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Thema | Feuerwehrbeamter: Richterin fällt mildes Urteil damit Vergewaltiger nicht den Beamtenstatus verliert | 9 Beträge | |||
Rubrik | Berufsfeuerwehr | ||||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 889589 | |||
Datum | 27.12.2024 21:54 | 3611 x gelesen | |||
hm :-() das Urteil kann man so oder so sehen ... MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Thor8ste8n R8., Lilienthal / Niedersachsen | 889590 | |||
Datum | 27.12.2024 22:06 | 1470 x gelesen | |||
Was bitte schön kann man daran denn so oder so sehen?? Das Fachforum zum Thema Marine: www.forum-marinearchiv.de | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 889591 | |||
Datum | 28.12.2024 01:02 ![]() | 1786 x gelesen | |||
Nein, sehe ich nicht Das Urteil widerspricht zu 100% meinem Verständnis von einem Beamten und im besonderen der Zugehörigkeit in der Feuerwehr! Wir haben und brauchen einen Vertrauensvorschuss in der Bevölkerung und der wird hier mit Recht (§) massiv geschädigt. "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung" frei n.Bmark | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 889593 | |||
Datum | 28.12.2024 11:05 | 1421 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Thorsten R. Was bitte schön kann man daran denn so oder so sehen?? der eine Pol ist die Richterin - der andere z.B. 'Thomas hier im Thread MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 889597 | |||
Datum | 28.12.2024 15:52 | 1353 x gelesen | |||
Dazu bei der " SZ " : [...] Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 889601 | |||
Datum | 29.12.2024 00:02 ![]() | 1384 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M.das Urteil kann man so oder so sehen ... Vor allem müsste man es erstmal sehen, um sich ein näheres Bild zu machen. Grundsätzlich ist Vergewaltigung ja ein Verbrechen und mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren bedroht. Wenn das Gericht hier eine Strafe von 11 Monaten verhängt, muss es also entweder auf einen minderschweren Fall erkannt haben (was aus der Ferne erstmal befremdlich klingt) oder zum Beispiel auf Schuldunfähigkeit in Bezug auf §177(6) StGB und stattdessen nach §323a verurteilt haben, was bei den genannten 3 Promille nicht ganz abwegig wäre. Disziplinarrechtlich muss dieser Entscheidung bzw. deren Begründung aber AFAIK ohnehin nicht gefolgt werden. Weder im Hauptamt, noch im Ehrenamt. Hier in NRW wäre z.B. ein Verbrechen in der Regel ein zwingender Grund für einen Ausschluss aus der FF. Selbst verschuldete Schuldunfähigkeit steht dem nicht entgegen. Im Übrigen müsste man bei jemandem der mit 3 Promille noch zu einigermaßen kontrollierten Handlungen fähig ist ohnehin die Frage nach der gesundheitlichen Eignung stellen. (hat die gnädige Richterin denn eigentlich die Führerscheinstelle informiert?) Noch als persönliche Meinungsäußerung: Ich finde, neben den (in NRW ausdrücklich genannten) Eigentumsdelikten sind auch Sexualdelikte mit der "für Feuerwehrdienst erforderlichen besonderen Vertrauenswürdigkeit" nicht zu vereinbaren. Immerhin bewegen wir uns regelmäßig nicht nur ohne Anwesenheit der Besitzer in fremden Räumlichkeiten, sondern uns werden auch fremde Menschen in hilflosem Zustand anvertraut. | |||||
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Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 889617 | |||
Datum | 30.12.2024 08:52 | 1215 x gelesen | |||
Guten Tag Geschrieben von Henning K. Hier in NRW wäre z.B. ein Verbrechen in der Regel ein zwingender Grund für einen Ausschluss aus der FF. Da wird in BaWü im FwG § 13 Abs. 1 nur eine Verurteilung wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306 c StGB als Ausschlußgrund erwähnt. Könnten aber auch nach Abs. 3 "bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr" oder "wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt." greifen ? Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 889631 | |||
Datum | 01.01.2025 11:58 | 1102 x gelesen | |||
es geht weiter: ... Staatsanwaltschaft greift das milde Urteil des Amtsgerichts an MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Matt8hia8s K8., Rottenburg a. N. / Baden-Württemberg | 889655 | |||
Datum | 08.01.2025 13:57 | 896 x gelesen | |||
Du darfst § 13 Abs. 1 Nr. 6 FwG BW nicht vergessen. Wenn er die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Jede Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zieht den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich (§ 45 StGB). Zudem ziehen die meisten "Straftaten im Amt" nach § 358 StGB ebenfalls den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich, egal wie hoch die Strafe war. Und zumindest die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren in Baden-Württemberg sind "besonders für den öffentlichen Dienst verpflichtete Personen", so dass sie als Amtsträger auch Täter von Straftaten im Amt sein können. Für freiwillige Feuerwehrangehörige gilt somit das gleiche wie für feuerwehrtechnische Beamte. Die veröffentlichten Beiträge spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung wieder und werden nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst. | |||||
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