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ThemaStrafen für zu schnelle Einsatzfahrten drohen was heißt das für die Feuerwehr?35 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg877246
Datum27.06.2022 08:445080 x gelesen
Nach DRK-Ärger in Rottweil: Strafen für zu schnelle Einsatzfahrten drohen – was heißt das für die Feuerwehr?

Entsetzen, Ärger, Unverständnis: Unsere Berichterstattung über das Vorgehen des Landratsamts Rottweil gegen Fahrer von DRK-Rettungswagen, die im Einsatz geblitzt wurden, schlägt hohe Wellen – auch bei der Feuerwehr.

schwarzwaelder-bote.de

hallo,

kennt von Euch jemand da nähere Hintergründe?

Der Artikel ist leider hinter einer Paywall :-(

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorSasc8ha 8E., Baiersbronn / Baden-Württemberg877247
Datum27.06.2022 09:043182 x gelesen
In diesem "Folgebericht" wird es etwas erläutert, aber nicht tiefer darauf eingegangen:
Bericht Schwarzwälder Bote

Ein RTW Fahrer hatte wohl einen Strafzettel bekommen. Trotz nachweislicher "Blaulichtfahrt".

Das hat wohl zu großer Verwirrung gesorgt.

Mit kameradschaftlichen Grüßen
Sascha

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AutorOliv8er 8S., Hude / Niedersachsen877249
Datum27.06.2022 09:193019 x gelesen
Moin,

in dem Zusammenhang wichtig zu wissen ist meines Erachtens noch, dass §35 nur eine Befreiung von den Vorschriften der StVO ermöglicht. Das StGB hat z.B. in §315c auch eine Beschränkung, die zwar ziemlich weich formuliert ist, nichtsdestotrotz aber auch für Fahrzeuge mit Sondersignal wirksam bleibt. Gibt halt nur kein Ticket, sondern gleich richtig Ärger.

Viele Grüße
Olli

>>>Dies alles ist meine private Meinung

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg877250
Datum27.06.2022 09:352818 x gelesen
Nö, kein Ticket, nur der obligatorische Anhörungsbogen.

Aber unzureichende Schulung und kognitive Defizite sorgen für den Rest ...

Grüße
Udo

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AutorManf8red8 B.8, Tittmoning / 877251
Datum27.06.2022 09:532753 x gelesen
Wieder mal ein typischer Fall von "Mücke >>>>>>>>> Elefant"

Einen Anhörungsbogen zu bekommen ist ein ganz normaler Vorgang bei einer bußgeldpflichtigen Geschwindigkeitsübertretung. Bekommt der Fahrzeughalter so einen, füllt er ihn wahrheitsgemäß aus und im Fall einer nachgewiesenen Einsatzfahrt mit Sonderrechten wird i.d.R. kein Bußgeldbescheid ausgestellt. Fertig.
Wie soll den der Beamte (oder wahrscheinlich die Bürohilfskraft), die die Blitzerfotos auswertet denn wissen, dass das Einsatzfahrzeug im Einsatz war? Genau dafür gibt es einen Anhörungsbogen.

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AutorAlex8and8er 8H., Burgheim / 877252
Datum27.06.2022 10:42   2651 x gelesen
Geschrieben von Manfred B.Einen Anhörungsbogen zu bekommen ist ein ganz normaler Vorgang bei einer bußgeldpflichtigen Geschwindigkeitsübertretung.

Äh Mücke Elefant?

Sorry, aber wer mit Sondersignal im Bußgeldbereich geblitzt wird hat in meinen Augen eindeutig gegen das Gesetz verstoßen.

Zitat:"Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden."
Bei 50Km/h liegt der Anhalteweg bei einer Gefahrenbremsung bei 27,5m.
Um Bußgeldbewährt zu schnell zu fahren, muss der Fahrer in der Stadt dann 74Km/h fahren. (50Km/h+ab 21Km/h+3 Km/h Tolleranzabzug) und schon haben wir einen Anhalteweg von 50m bei einer Gefahrenbremsung.

Sowas ist unverantwortlich.

Nicht umsonst gibt es mittlerweile auch einige Urteile die Geschwindigkeitsbegrenzungen von 10-20% tollerieren, manchmal wird auch 20km/h akzeptiert, alles was drüber ist (Bußgeldbewährt) verstößt nach Meinung einiger Gerichte eben gegen StVO 35 (8) und in meinen Augen zurecht.

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AutorHein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen877253
Datum27.06.2022 11:072472 x gelesen
Geschrieben von Alexander H.Äh Mücke Elefant?

Sorry, aber wer mit Sondersignal im Bußgeldbereich geblitzt wird hat in meinen Augen eindeutig gegen das Gesetz verstoßen.

Zitat:"Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden."
Bei 50Km/h liegt der Anhalteweg bei einer Gefahrenbremsung bei 27,5m.
Um Bußgeldbewährt zu schnell zu fahren, muss der Fahrer in der Stadt dann 74Km/h fahren. (50Km/h+ab 21Km/h+3 Km/h Tolleranzabzug) und schon haben wir einen Anhalteweg von 50m bei einer Gefahrenbremsung.

Sowas ist unverantwortlich.

Nicht umsonst gibt es mittlerweile auch einige Urteile die Geschwindigkeitsbegrenzungen von 10-20% tollerieren, manchmal wird auch 20km/h akzeptiert, alles was drüber ist (Bußgeldbewährt) verstößt nach Meinung einiger Gerichte eben gegen StVO 35 (8) und in meinen Augen zurecht.


Also ich glaube, du verwechselst da was. Ein Bußgeld ist auch schon bei einer geringeren Übertretung der HG drin. Was du da beschrieben hast, ist der Bereich, wo es dann auch Punkte als Extra dabei gibt.
Und einen Anhörungsbogen gibt es bei uns öfters, alleine schon durch die ganzen Blitzer an den roten Ampeln. Kurz die Einsatznummer drauf geschrieben, schon ist es gut.

Heinrich

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AutorAlex8and8er 8H., Burgheim / 877254
Datum27.06.2022 11:202381 x gelesen
Geschrieben von Heinrich B.Also ich glaube, du verwechselst da was.
Oh stimmt, seit der Erhöhung des Bußgeldkataloges gehts schon viel früher los.

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AutorStef8an 8D., Minden / NRW877255
Datum27.06.2022 11:202364 x gelesen
Mal so aus dem Nähkästchen aus vielen Jahren Bearbeitung von Bußgeldsachen:
Viele Auswertungen in den Bußgeldstellen hatten direkt ein Feld "Einsatzfahrzeuge", sprich auf dem Foto erkennbare Einsatzfahrzeuge wurden generell aussortiert. Es wurde (erst gar) kein Vorgang angelegt. Bußgeldstellen haben bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ein Ermessen. Wenn man also behördenintern unterstellt, das erkennbare Einsatzfahrzeug wird die Befreiung aus § 35 StVO schon gehabt haben, lässt sich das gut vertreten.
Noch besser lässt sich in einer Bußgeldstelle aber vertreten, zumindest erst einmal überschlägig nachzuprüfen, ob denn wirklich die Voraussetzungen für eine Befreiung von § 35 StVO vorlagen - also beim RD § 35 Absatz 5 a StVO: "höchste Eile geboten, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden und Verhältnismäßigkeit beachtet".
Ich sehe nichts verwerfliches daran, dem Halter (!) einen Anhörungsbogen zu senden. Jedenfalls dann, wenn gemessene Geschwindigkeit zu erlaubter Geschwindigkeit Zweifel aufkommen lassen. Würde dann aber auch erwarten, dass diese Handhabung bei allen abgebildeten Einsatzfahrzeugen erfolgt - das Land als Träger der Polizei erhält also bitte in diesen Fällen auch jeweils einen Anhörungsbogen.
Und wenn man dann doch feststellt, dass man mit dem generellen Aussortieren die Ressourchen der Verwaltung effektiver nutzt - bitte sehr.

Private kameradschaftliche Grüße aus Minden

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz877256
Datum27.06.2022 11:392304 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Alexander H.Sorry, aber wer mit Sondersignal im Bußgeldbereich geblitzt wird hat in meinen Augen eindeutig gegen das Gesetz verstoßen.

Klar, insbesondere wenn da unter dem Tempolimit von 30 ein Zusatzschild "Lärmschutz" steht, ist es unverantwortlich, da mit 50 mit eingeschaltetem Sondersignal zu fahren. Sowas gehört massiv bestraft...

...oder muss das in dem Fall sogar belohnt werden? Weil mit 50 dauert die Ruhestörung ja dann nicht so lange.

Gruß,
Michael

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AutorSasc8ha 8E., Baiersbronn / Baden-Württemberg877258
Datum27.06.2022 12:582174 x gelesen
Genau dieses Beispiel wollte ich auch gerade bringen. In unseren Ortsdurchfahrten ist nun fast überall 30 km/h anstelle von vorher 50km/h. Und dort sind keine Gefahrenschwerpunkte, sondern auch der Zusatz: Lärmschutz. Nun fahre ich mit 54km/h auf einer geraden und übersichtlichen Straße (was bis vor ein paar Monaten so auch toleriert wurde. Und nun ist es so, dass es auf einmal die "Todesstrafe" geben muss, was vorher noch ok war.

Mit kameradschaftlichen Grüßen
Sascha

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AutorSasc8ha 8E., Baiersbronn / Baden-Württemberg877259
Datum27.06.2022 13:002397 x gelesen
Hier ist der SchwaBo mal wieder recht ungenau unterwegs. Oder ich verstehe das nicht eindeutig. Es hieß ja, trotz nachgewiesener Einsatzfahrt. Das klingt für mich so, dass die Behörde hier schon einen Nachweis erhalten hat und trotzdem noch weiter nachhakt.

Könnte also theoretisch auch sein: Anhörungsbogen kam, Rückmeldung war nur: Einsatzfahrt + Hinweis auf die Einsatznummer und nun will die Behörde trotzdem wissen, wer hier genau gefahren ist...

Mit kameradschaftlichen Grüßen
Sascha

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AutorNeum8ann8 T.8, Bayreuth / Bayern / Franken877260
Datum27.06.2022 13:322294 x gelesen
Vielleicht auch irgendeine Kombination, z.B. Geschwindigkeitsüberwachung + Rotlichtüberwachung und es tritt der Fall ein, dass trotz 'Überfahren' einer roten Ampel die zulässige HG überschritten wurde.

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AutorSven8 K.8, Vogtland / Sachsen877261
Datum27.06.2022 15:13   2416 x gelesen
Geschrieben von Alexander H.Sorry, aber wer mit Sondersignal im Bußgeldbereich geblitzt wird hat in meinen Augen eindeutig gegen das Gesetz verstoßen.

Bist du zufällig Amtsrichter? Falls nein, ist deine Auffassung ja dann eher nicht maßgeblich ;-)

Und ob man gegen etwas verstoßen kann, wovon man -per Gesetz- eigentlich befreit ist... dafür braucht es schon ein bisschen mehr wie ne putative Bremswegberechnung.

Ich könnte dir adhoc dutzende Beispiele nennen, wo ich 30-50km Überschreitung -auch innerorts- als absolut unproblematisch und ungefährlich erachten würde und ebenso Beispiele, da würde es schon ab 10 mehr kritisch werden.

Ist halt ein Gesetz was etwas voraussetzt, was zunehmend schwerer fällt in dieser Gesellschaft: individuelles, situationsangepasstes, rücksichtsvolles sowi selbst- und eigenständiges Handeln.

MkG Sven

-meine Meinung-

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AutorAlex8and8er 8H., Burgheim / 877264
Datum27.06.2022 20:021900 x gelesen
Geschrieben von Michael W.Klar, insbesondere wenn da unter dem Tempolimit von 30 ein Zusatzschild "Lärmschutz" steht
Interessante Ansicht.
Muss sich dann ein E-Auto oder S-Pedelec auch nicht an die 30 halten???

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AutorNeum8ann8 T.8, Bayreuth / Bayern / Franken877266
Datum27.06.2022 21:531736 x gelesen
Darf ein Auto mit Essener Kennzeichen beim Parkplatz Zusatzschild 'Mit E Kennzeichen beim Laden' stehen bleiben, wenn man einlädg?

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW877267
Datum27.06.2022 22:361740 x gelesen
Nein ;)
Geschrieben von SZ Fährt ein Pkw im Stadtverkehr mit niedrigen Drehzahlen, ist ab Tempo 30 das Reifenfahrbahngeräusch lauter als der Motor.

https://www.sueddeutsche.de/auto/verkehrslaerm-wer-leisen-verkehr-will-braucht-bessere-reifen-1.3605068

"Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
frei n.Bmark

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz877268
Datum28.06.2022 06:581717 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Alexander H.Muss sich dann ein E-Auto oder S-Pedelec auch nicht an die 30 halten???

Mit welcher Begründung? Das Motorengeräusch dürfte bei heutigen Fahrzeugen eine sehr untergeordnete Rolle spielen. Daher gilt das auch für E-Fahrzeuge.
Aber die Begründung "Lärmschutz" dürfte ausschlaggebend dafür sein, dass die "gebührende Rücksicht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" auch gewährleistet ist, wenn man im Einsatzfalle mit einem Einsatzfahrzeug dort schneller fährt.

Gruß,
Michael

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AutorAlex8and8er 8H., Burgheim / 877273
Datum28.06.2022 12:271414 x gelesen
Geschrieben von Thomas M.Nein ;)
Aha und wie schauts mit einem S-Pedelec aus?

Naja, dann darf ein alter LKW noch 50Kmh fahren.

Geschwindigkeit, ab der das Reifen-Fahrbahn-Geräusch überwiegt
Lkw aus den Jahren 1985-1995 40-50 km/h
https://web.archive.org/web/20160618051749/http://www.umweltbundesamt.at/umweltsituation/laerm/laermschutz/massn_strasse/reifenlaerm/

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz877274
Datum28.06.2022 12:341336 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Alexander H.Naja, dann darf ein alter LKW noch 50Kmh fahren.

Warum? Es geht doch bei Lärmschutz nicht um die Frage, ob das Motoren- oder Reifenabrollgeräusch lauter ist sondern um die Gesamtlautstärke.
Es gibt halt weder Geräuschlimit-Verkehrsschilder noch Kontrollmöglichkeiten für den Fahrzeugführer über seine Geräuschemissionen die ähnlich wie ein Tacho die Lautstärke anzeigen, daher nimmt man eben zum Lärmschutz alternativ ein Tempolimit, auch wenn einige Fahrzeuge dann trotzdem auch bei dem Tempo laut sind.
Ich kann einen 30er "Lärmschutzbereich" ja auch im 1. oder im 4. Gang entlangfahren (mit dem handelsüblichen Verbrenner-PKW). Im ersten Fall dürfte ich da auch eher keine Lärmreduzierung erhalten.

Gruß,
Michael

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AutorAlex8and8er 8H., Burgheim / 877275
Datum28.06.2022 12:401331 x gelesen
Geschrieben von Michael W.Aber die Begründung "Lärmschutz" dürfte ausschlaggebend dafür sein, dass die "gebührende Rücksicht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" auch gewährleistet ist, wenn man im Einsatzfalle mit einem Einsatzfahrzeug dort schneller fährt.

Nö ist es nicht.
Die 30Km/h sind ja in der Regel innerorts mit hauptsächlicher Wohnbebauung.
Da rechtfertigt es gar nichts mit 60 durchzubrettern.

Desweiteren ist das Lärmschutz ZZ auch nur ein Hinweis.
Hängt unter den 30 eine Schneeflocke kommt ja auch niemand auf die Idee, zählst nur bei Schneefall.

Die Gefährlichkeit steigert sich im Quadrat, der Zeitvorteil nicht mal linear.

Auch wenn ich mich mal wieder unbeliebt mach.

Wer meint er kann 25 oder 30 kmh auf der Einsatzfahrt gerade in der Stadt schneller fahren als die zulässige Höchstgeschwindigkeit der hat in meinen Augen einem Fahrzeug mit blauen Lichtern nichts verloren.

(Ausgenommen Polizei wenn sie nen Straftäter verfolgen etc)

Und selbst da gab es mittlerweile Urteile das 60% Geschwindigkeitsübertretung viel zu viel ist.
Und das wären bei 30km/h gerade mal 48 km/h.

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AutorSven8 R.8, Brakel / NRW877277
Datum28.06.2022 12:51   1333 x gelesen
Geschrieben von Alexander H.Ausgenommen Polizei wenn sie nen Straftäter verfolgen etc)


Also darf Polizei fürn Handtaschenraub 60 durch die 30er Zone, und Feuerwehr zum Wohnungsbrand mit Oma am Fenster 4 Og droht zu springen nicht?
Das erklär mal ohne das ich lachen muss!

Greets Sven

Meine Meinung und nix anderes.

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz877279
Datum28.06.2022 13:031359 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Alexander H.Die 30Km/h sind ja in der Regel innerorts mit hauptsächlicher Wohnbebauung.

ja, in der Regel, daher situationsabhängig. Ich kenne auch Autobahnen, da steht ein 80er Limit mit "Lärmschutz". Da darf man dann also auch im Einsatzfall nur 80 fahren. Warum sind eigentlich die Feuerwehrfahrzeuge >3,5t dann auf 100 begrenzt und nicht wie andere LKW auf 80 (+Toleranz)? Gut, man könnte sich auch fragen, was ungefährlicher an einem Bus mit Fahrgästen ist, der ja 100 fahren darf. Nicht alles muss man verstehen.

Geschrieben von Alexander H.Desweiteren ist das Lärmschutz ZZ auch nur ein Hinweis.
Hängt unter den 30 eine Schneeflocke kommt ja auch niemand auf die Idee, zählst nur bei Schneefall.


Wenn da z.B. steht "bei Nässe" darf ich bei trockener Fahrbahn schneller. Und wenn da eine Schneeflocke ist, muss ich im Hochsommer dort mit 30 fahren?

Geschrieben von Alexander H.Die Gefährlichkeit steigert sich im Quadrat, der Zeitvorteil nicht mal linear.

Und da bei SoSi-Fahrten das Risiko eines Unfalls 17 mal so hoch ist, fahren wir ab sofort nur noch ohne Blaulicht und Horn?

Geschrieben von Alexander H.Wer meint er kann 25 oder 30 kmh auf der Einsatzfahrt gerade in der Stadt schneller fahren als die zulässige Höchstgeschwindigkeit der hat in meinen Augen einem Fahrzeug mit blauen Lichtern nichts verloren.

Nein, es ist sowohl in wie außerhalb geschlossener Ortschaften situationsabhängig. Ich kenne Stellen, da ist die erlaubte Geschwindigkeit schon zu schnell, an anderen kann man auch problemlos und völlig ungefährlich 30km/h über dem Limit fahren. Aber dazu muss man sein Hirn einschalten, daran hapert's leider oft.

Geschrieben von Alexander H.(Ausgenommen Polizei wenn sie nen Straftäter verfolgen etc)

Ach so, die Verfolgung eines Straftäters rechtfertigt das, die Rettung von Menschenleben nicht. Komischer Gedankengang, den ich so nicht nachvollziehen kann.

Geschrieben von Alexander H.Und selbst da gab es mittlerweile Urteile das 60% Geschwindigkeitsübertretung viel zu viel ist.

Nochmal: Situationsabhängig. An einer Stelle können 5% schon zu viel sein, an anderer 100% noch tolerabel. Sowas kann man nicht pauschalisieren. Auch wenn das Gerichte mal ab und an versuchen, oder vielleicht muss man eher sagen, die Leute, die sich auf ein Einzelurteil beziehen und daraus eine Pauschalaussage machen wollen.

Gruß,
Michael

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg877281
Datum28.06.2022 13:281375 x gelesen
Geschrieben von Michael W.Und wenn da eine Schneeflocke ist, muss ich im Hochsommer dort mit 30 fahren

Laut einem OLG-Urteil ja.

Grüße
Udo

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AutorMatt8hia8s K8., Rottenburg a. N. / Baden-Württemberg877285
Datum28.06.2022 16:531297 x gelesen
Deckt sich mit dem was ich von der Polizei erfahren hab.

Beim letzten Einsatz fuhr man mit einem zivilen Fahrzeug in einen Blitzer und der eine meinte nur: "Gibt wieder Papierkram". Auf meine Frage ob sich das durch die Sonderrechte nicht einfach so erledigt, meinte er nur aktuell nicht.

Alle paar Jahre wechselt der Leiter der Bußgeldstelle. Der Neue ist dann der Meinung, dass man die Sonderrechtsinhaber nicht einfach so pauschal durchrutschen lässt, sondern man viele eine Glaubhaftmachung der Sonderrechtsfahrt. Dann werden die Anhörungen verschickt und die Dienststellenleiter leiten es weiter, und man muss viele Bericht schreiben.

Dann stelle die Bußgeldstelle fest, dass 95%+ doch wirklich Sonderrechtsfahrten sind und der Rest nur Kleinvieh ist, dass den Aufwand nicht lohnt, denn die Bearbeitung der 95% kostet mehr als die anderen 5% einbringen. Dann ruht die Sache wieder aus "verwaltungsökonomischen Gründen", bis der nächste Leiter der Bußgeldstelle kommt.

Allerdings gehen nach meinem begrenzten Wissen die Bußgeldstelle jetzt auch wieder dazu über, dass bei Strafen die Punkte bewehrt wären, die Anhörungen zu verschicken und eine "individuelle Ermessensabwägung" vorzunehmen.

Die veröffentlichten Beiträge spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung wieder und werden nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst.

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg877314
Datum30.06.2022 08:321221 x gelesen
Kehrtwende in Rottweil: Landratsamt stellt Verfahren gegen DRK-Rettungsdienstler ein

So schnell kann’s gehen: Nach unserer Berichterstattung über die Verfahren gegen im Einsatz geblitzte DRK-Fahrer hat das Landratsamt zurückgerudert.

schwarzwaelder-bote.de

hallo,

na also - geht doch!

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorMari8o D8., Nettetal / NRW877330
Datum30.06.2022 15:381042 x gelesen
Geschrieben von Alexander H.Sorry, aber wer mit Sondersignal im Bußgeldbereich geblitzt wird hat in meinen Augen eindeutig gegen das Gesetz verstoßen.

Zitat:"Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden."
Bei 50Km/h liegt der Anhalteweg bei einer Gefahrenbremsung bei 27,5m.
Um Bußgeldbewährt zu schnell zu fahren, muss der Fahrer in der Stadt dann 74Km/h fahren. (50Km/h+ab 21Km/h+3 Km/h Tolleranzabzug) und schon haben wir einen Anhalteweg von 50m bei einer Gefahrenbremsung.

Sowas ist unverantwortlich.

Ob etwas noch verantwortbar ist oder nicht kann und will ich aus der Ferne nicht beurteilen, aber etwas anderes ist mir wichtig:

Wenn der Fahrer eines KfZ nach § 35 von den Regeln der StVO befreit ist, kann er nicht mehr wegen eines Verstosses gegen eben diese Vorschrift belangt werden. Das ist formaljuristisch in sich unsinnig. Lediglich die Nichtbeachtung des § 1 kann ihm dann noch zur Last gelegt werden. Die wird aber an keiner Stelle mit Punkten in Flensburg oder gar Fahrverboten geahndet.

Diese Auffassung vertritt zumindest ein Jurist, der der Feuerwehr in NRW nahesteht. (Ich bin mir nicht sicher ob Schneider oder Fischer, meine aber letzterer.) Abschliessend wird das wohl nur der BGH klären können, bis dahin hat es aber noch kein Fall geschafft.

Grüße vom Niederrhein

Mario

Es ist nicht strafbar, während der Teilnahme an einem Forum Grundkenntnisse der deutschen Sprache und einen freundlichen Umgangston anzuwenden.

99% aller Zitate im Internet sind frei erfunden (A. Lincoln)

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AutorMari8o D8., Nettetal / NRW877331
Datum30.06.2022 15:38925 x gelesen
Geschrieben von Alexander H.Sorry, aber wer mit Sondersignal im Bußgeldbereich geblitzt wird hat in meinen Augen eindeutig gegen das Gesetz verstoßen.

Zitat:"Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden."
Bei 50Km/h liegt der Anhalteweg bei einer Gefahrenbremsung bei 27,5m.
Um Bußgeldbewährt zu schnell zu fahren, muss der Fahrer in der Stadt dann 74Km/h fahren. (50Km/h+ab 21Km/h+3 Km/h Tolleranzabzug) und schon haben wir einen Anhalteweg von 50m bei einer Gefahrenbremsung.

Sowas ist unverantwortlich.

Ob etwas noch verantwortbar ist oder nicht kann und will ich aus der Ferne nicht beurteilen, aber etwas anderes ist mir wichtig:

Wenn der Fahrer eines KfZ nach § 35 von den Regeln der StVO befreit ist, kann er nicht mehr wegen eines Verstosses gegen eben diese Vorschrift belangt werden. Das ist formaljuristisch in sich unsinnig. Lediglich die Nichtbeachtung des § 1 kann ihm dann noch zur Last gelegt werden. Die wird aber an keiner Stelle mit Punkten in Flensburg oder gar Fahrverboten geahndet.

Diese Auffassung vertritt zumindest ein Jurist, der der Feuerwehr in NRW nahesteht. (Ich bin mir nicht sicher ob Schneider oder Fischer, meine aber letzterer.) Abschliessend wird das wohl nur der BGH klären können, bis dahin hat es aber noch kein Fall geschafft.

Grüße vom Niederrhein

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AutorMari8o D8., Nettetal / NRW877332
Datum30.06.2022 15:38910 x gelesen
Geschrieben von Alexander H.Sorry, aber wer mit Sondersignal im Bußgeldbereich geblitzt wird hat in meinen Augen eindeutig gegen das Gesetz verstoßen.

Zitat:"Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden."
Bei 50Km/h liegt der Anhalteweg bei einer Gefahrenbremsung bei 27,5m.
Um Bußgeldbewährt zu schnell zu fahren, muss der Fahrer in der Stadt dann 74Km/h fahren. (50Km/h+ab 21Km/h+3 Km/h Tolleranzabzug) und schon haben wir einen Anhalteweg von 50m bei einer Gefahrenbremsung.

Sowas ist unverantwortlich.

Ob etwas noch verantwortbar ist oder nicht kann und will ich aus der Ferne nicht beurteilen, aber etwas anderes ist mir wichtig:

Wenn der Fahrer eines KfZ nach § 35 von den Regeln der StVO befreit ist, kann er nicht mehr wegen eines Verstosses gegen eben diese Vorschrift belangt werden. Das ist formaljuristisch in sich unsinnig. Lediglich die Nichtbeachtung des § 1 kann ihm dann noch zur Last gelegt werden. Die wird aber an keiner Stelle mit Punkten in Flensburg oder gar Fahrverboten geahndet.

Diese Auffassung vertritt zumindest ein Jurist, der der Feuerwehr in NRW nahesteht. (Ich bin mir nicht sicher ob Schneider oder Fischer, meine aber letzterer.) Abschliessend wird das wohl nur der BGH klären können, bis dahin hat es aber noch kein Fall geschafft.

Grüße vom Niederrhein

Mario

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AutorTobi8as 8H., Ludwigsburg / Baden Württenberg877333
Datum30.06.2022 15:54990 x gelesen
Ganz nicht

Absatz 8 Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

Eine zur hohe Geschwindigkeit kann dem entgegen stehen oder auch andere Fahrweisen.
Und es ist ja durchaus Einsatzfahrern schon eine Teilschuld bei Unfällen zugesprochen worden.

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AutorDirk8 S.8, Lindau / Bayern877338
Datum30.06.2022 18:18928 x gelesen
Hallo,
Geschrieben von Mario D.Lediglich die Nichtbeachtung des § 1 kann ihm dann noch zur Last gelegt werden.
auch das nicht. Das kann der §35 für sich allein einschränken.
1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
=> Ergo die Vorschrift gilt nicht, auch nicht §1 und für den Spitzfindigen §38 gilt für andere Verkehrteilnehmer.
Oder liege ich falsch?

Es wäre mit nicht bekannt, dass dann nur eine bestimmte (!) Geschwindigkeitsüberschreitung zulässig ist.
Unsinnige Beispiele wurden ja genug genannt.

Der Rest; Anhörungsbogen ist doch o.K. und tut nicht weh - wenn man überhaupt einen bekommt.

Gruß
Dirk

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AutorPete8r I8., Wolfen, Freital, Mulda / im Osten Deutschlands877339
Datum30.06.2022 18:23927 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Tobias H. Ganz nicht

Absatz 8 Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

Eine zur hohe Geschwindigkeit kann dem entgegen stehen oder auch andere Fahrweisen.
Und es ist ja durchaus Einsatzfahrern schon eine Teilschuld bei Unfällen zugesprochen worden.


Mit der Teilschuld in einem konkretem Fall kannst du aber nicht komplett den §35 StVO aushebeln. Es handelt sich Grundsätzlich um Einzelfallentscheidungen bei einem Unfall. Dies ist doch was anderes als ein Anhörungsbogen zu einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit.

§35 Abs.8 StVO sagt ja nichts anderes aus wie §1 Abs.2 StVO "Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird."

Es ist schon ein Unterschied ob es eine ausgebaute 4-spurige Straße ohne Verkehr mit Menschenleben in Gefahr oder eine enge Ortsdurchfahrt zum Schichtwechsel, die für 50 km/h zugelassen ist, mit Wasser auf Wiese der Grund für eine Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit war. Auch hier gibt es mehrere Urteile wo Fahrer von Einsatzfahrzeugen "Frei" gesprochen wurden.

MkG Peter

meine reine private Meinung

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AutorSven8 K.8, Vogtland / Sachsen877340
Datum30.06.2022 21:10889 x gelesen
Geschrieben von Dirk S.=> Ergo die Vorschrift gilt nicht, auch nicht §1 und für den Spitzfindigen

Die Nr. 8 bei den Sonderrechten (bei gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) kannst du aber faktisch mit dem § 1 gleichsetzen, da es eigentlich das Selbe bedeutet, nur anders formuliert.

MkG Sven

-meine Meinung-

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AutorMari8o D8., Nettetal / NRW877341
Datum30.06.2022 22:51   909 x gelesen
Geschrieben von Tobias H.Und es ist ja durchaus Einsatzfahrern schon eine Teilschuld bei Unfällen zugesprochen worden.
Wenn es auf einer Sonderrechtsfahrt zu einem Unfall kommt ergibt sich immer die Frage, ob der Fahrer des Blaulichtautos die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend berücksichtigt hat, und es stehen ggf. die Tatvorwürfe der Sachbeschädigung und der Körperverletzung im Raum. Beides sind Verstöße gegen §§ des Bürgerlichen Gesetzbuches - und von dessen Vorschriften befreit der § 35 StVO nicht!
Die Vorgabe des § 38 an andere Verkehrsteilnehmer, sofort freie Bahn zu schaffen, darf der Blaulichtfahrer auch nicht mit Zwang oder Gewalt durchetzen. Er darf nicht mal annehmen, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer ihm frei Bahn gewähren, er muss sich davon überzeugen, dass sie das machen. Gewähren sie ihm keine freie Bahn, muss er zurückstecken.
Also aufpassen und nicht Äpfel und Birnen vermischen! ;-)

Es ist nicht strafbar, während der Teilnahme an einem Forum Grundkenntnisse der deutschen Sprache und einen freundlichen Umgangston anzuwenden.

99% aller Zitate im Internet sind frei erfunden (A. Lincoln)

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AutorDirk8 S.8, Lindau / Bayern877353
Datum01.07.2022 18:12807 x gelesen
Hallo Sven,
Geschrieben von Sven K.Die Nr. 8 bei den Sonderrechten (bei gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) kannst du aber faktisch mit dem § 1 gleichsetzen, da es eigentlich das Selbe bedeutet, nur anders formuliert.
faktisch ja! Wenn man unter allen Umständen vermeiden will, dass eine weitere Einsatzstelle aufgemacht wird, schert sich sich nicht darum, ob das im §1 oder §35 steht.
Es gibt aber kleine Unterschiede, die durch den §35 bei §1 ausgehebelt werden.
Wenn ich Sonderrechte in Anspruch nehme (Wobei das auch falsch ist - etweder hab ich sie oder nicht), dann darf ich z.b. anderen Verkehrteilnehmer belästigen. Und andere Verkehrsteilnehmer und Anwohner auf dem Weg müssen sich damit abfinden, dass die Einsatzfahrt Lärm macht, sie wegen mir bremsen oder ausweichen müssen etc. . Rücksicht ist wenn es die Einsatzfahrt/Einsatzstelle und Sicherheit gefährdet dann fehl am Platz. Da reicht dann der §35 vollkommen aus.

Letztendlich muss ich mich als Ausbilder an der Fachliteratur und aktuellen Rechtssprechung halten.
Die oben genannte Geschichte hat für mich aber im Allgemeinen wenig Substanz. Ist aber nette Schlagzeile zum Aufregen.
Es mag Einzelfälle geben, wo ein Amtrichter eine Einsatzfahrt als "übertrieben" sanktioniert, aber da muss man sich dann den Zusammenhang anschauen. Dann kommen vermutlich dann die Fälle, wo jeder sagt, wie kann man nur...(K-Übung etc.)

Gruß
Dirk

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