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Thema | Dienstgrad und Anrechnung BF Ausbildung in Niedersachsen | 20 Beträge | |||
Rubrik | Freiw. Feuerwehr | ||||
Autor | Alex8 D.8, Helpsen / Niedersachsen | 889930 | |||
Datum | 13.02.2025 21:27 | 2405 x gelesen | |||
Moin, Ich habe mich schon durch die AP Feu und Fw-DV2 durchgewälzt, kann aber keine klare Aussage finden zu dem Sachverhalt: Es tritt jemand in die Freiwillige Feuerwehr ein, war vorher noch nie in der FW, ist aber bei der BF und hat da bis B3 (Gruppenführer) alle Lehrgänge. Mit welchem Dienstgrad in der FF kann man so jemanden einstellen? BF mäßig müsste er ja BM oder OBM sein, wie ist das auf die FF zu übertragen 1:1? | |||||
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Autor | Mich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg | 889931 | |||
Datum | 13.02.2025 22:10 | 1298 x gelesen | |||
Hallo Alex, Geschrieben von Alex D. Es tritt jemand in die Freiwillige Feuerwehr ein, war vorher noch nie in der FW, ist aber bei der BF und hat da bis B3 (Gruppenführer) alle Lehrgänge. Schau mal in die FwDV2 Seite 7 Punkt 1.12. Da ist ein Vergleich Ausbildung Feuerwehrtechnischer Dienst zu Ausbildung FF FwDV2 Ausbildung Feuerwehrtechnischer Dienst: Das bedeutet für mich Einordnen wie einen Gruppenführer Löchmeister oder Oberlöschmeister! Gruß Michael Auch schlechter Ruf verpflichtet | |||||
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Autor | Andr8eas8 K.8, Magdeburg / Sachsen-Anhalt | 889934 | |||
Datum | 14.02.2025 07:32 | 1243 x gelesen | |||
In Sachsen-Anhalt ist das in den Ausführungsbestimmungen zur FwDV 2, unter 4., geregelt. Vielleicht gibt es sowas bei Euch auch? Ich gebe hier nur meine rein private Meinung wieder. Zur besseren Lesbarkeit können Bezeichnungen in der männlichen Form dargestellt werden. Diese gelten grundsätzlich in jeglicher Form. | |||||
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Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 889935 | |||
Datum | 14.02.2025 08:22 | 1135 x gelesen | |||
Guten Morgen Geschrieben von Andreas K. In Sachsen-Anhalt ist das in den Ausführungsbestimmungen zur FwDV 2, unter 4., geregelt. Für BaWü gibt es ebenfalls in der Anlage 2 der VwV-Feuerwehrausbildung etwas über die " Anerkennung der hauptamtlichen Qualifikation als Ausbildung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige ". Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 889936 | |||
Datum | 14.02.2025 08:39 | 1152 x gelesen | |||
Bevor wir alle Bundesländer durchhaben, nochmal kurz zurück nach Niedersachsen und in § 8 FwVO ist zu lesen:(1) Die Dienstgrade und Funktionen der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr richten sich nach der Anlage 2. Soweit Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr die in Anlage 2 Spalte 2 genannten Voraussetzungen erfüllen und "Experten sind Leute, die 99 Liebesstellungen kennen, aber kein einziges Mädchen" (Didi Hallervorden) | |||||
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Autor | Jens8 H.8, Wildeshausen / Niedersachsen | 889937 | |||
Datum | 14.02.2025 12:21 | 1002 x gelesen | |||
Der §8 FwVO sagt aber weiter:(4) Die Verleihung des Dienstgrades Löschmeisterin oder Löschmeister und höher ist frühestens nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Verleihung eines Dienstgrades zulässig. Somit kann man mMn mit keinem anderen DG als FMA einsteigen. Die Probezeit entfällt auch nur bei ehemaligen Mitgliedern der Jugendabteilung. Damit wäre theoretisch eine Durchbeförderung nach deren Ableistung bis zum HFM möglich. Um zum LM befördern zu können, müsste man dann wieder ein Jahr warten und eine entsprechende Position nachweisen. Mit dem GMV ist das nicht vereinbar.. ;-) Vielleicht wird das in der neuen VO ja besser... Allein mir fehlt der Glaube! Mit kameradschaftlichen Grüßen Jens Hogeback --- Aus gegebenen Anlass weise ich darauf hin, dass ich hier ausschließlich meine private Meinung darlege. Sollte irgendjemand Fragen zu meinen Ausführungen haben oder Beschwerden über meine Aussagen anbringen wollen, möge er sich direkt an mich wenden. Es fällt im allgemeinen schwer sich 6 Monate später, nach durchlaufen des Beschwerde-Dienstweges, an Einzelheiten zu erinnern. | |||||
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Autor | Manu8el 8B., Dollern / Niedersachsen | 889939 | |||
Datum | 14.02.2025 14:59 | 984 x gelesen | |||
Moin Alex, dazu gibt es Merkblätter bei der NLBK: Merkblatt Dienstgrade Merkblatt Anerkennung von Lehrgängen und Ausbildungsgängen Und dort steht z.B.: Das Mitglied, welches in die eigene Freiwillige Feuerwehr aufgenommen werden soll, ist hauptberuflich bei einer Feuerwehr (Berufsfeuerwehr, hauptberufliche Werkfeuerwehr, Bundeswehrfeuerwehr) tätig. Dieses Mitglied muss die Dienstgrade gemäß § 8 Abs. 5 FwVO durchlaufen. Es fängt mit dem ersten Dienstgrad an. Es gilt die Tabelle in der Anlage 2 der FwVO, wobei nach § 8 Abs. 3 FwVO Dienstzeiten in einer Berufsfeuerwehr oder Werkfeuerwehr anzurechnen sind. Dadurch ist ein relativ schnelles Aufsteigen möglich. Welche lehrgangstechnischen Voraussetzungen für das Mitglied aus seiner hauptberuflichen Tätigkeit für den Bereich der Freiwilligen Feuerwehr zu Grunde zu legen sind, kann einer Tabelle in der Feuerwehrdienstvorschrift 2, Teil I, Punkt 1.12 entnommen werden. Unter Umständen ist aber auch ein Anerkennungsverfahren über das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz (NLBK) nötig. MfG Manuel Alles von mir geschriebene ist meine persönliche, private Meinung und nicht die meiner Feuerwehr oder Dienststelle. | |||||
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Autor | Volk8er 8C., Garbsen / NDS | 889940 | |||
Datum | 14.02.2025 16:54 | 1068 x gelesen | |||
Geschrieben von Jens H.
Ne, in NDS schwer. Da hast du Leute die bei der BF WAF, WAL, A-Dienst o,ä. sind und die stehen dann da als Erster Hauptfeuerwehrmann oder OLM in der Reihe. Wer in RLP BOI oder Amtmann in der BF war durfte den Dienstgrad auch in der FF tragen. Wer da OFM in der FF war und dann Beruflich BM wurde, der war dann auch in der FF BM. NDS. Dazu kommt ja wohl noch das mit der Wehrgliederung und den "Planstellen". Etwas was ich bis heute nicht verstehe. Dies ist meine Meinung. | |||||
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Autor | Matt8hia8s K8., Rottenburg a. N. / Baden-Württemberg | 889960 | |||
Datum | 17.02.2025 16:14 | 913 x gelesen | |||
Ich kann es nur für BaWü sagen, aber er tritt ein als Feuerwehrmann-Anwärter ein. Warum? Der Feuerwehrangehörige tritt ein, und ist im Regelfall im Probejahr nach § 11 Abs. 2 FwG BW. Mit Beendigung der Probezeit kann er zum Feuerwehrmann befördert werden; da seine berufliche Ausbildung als Grundausbildung anerkannt ist, gibt es da mit den fachlichen Voraussetzungen kein Problem. § 8 Abs. 4 FwG BW sagt klar aus, dass Zug- und Gruppenführer vom Feuerwehrkommandanten bzw. mit dessen Zustimmung bestellt werden. Vorher sind sie keine Gruppenführer in dieser Feuerwehr, auch wenn sie die fachlichen Voraussetzungen mitbringen und haben daher auch kein Recht auf eine Beförderung. Voraussetzung für diese Bestellung ist nach Abs. 5 das Vorliegen der fachlichen Qualifikation, die vermutlich vorhanden ist. Bis er aber vom Kommandanten bestellt wird, ist er Feuerwehrmann, wird nach drei Jahren Oberfeuerwehrmann und nach weitern fünf Jahren Hauptfeuerwehrmann und dann wäre Ende das Karriere. Dasselbe gilt für evtl. Zugführerqualifikationen. Hier hab ich es in der Praxis schon erlebt, dass Personen die in zwei Wehren tätig waren, in Wehr A die Qualifikation zum Zugführer erhalten haben und ernannt wurden und dann dachten, sie könnten sich in Wehr B auch als Zugführer aufspielen. Kam nicht gut an und der Feuerwehrkommandant musste die Regeln klar stellen. Die veröffentlichten Beiträge spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung wieder und werden nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst. | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Klettgau / Baden-Württemberg | 889961 | |||
Datum | 17.02.2025 20:21 | 770 x gelesen | |||
Geschrieben von Matthias K.Dasselbe gilt für evtl. Zugführerqualifikationen. Hier hab ich es in der Praxis schon erlebt, dass Personen die in zwei Wehren tätig waren, in Wehr A die Qualifikation zum Zugführer erhalten haben und ernannt wurden und dann dachten, sie könnten sich in Wehr B auch als Zugführer aufspielen. Kam nicht gut an und der Feuerwehrkommandant musste die Regeln klar stellen. Das verstehe ich nicht ganz. Entweder man hat den Lehrgang und ist ZF, oder nicht. Das ist ja eben kein Dienstgrad, sondern eine Ausbildung die erfolgreich abgeschlossen wurde. Oder vertraute man in Wehr B der Qualifikation nicht und hat seine Ausbildung nicht anerkannt? Ansonsten sähe ich keinen Sinn darin, jemanden mit der Ausbildung diese Funktion nicht ausführen zu lassen. Gruß Alex Dies ist meine persönliche Meinung! | |||||
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Autor | Hein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen | 889962 | |||
Datum | 17.02.2025 23:14 | 721 x gelesen | |||
Geschrieben von Alexander H.Geschrieben von Matthias K. Na ja, ich habe den Verbandsführerlehrgang gemacht, bin also in der Lage, die Kreisfeuerwehrbereitschaft zu leiten. Wenn ich nach euch kommen würde, könnte ich dann diese Funktion ausführen? Heinrich | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Klettgau / Baden-Württemberg | 889963 | |||
Datum | 17.02.2025 23:26 | 754 x gelesen | |||
Geschrieben von Heinrich B.Na ja, ich habe den Verbandsführerlehrgang gemacht, bin also in der Lage, die Kreisfeuerwehrbereitschaft zu leiten. Wenn ich nach euch kommen würde, könnte ich dann diese Funktion ausführen? Ich stehe wirklich auf dem Schlauch. Zugführer ist eine Funktion im Einsatz, was hat das mit Beförderungen, Ämtern, etc. zu tun? Hab ich was verpasst? Gruß Alex Dies ist meine persönliche Meinung! | |||||
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Autor | Robi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen | 889965 | |||
Datum | 18.02.2025 09:49 | 745 x gelesen | |||
Geschrieben von Alexander H.Zugführer ist eine Funktion im Einsatz, was hat das mit Beförderungen, Ämtern, etc. zu tun? Hab ich was verpasst? In Niedersachsen gibt es eine klare Struktur, wie die Feuerwehren "organisiert" sind. Das ist so bisschen, wie in der klassischen Behörde. Man hat "Planstellen" und diese werden belegt. In der Regel orientiert sich das an den Taktischen Einheiten inkl doppelte Vorhaltung (Reserve). Beispiel an einer kleinen Ortsfeuerwehr: LF 10, keine Sondertechnik. Dort ist die Mindestausstattung: - Ortsbrandmeister (Wehrleiter) - stv. Ortsbrandmeister - 2 Gruppenführer - 6 Truppführer - 2 Melder - Rest Truppmann Und diese werden dann nach Anlage 2 belegt und entsprechend müssen für die Beförderung auf einen Dienstgrad sowohl die fachlichen Qualifikation (Spalte 2) UND eine Planstelle ("Funktion", Spalte 3) vorhanden sein. Dann gibt es entsprechend Dienstgrade, die an bestimmte Sonderfunktionen, wie Gerätewart, Sicherheitsbeauftragter etc. gebunden sind, wo dann Spalte 2 und Spalte 4 erfüllt sein müssen. | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8S., Helmstadt-Bargen / Baden-Württemberg | 889967 | |||
Datum | 18.02.2025 10:21 | 795 x gelesen | |||
Geschrieben von Matthias K.§ 8 Abs. 4 FwG BW sagt klar aus, dass Zug- und Gruppenführer vom Feuerwehrkommandanten bzw. mit dessen Zustimmung bestellt werden. Vorher sind sie keine Gruppenführer in dieser Feuerwehr, auch wenn sie die fachlichen Voraussetzungen mitbringen und haben daher auch kein Recht auf eine Beförderung. Gemäß der gültigen Verwaltungsvorschrift ist die Voraussetzung für den Dienstgrad "Löschmeister" der absolvierte Lehrgang Gruppenführer (F3), für den Dienstgrad "Brandmeister" eben der Lehrgang Zugführer (F2). Derjenige muss diese Funktion nicht ausüben oder gar bestellt sein, es reicht der reine Lehrgang (oder eben die Anerkennung entsprechender Lehrgänge im hauptamtlichen Bereich). Somit kann ich mir genau genommen kann ich mir den Umweg über FM auf Probe und alles sparen. Bei FM (SB), welche bereits in einer anderen Gemeindefeuerwehr angehört (hat), kann die Probezeit entfallen (FwG BW § Abs. 4 Satz 4). Somit könnte als Feuerwehrmann/frau eingestiegen werden, wenn Truppmann Teil 1 absolviert wurde. Da aber ein GF-Lehrgang vorliegt, geht es direkt zum Löschmeister. Beste Grüße aus dem Kraichgau Sebastian Stadler ------------------------------------- Dieser Betrag ist meine eigene persönliche Meinung und spiegelt nicht zwangsläufig die Meinung der Einheiten wieder, für die ich tätig bin. | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Klettgau / Baden-Württemberg | 889968 | |||
Datum | 18.02.2025 10:52 | 750 x gelesen | |||
Ok, danke für die Erklärung. Das kannte ich so nicht, jetzt machen die Aussagen hier etwas mehr Sinn. Gruß Alex Dies ist meine persönliche Meinung! | |||||
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Autor | Hein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen | 889970 | |||
Datum | 18.02.2025 18:18 | 886 x gelesen | |||
Geschrieben von Matthias K.Ich kann es nur für BaWü sagen, aber er tritt ein als Feuerwehrmann-Anwärter ein. Du kannst aber davon ausgehen, das er die fachliche Qualifikation bei einer BF erworben hat, also Angehöriger einer FW ist und damit schon eine Anzahl von Dienstjahren hat. Die gelten in der FF auch, also kann er dementsprechend (Dienstzeit + Qualifikation) auch schon mal eingestuft werden. Heinrich | |||||
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Autor | Matt8hia8s K8., Rottenburg a. N. / Baden-Württemberg | 889986 | |||
Datum | 21.02.2025 23:48 | 526 x gelesen | |||
Hab jetzt extra mal wieder in die VwV geschaut ( https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/VVBW-VVBW000037774 ) 1.1 sagt, dass Dienstgrade nur verliehen werden dürfen, wenn entsprechende erfolgreiche Lehrgangsteilnahmen da sind. Das Sprungbeförderungen grundsätzlich ausgeschlossen sind, außer eben bei der Beförderung zum Löschmeister. Es lässt sich jedoch weder aus der VwV noch aus dem öffentlichen Tarif- oder Beamtenrecht ein Recht auf eine Beförderung ableiten. Ich erachte es auch nicht wirklich als zielführenden eine Person zum Löschmeister zu befördern, die in der Wehr nicht zum Gruppenführer bestellt ist. Die veröffentlichten Beiträge spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung wieder und werden nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst. | |||||
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Autor | Matt8hia8s K8., Rottenburg a. N. / Baden-Württemberg | 889987 | |||
Datum | 21.02.2025 23:58 | 448 x gelesen | |||
Grundsätzlich kennt das Feuerwehrgesetz keine Dienstgrade. Es kennt Feuerwehrkommandanten, Abteilungskommandanten und Unterführer in Form von Zug- und Gruppenführern. Wer den Lehrgang Gruppenführer hat, darf zum Gruppenführer bestellt werden und er darf im Einsatz die Funktion Gruppenführer ausüben. So die gesetzliche Regelung. Die Dienstgrade werden "nur" in einer Verwaltungsvorschrift geregelt. Letztlich sind also die Dienstgrade und die Abzeichen nichts anderes als Schmuck am Rock ohne tatsächliche Aussagekraft. Damit es aber nicht ganz ohne Aussagekraft sein soll, gibt es eben die Regelung in einer VwV, dass nur Leute zum Löschmeister befördert werden dürfen, die den Lehrgang Gruppenführer erfolgreich absolviert haben. Streng nach der Regelung darf man jemanden der den Lehrgang absolviert hat, zum Löschmeister befördern, auch wenn er die Bestellung zum Gruppenführer nach dem Feuerwehrgesetz gar nicht hat. Ob das Sinn macht, lassen wir einfach mal offen. Das muss jeder Wehr dann selbst entscheiden. Nimmt man das Tarifrecht als Auslegungshilfe, dann würde das bedeuten, dass wenn jemand eine höherwertige Stelle über einen bestimmten Zeitraum inne hat, dann muss er auch in die entsprechende Vergütungsgruppe wechseln. Übt er die Stelle nicht aus, hat er keinen Anspruch. Im Beamtenrecht ist Voraussetzung für eine Beförderung, dass man eine Tätigkeit ausübt, die der Besoldungsgruppe zugewiesen ist, und das man die entsprechende Haushaltsstelle hat. Dann wird befördert. Aber auch hier gilt, ich kann so qualifiziert sein wie ich will, wenn ich nicht die entsprechende Funktion ausübe, gibt es keine Beförderung. Man vertraut in der Wehr B zwar der Eignung für das Amt (die wurde durch die Prüfung ja bewiesen), aber man hat das Recht die Befähigung selbst festzustellen. Ich selbst hab meine Karriere bei einer kleinen Ortsteilfeuerwehr begonnen. Einsatzaufkommen 3-8 Einsätze im Jahr; das meiste kleinere Brände. Dann wechselte ich in einer größere selbständige Feuerwehr die für einen Bundesstraße zuständig war. Einsatzaufkommen 40-60 Einsätze im Jahr, großteil technische Hilfe in Form von VU. Hättest Du mich sofort als Gruppenführer mit dem ersten HLF ausrücken lassen, obwohl mein letzte TH-Tätigkeit vor knapp 8 Jahren war? Die veröffentlichten Beiträge spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung wieder und werden nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst. | |||||
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Autor | Mark8us 8B., Gummersbach / NRW | 889992 | |||
Datum | 22.02.2025 13:14 | 497 x gelesen | |||
Hallo zusammen, Geschrieben von Matthias K. Ich erachte es auch nicht wirklich als zielführenden eine Person zum Löschmeister zu befördern, die in der Wehr nicht zum Gruppenführer bestellt ist. Da bin ich aber froh, in NRW Dienst zu tun. Hier wird jeder nach seiner Qualifikation/Ausbildung zum entsprechenden Dienstgrad befördert. D.h., wenn ich den F3/B3 absolviert habe, werde ich zum Brandmeister (in anderen Bundesländern Löschmeister) befördert, F4 zum Zugführer und F/B5 zum Verbandsführer. Das hat dann nichts mit der Dienststellung Löschgruppenführer/Wehrführer zu tun, diese Funktionen werden einem übertragen. Die Qulifikationen der FM sind an der Helmkennzeichnung zu erkennen. Dies hat für mich den Vorteil, dass ich bei Bedarf an einer Einsatzstelle natürlich einen Gruppenführer auch als solchen entsprechend im Einsatz einsetzen kann, gleiches für Zugführer. Bei uns ist es absolut üblich im Rahmen der Tagesalarmunterstützung, dass ein fremder F4-ler Fahrzeugführer oder gar Einsatzleiter wird, wenn aus unserer Einheit kein adäquater Dienstrang zur Verfügung steht. Andersrum kommt es auch vor, dass ich als HBm. Fahrzeugführer bin, die Funktionen Maschinist, AT und WT mit F/B5 ausgebildeten Oberinspektoren besetzt sind. Was macht Ihr denn, wenn kein eigener Gruppenführer im Einsatzfall zur Verfügung steht, ein ausgebildeter F/B5 als Tagesalarmer aber auf dem Fahrzeug sitzt? Grüße aus dem schönen Bergischen Land Markus | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Burgen (Mosel) / Rheinland-Pfalz | 889993 | |||
Datum | 22.02.2025 18:13 | 534 x gelesen | |||
Guten Abend, Matthias hat das für mich korrekt beschrieben bzw. ich habe das für mich so verstanden. Je nach Bundesland sollte/muss eine "Bestellung" der Verwaltung erfolgen um als GF/ZF/VF tätig zu werden sowie um die entsprechende Weste tragen. Sprich eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und passender Dienstgrad sowie Helmkennzeichnung reichen schwarz/weiß gesehen nicht um die Position als GF/ZF/VF auszuüben. Dazu braucht man je nach Bundesland eine "Bestellung". Viele Grüße Thomas | |||||
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