuerhemmend vorgibt, dass der Raumabschluss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 30 Minuten gewährleistet sein muss. Damit ist auch die Standsicherheit von nichttragenden Bauteilen im Brandfall unter Eigengewicht nachgewiesen. Bei den Beobachtungen zur Rauchentwicklung nach DIN 4102- 2:1977-09, Abschnitt 8.6, muss festgestellt sein, dass höchstens eine geringe Rauchentwicklung beobachtet worden ist (kein flächiger Rauchaustritt auf der Bauteiloberfläche, nur einzelne Rauchfähnchen auch aus Fugen).

Damit kann man sich dann eine Konstruktion aus Mauerwerk oder in Trockenbauweise nach den Vorgaben der Technischen Baubestimmung DIN 4102-4 zusammenbasteln (und verfällt hoffentlich nicht dem Handwerkerlatein 2x 12,5 Gipskarton is ja eh F30 )

Die Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr sind im Regelfall die maßgebende Technische Baubestimmung für die Aufstellflächen. Da steht dann wiederum die Achslast bzw. Gesamtmasse drin, ABER: In der BayTB/VV TB wird dann bundeslandbezogen auf Regeln für die Bemessung der Flächen verwiesen, so z.B. in der Anlage A 2.2.1.1/1Bay BayTB :
Bei Anwendung der technischen Regel gilt Folgendes:
1 Zu Abschnitt 1
Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen sind mindestens entsprechend Belastungsklasse Bk0,3 der Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen, Ausgabe 2012 (RStO 12) zu befestigen.
Anstelle von DIN 1055-3:2006-03 ist DIN EN 1991-1-1:2010-12 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-1/NA:2010-12 anzuwenden.


In den Eurocodes/Normen zu den Einwirkungen auf Bauwerke bzw. zu den Lastannahmen sind dann entsprechende Einzellasten angegeben. So weit ich mich erinnere wird im Regelfall als Einzellast / Radlast 50 kN angegeben. Wenn eine Belastung durch den TGM gleichwertig im Bereich der zulässigen Einwirkungen erfolgt, dann kann man schon drauffahren/aufstellen.
Mit dem Problem TGM vs. DLAK hatten wir uns mal im LFV befasst. Ein wesentlicher Unterschied war z.B., dass der TGM eine deutlich breitere Aufstellfläche erfordern kann. Da muss man natürlich auch als Bauherr mitspielen und Flächen dafür hergeben/vorhalten.
Bei einem Paralleleinsatz darf eigentlich kein TGM kommen, weil dann hätte man bei den Bereichsfolgen was verschlampert. Wenn die Leistung Hubrettungsgerät gefordert ist, dann kommt eben auch ein gleichwertiges Rettungsgerät, und das wird dann i.d.R. eine DLK und kein TGM sein.
Grundsätzlich hat der Bauherr das Recht, sich auf die Mindestanforderungen zu berufen. Andernfalls kann sich die Gemeinde/Bauaufsicht darauf berufen, dass die Feuerwehr nur zufällig einen TGM hat aber kein erforderliches Rettungsgerät, vgl. Art. 31, Abs. 3 BayBO. Dann muss der Bauherr eben zweite bauliche Rettungswege schaffen.

Wenn man hier aber den TGM als Hubrettungsgerät ansetzt und über die baurechtlichen Mindestanforderungen hinausgeht sollte man das tunlichst sauber dokumentieren, insbesondere, wer für die Sache verantwortlich ist und finanziell für Bau und Unterhalt(!) (gerade bei Einfachbauweisen wie Schotterrasen!!!) gradesteht. Ggf. ist im Genehmigungsverfahren die Prüfung/Bescheinigung einer Abweichung von den Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr (nach Art. 63 BayBO, nicht nach Art. 81a BayBO!!!) erforderlich, wenn man von den Mindestanforderungen der FwFlRl abweicht.

Für eine "normale ebenerdige befestigte" Zufahrt und Aufstellfläche (neuer Bauart und gut gewartet) wirds wohl weniger Probleme geben, vorsichtig wäre ich aber gerade bei Aufstellflächen auf Kellerdecken oder Tiefgaragen. Dort sollte man das tunlichst mit dem Statiker klären.
(oder man fährt einfach schwungvoll drauf, sodass das gesamte Fahrzeug am Stück einbricht und man wieder aufm festen Boden steht. Die Rettungshöhenreduzierung ist dabei entsprechend einzurechnen :-D )


Grüßla,
FP

Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, bei denen ich beruflich oder ehrenamtlich tätig bin.

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 03.06.2022 15:44 Alex7and7er 7H., Burgheim
 04.06.2022 09:35 Hein7ric7h B7., Osnabrück
 04.06.2022 11:26 Alex7and7er 7H., Burgheim
 04.06.2022 17:58 Thom7as 7E., Nettetal
 07.06.2022 12:46 Rain7er 7E., Markt Eisenheim
 08.06.2022 06:09 Mark7us 7W., Linkenheim-Hochstetten
 08.06.2022 12:31 Fran7z-P7ete7r L7., Hilpoltstein
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