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ThemaKein Platz für Cannabis bei der Arbeit und in der Schule: DGUV gibt Erklärung ab3 Beträge
RubrikUnfallverhütung
 
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg887371
Datum30.03.2024 09:352548 x gelesen
Kein Platz für Cannabis bei der Arbeit und in der Schule: DGUV gibt Erklärung ab

Im Zusammenhang mit der Zustimmung des Bundesrates zum Cannabisgesetz hat der Hauptgeschäftsführer des Spitzenverbandes der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Dr. Stefan Hussy folgende Erklärung abgegeben:

Das Cannabisgesetz wird in Kraft treten. Für die Arbeitswelt und Bildungseinrichtungen bleiben Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bei ihrer Haltung: Cannabis darf genauso wie Alkohol und andere Drogen hier keinen Platz haben.

Für uns als gesetzliche Unfallversicherung haben Sicherheit und Gesundheit in Bildungseinrichtungen besondere Bedeutung. Aus diesem Grund halten wir zwei Punkte zum Schutz der Kinder und Jugendlichen für elementar: Die Abgabe von Cannabis an Minderjährige ist und bleibt strafbar. Öffentlicher Konsum im direkten Umfeld von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Spielplätzen und öffentlichen Sportstätten wird nicht toleriert und bleibt verboten.

Am Arbeitsplatz verbietet das Gesetz den Konsum von Cannabis nicht. Das Regelwerk im Arbeitsschutz verpflichtet Beschäftigte jedoch, sich nicht mit Rauschmitteln in einen Zustand zu versetzen, in dem sie sich und andere gefährden können. Um Klarheit zu schaffen, empfehlen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen Arbeitgebenden daher, über Arbeitsanweisungen oder Betriebsvereinbarungen den Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz zu untersagen. In Fragen der betrieblichen Suchtprävention steht die gesetzliche Unfallversicherung Unternehmen und Einrichtungen mit ihren Angeboten zur Seite.

Siehe hierzu auch: Positionierung der gesetzlichen Unfallversicherung NULLAlkohol und NULL Cannabis bei Arbeit und Bildung.

Eine Auswahl von Medien der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es auf der Website der DGUV.


das wird sicherlich bei Feuerwehrs auch ein Thema sein bzw. werden

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorJako8b T8., Bischheim / Département du Mont-Tonnerre 887373
Datum30.03.2024 12:01   1381 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Jürgen M.das wird sicherlich bei Feuerwehrs auch ein Thema sein bzw. werden

Naja, für so groß halte ich das Thema eher nicht.

Es gilt doch heute schon, wer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht hat im Übungsdienst, bei Lehrgängen und im Einsatz nichts verloren. Eine einfache Grundregel. Da muss man jetzt nicht unbedingt ein Fass aufmachen.

Für uns hier gilt der Grundsatz, wer angesoffen oder besoffen bzw. zugekifft zur Übung oder zum Einsatz erscheint, geht umgehend wieder nach Hause - wenn es sein muss zu Fuß. Sollten sich solche Vorfälle häufen ist ein ernstes Gespräch angesagt.
Im Extremfall könnte dann auch eine Entlassung aus dem Dienst die Folge sein.

Einfache Regel, fertig.

Gruß vom Berg

Jakob

"Die Verwendung der verschiedenen Löschmittel hat den Zweck, den Verbrennungsvorgang zu unterbrechen."
>> Suche Ärmeladler Feuerwehr Bischheim bzw. Feuerwehr Bischheim Saar-Pfalz

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP887374
Datum30.03.2024 12:27   1469 x gelesen
Geschrieben von Jakob T. Einfache Regel, fertig.Trotzdem wird es sicher wieder Wehren geben, in denen man jetzt eifrig aufgrund der Gefährdungsbeurteilung 24-17 die Dienstanweisung "Bob Marley war kein Feuerwehrmann" zusammenschreibt, von allen gegenzeichnen lässt, um dann beim nächsten Übungsbierchen wieder auf die ständig ausufernde Bürokratie zu schimpfen.

"Experten sind Leute, die 99 Liebesstellungen kennen, aber kein einziges Mädchen"
(Didi Hallervorden)

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 30.03.2024 09:35 Jürg7en 7M., Weinstadt
 30.03.2024 12:01 Jako7b T7., Bischheim
 30.03.2024 12:27 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
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