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| Thema | Wie ein Feuerwehrmann im Harz mit Rollator im Einsatz ist | 8 Beträge | |||
| Rubrik | Freiw. Feuerwehr | ||||
| Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 876949 | |||
| Datum | 07.06.2022 11:03 | 2947 x gelesen | |||
hm - interessant. Wie sieht das der Unfallversicherer? MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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| Autor | Wern8er 8G., Blankenburg (Harz) / Sachsen-Anhalt | 876950 | |||
| Datum | 07.06.2022 11:24 | 1862 x gelesen | |||
| bitteschön: FUK Mitte Mit kameradschaftlichen Grüßen Werner "Kleine Taten die man ausführt sind besser als große, über die man nur redet!" | |||||
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| Autor | Eike8 M.8, Damsdorf / Schleswig-Holstein | 876954 | |||
| Datum | 07.06.2022 12:01 | 1779 x gelesen | |||
| Ich habe in einem meiner Sprechfunklehrgänge auf Kreisebene auch schon einen Rollstuhlfahrer gehabt. Erklärtes Ziel des Wehrführers war meiner Kenntnis nach ihn hauptsächlich als Sprechfunker im ELW einzusetzen. Wenn der Kamerad das will und der Wehrführer für ihn die passende Verwendung hat finde ich das eine Super Sache. Es muss allen Beteiligten Vorher klar sein was geht, was nicht und wo die Grenze im Einsatzfall liegt. Ansonsten: Geschrieben vonMDR Sachsen-Anhalt Pascal Weiß unterstützt schon länger den Feuerwehrchef bei der Büroarbeit. Für Solche Tätigkeiten sieht die Mustersatzung für Feuerwehren in Schleswig-Holstein ( für andere Länder weiß ichs nicht) sogar eine eigene Abteilung vor: Aus: Mustersatzung Gemeindefeuerwehr SH § 6 Verwaltungsabteilung1 Anhang 9 - Verwaltungsabteilung 2 Aufgaben / Ziele | |||||
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| Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 876955 | |||
| Datum | 07.06.2022 12:06 | 1664 x gelesen | |||
| Siehst du da in irgendeiner Form Probleme? Gesetzlich ist es geregelt, Sozialgesetzbuch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Der Rest ist Sache der Verantwortlichen vor Ort, Stichwort Gefährdungsbeurteilung. Gesetzlich unfallversichert bei Tätigkeiten in der Wehr ist der Kamerad auf jeden Fall. Grüße Udo | |||||
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| Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 876958 | |||
| Datum | 07.06.2022 12:15 | 1646 x gelesen | |||
| hallo, Geschrieben von Udo B. Siehst du da in irgendeiner Form Probleme? wenn es rechtlich und organisatorisch gut geregelt ist nicht. Mich interessiert es halt wie solche Tätigkeiten rechtlich sauber abgedeckt werden. MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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| Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 876969 | |||
| Datum | 07.06.2022 15:17 | 1579 x gelesen | |||
| Das Zauberwort heisst "Inkludierte Gefährdungsbeurteilung" und muss in diesem Fall für jede (geplante / ausgeübte) Tätigkeit im Feuerwehrdienst durchgeführt werden. Hilfestellung gibt's u.a. bei den gesetzliche Unfallversicherungsträgern und den Rentenversicherungsträgern. Grüße Udo | |||||
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| Autor | Matt8hia8s K8., Rottenburg a. N. / Baden-Württemberg | 877020 | |||
| Datum | 10.06.2022 08:48 | 989 x gelesen | |||
| Persönlich war ich mit so einem Fall nur einmal betraut. Zumindest in der Anfangszeit der integrierten Rettungsleitstellen war das Leitstellenpersonal bei uns DRK-Personal, dass im Rahmen der Einarbeitung die Feuerwehrlehrgänge Truppmann, Truppführer und Gruppenführer durchlaufen musste. Einer der Teilnehmer hatte eine Geh- und Stehbehinderung. Für die Ausbilder war es schwierig eine Entscheidung zu treffen; das theoretische Wissen war makellos, aber Teile der praktischen Handhabung konnte die Person schlichtweg nicht oder nur unter Schmerzen ausführen. Man einigte sich dann letztlich darauf, dass ein Anforderungskatalog erstellt wurde, welche "Disziplinen" zukünftiges Leitstellenpersonal erfüllen muss und das Lehrgangszeugnis wurde um einen Zusatz ergänzt, dass ein Einsatz nur im Bereich Leitstellenpersonal möglich ist. Das Feuerwehrgesetz in Baden-Württemberg schreibt nur vor, dass Anwärter den körperlichen Erfordernissen des Feuerwehrdienstes gewachsen sein müssen. Es werden durchaus Leute im Dienst behalten, die nicht mehr allen Erfordernissen gewachsen sind und diese ist auch ausdrücklich so gewünscht. Warum sollten also nicht auch Anwärter aufgenommen werden, die nicht allen Erfordernissen gewachsen sind, wenn ein konkreter Verwendungszweck geplant ist. Die veröffentlichten Beiträge spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung wieder und werden nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst. | |||||
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| Autor | Mark8us 8G., Kochel am See / Bayern | 877023 | |||
| Datum | 10.06.2022 10:50
| 1033 x gelesen | |||
| Hi, wir hatten in unserer Wehr auch einen geistig behinderten jungen Menschen, der bei uns eine Zeitlang mitgelaufen ist. Haben wir aus sozialer Teilhabe und gesellschaftlicher Verpflichtung gesehen, lange bevor die Diversitäten oder Inklussion in den Köpfen der Menschen implantiert worden sind.. Ich bin der Meinung, daß jeder für sich selbst entscheiden sollte, ob er sich an Gesetze und Vorschriften klammert oder mit Herz, und Verstand an eine Sache herangeht. Man kann sicherlich für sämtlichen Firlefanz eine Vorschrift und eine gesetzliche Grundlage zitieren und heranziehen. Allerdings kann ein Gesetz oder ähnliches nicht immer das Leben abbilden. Wenn der junge Mann etwas für die Gesellschaft einsetzen kann/möchte, sollte man nach Wegen suchen und nicht nach Gründen um etwas zu verwehren. Ich vertraue da an alle beteiligten Personen, daß sie hier alles genau richtig machen werden und auch der Versicherer ruhig schlafen kann. viel Spaß beim "dienen" ;-) Gruß vom See Markus In Treue fest! | |||||
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