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ThemaDienstgrad und Anrechnung BF Ausbildung in Niedersachsen20 Beträge
RubrikFreiw. Feuerwehr
 
AutorAlex8 D.8, Helpsen / Niedersachsen889930
Datum13.02.2025 21:272405 x gelesen
Moin,
Ich habe mich schon durch die AP Feu und Fw-DV2 durchgewälzt, kann aber keine klare Aussage finden zu dem Sachverhalt:
Es tritt jemand in die Freiwillige Feuerwehr ein, war vorher noch nie in der FW, ist aber bei der BF und hat da bis B3 (Gruppenführer) alle Lehrgänge.
Mit welchem Dienstgrad in der FF kann man so jemanden einstellen? BF mäßig müsste er ja BM oder OBM sein, wie ist das auf die FF zu übertragen 1:1?

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AutorMich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg889931
Datum13.02.2025 22:101298 x gelesen
Hallo Alex,
Geschrieben von Alex D.Es tritt jemand in die Freiwillige Feuerwehr ein, war vorher noch nie in der FW, ist aber bei der BF und hat da bis B3 (Gruppenführer) alle Lehrgänge.
Mit welchem Dienstgrad in der FF kann man so jemanden einstellen? BF mäßig müsste er ja BM oder OBM sein, wie ist das auf die FF zu übertragen 1:1?

Schau mal in die FwDV2 Seite 7 Punkt 1.12. Da ist ein Vergleich Ausbildung Feuerwehrtechnischer Dienst zu Ausbildung FF
FwDV2 Ausbildung Feuerwehrtechnischer Dienst:
Laufbahnausbildung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst mit Gruppenführerqualifikation
oder
Führungsausbildung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst

Freiwilliger Feuerwehr:
Gruppenführer nach Ziffer 4.1

Das bedeutet für mich Einordnen wie einen Gruppenführer Löchmeister oder Oberlöschmeister!

Gruß
Michael

Auch schlechter Ruf verpflichtet

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AutorAndr8eas8 K.8, Magdeburg / Sachsen-Anhalt889934
Datum14.02.2025 07:321242 x gelesen
In Sachsen-Anhalt ist das in den Ausführungsbestimmungen zur FwDV 2, unter 4., geregelt. Vielleicht gibt es sowas bei Euch auch?

Ich gebe hier nur meine rein private Meinung wieder.

Zur besseren Lesbarkeit können Bezeichnungen in der männlichen Form dargestellt werden. Diese gelten grundsätzlich in jeglicher Form.

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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg889935
Datum14.02.2025 08:221135 x gelesen
Guten Morgen

Geschrieben von Andreas K.

In Sachsen-Anhalt ist das in den Ausführungsbestimmungen zur FwDV 2, unter 4., geregelt.


Für BaWü gibt es ebenfalls in der Anlage 2 der VwV-Feuerwehrausbildung etwas über die

" Anerkennung der hauptamtlichen Qualifikation als Ausbildung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige ".


Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)


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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP889936
Datum14.02.2025 08:391152 x gelesen
Bevor wir alle Bundesländer durchhaben, nochmal kurz zurück nach Niedersachsen und in § 8 FwVO ist zu lesen:

(1) Die Dienstgrade und Funktionen der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr richten sich nach der Anlage 2. Soweit Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr die in Anlage 2 Spalte 2 genannten Voraussetzungen erfüllen und
1. sie eine Funktion nach Spalte 3 wahrnehmen oder
2. ihnen eine Funktion nach Spalte 4 übertragen wurde,
können ihnen die entsprechenden Dienstgrade nach Spalte 1 verliehen werden. 3Wird die Funktion nicht mehr ausgeübt, so kann der nach Spalte 1 verliehene Dienstgrad weiterhin geführt werden.

(2) Das Datum der erstmaligen Verleihung eines Dienstgrades ist für die Berechnung von Dienstzeiten nach dieser Verordnung maßgebend.

(3) Dienstzeiten in einer Berufsfeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr sind auf die Dienstzeiten nach Absatz 2 anzurechnen.


"Experten sind Leute, die 99 Liebesstellungen kennen, aber kein einziges Mädchen"
(Didi Hallervorden)

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AutorJens8 H.8, Wildeshausen / Niedersachsen889937
Datum14.02.2025 12:211002 x gelesen
Der §8 FwVO sagt aber weiter:

(4) Die Verleihung des Dienstgrades Löschmeisterin oder Löschmeister und höher ist frühestens nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Verleihung eines Dienstgrades zulässig.

(5) Sämtliche in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführten Dienstgrade der Freiwilligen Feuerwehr sind mit Ausnahme der Dienstgrade der Ersten Hauptfeuerwehrfrau oder des Ersten Hauptfeuerwehrmannes, der Ersten Hauptlöschmeisterin oder des Ersten Hauptlöschmeisters und der Ersten Hauptbrandmeisterin oder des Ersten Hauptbrandmeisters zu durchlaufen.


Somit kann man mMn mit keinem anderen DG als FMA einsteigen. Die Probezeit entfällt auch nur bei ehemaligen Mitgliedern der Jugendabteilung. Damit wäre theoretisch eine Durchbeförderung nach deren Ableistung bis zum HFM möglich.
Um zum LM befördern zu können, müsste man dann wieder ein Jahr warten und eine entsprechende Position nachweisen.

Mit dem GMV ist das nicht vereinbar.. ;-)
Vielleicht wird das in der neuen VO ja besser... Allein mir fehlt der Glaube!

Mit kameradschaftlichen Grüßen
Jens Hogeback
---
Aus gegebenen Anlass weise ich darauf hin, dass ich hier ausschließlich meine private Meinung darlege. Sollte irgendjemand Fragen zu meinen Ausführungen haben oder Beschwerden über meine Aussagen anbringen wollen, möge er sich direkt an mich wenden. Es fällt im allgemeinen schwer sich 6 Monate später, nach durchlaufen des Beschwerde-Dienstweges, an Einzelheiten zu erinnern.

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AutorManu8el 8B., Dollern / Niedersachsen889939
Datum14.02.2025 14:59984 x gelesen
Moin Alex,

dazu gibt es Merkblätter bei der NLBK:

Merkblatt Dienstgrade
Merkblatt Anerkennung von Lehrgängen und Ausbildungsgängen

Und dort steht z.B.:
Das Mitglied, welches in die eigene Freiwillige Feuerwehr aufgenommen werden soll, ist
hauptberuflich bei einer Feuerwehr (Berufsfeuerwehr, hauptberufliche Werkfeuerwehr,
Bundeswehrfeuerwehr) tätig.
Dieses Mitglied muss die Dienstgrade gemäß § 8 Abs. 5 FwVO durchlaufen. Es fängt mit dem ersten
Dienstgrad an. Es gilt die Tabelle in der Anlage 2 der FwVO, wobei nach § 8 Abs. 3 FwVO
Dienstzeiten in einer Berufsfeuerwehr oder Werkfeuerwehr anzurechnen sind. Dadurch ist ein
relativ schnelles Aufsteigen möglich. Welche lehrgangstechnischen Voraussetzungen für das
Mitglied aus seiner hauptberuflichen Tätigkeit für den Bereich der Freiwilligen Feuerwehr zu
Grunde zu legen sind, kann einer Tabelle in der Feuerwehrdienstvorschrift 2, Teil I, Punkt 1.12
entnommen werden. Unter Umständen ist aber auch ein Anerkennungsverfahren über das
Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz (NLBK) nötig.


MfG Manuel

Alles von mir geschriebene ist meine persönliche, private Meinung und nicht die meiner Feuerwehr oder Dienststelle.

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AutorVolk8er 8C., Garbsen / NDS889940
Datum14.02.2025 16:541068 x gelesen
Geschrieben von Jens H.
Mit dem GMV ist das nicht vereinbar.. ;-)

Ne, in NDS schwer. Da hast du Leute die bei der BF WAF, WAL, A-Dienst o,ä. sind und die stehen dann da als Erster Hauptfeuerwehrmann oder OLM in der Reihe.
Wer in RLP BOI oder Amtmann in der BF war durfte den Dienstgrad auch in der FF tragen. Wer da OFM in der FF war und dann Beruflich BM wurde, der war dann auch in der FF BM.
NDS.
Dazu kommt ja wohl noch das mit der Wehrgliederung und den "Planstellen". Etwas was ich bis heute nicht verstehe.

Dies ist meine Meinung.

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AutorMatt8hia8s K8., Rottenburg a. N. / Baden-Württemberg889960
Datum17.02.2025 16:14913 x gelesen
Ich kann es nur für BaWü sagen, aber er tritt ein als Feuerwehrmann-Anwärter ein.

Warum? Der Feuerwehrangehörige tritt ein, und ist im Regelfall im Probejahr nach § 11 Abs. 2 FwG BW. Mit Beendigung der Probezeit kann er zum Feuerwehrmann befördert werden; da seine berufliche Ausbildung als Grundausbildung anerkannt ist, gibt es da mit den fachlichen Voraussetzungen kein Problem.

§ 8 Abs. 4 FwG BW sagt klar aus, dass Zug- und Gruppenführer vom Feuerwehrkommandanten bzw. mit dessen Zustimmung bestellt werden. Vorher sind sie keine Gruppenführer in dieser Feuerwehr, auch wenn sie die fachlichen Voraussetzungen mitbringen und haben daher auch kein Recht auf eine Beförderung.

Voraussetzung für diese Bestellung ist nach Abs. 5 das Vorliegen der fachlichen Qualifikation, die vermutlich vorhanden ist.

Bis er aber vom Kommandanten bestellt wird, ist er Feuerwehrmann, wird nach drei Jahren Oberfeuerwehrmann und nach weitern fünf Jahren Hauptfeuerwehrmann und dann wäre Ende das Karriere.

Dasselbe gilt für evtl. Zugführerqualifikationen. Hier hab ich es in der Praxis schon erlebt, dass Personen die in zwei Wehren tätig waren, in Wehr A die Qualifikation zum Zugführer erhalten haben und ernannt wurden und dann dachten, sie könnten sich in Wehr B auch als Zugführer aufspielen. Kam nicht gut an und der Feuerwehrkommandant musste die Regeln klar stellen.

Die veröffentlichten Beiträge spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung wieder und werden nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst.

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AutorAlex8and8er 8H., Klettgau / Baden-Württemberg889961
Datum17.02.2025 20:21770 x gelesen
Geschrieben von Matthias K.Dasselbe gilt für evtl. Zugführerqualifikationen. Hier hab ich es in der Praxis schon erlebt, dass Personen die in zwei Wehren tätig waren, in Wehr A die Qualifikation zum Zugführer erhalten haben und ernannt wurden und dann dachten, sie könnten sich in Wehr B auch als Zugführer aufspielen. Kam nicht gut an und der Feuerwehrkommandant musste die Regeln klar stellen.

Das verstehe ich nicht ganz. Entweder man hat den Lehrgang und ist ZF, oder nicht. Das ist ja eben kein Dienstgrad, sondern eine Ausbildung die erfolgreich abgeschlossen wurde. Oder vertraute man in Wehr B der Qualifikation nicht und hat seine Ausbildung nicht anerkannt? Ansonsten sähe ich keinen Sinn darin, jemanden mit der Ausbildung diese Funktion nicht ausführen zu lassen.

Gruß Alex

Dies ist meine persönliche Meinung!

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AutorHein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen889962
Datum17.02.2025 23:14721 x gelesen
Geschrieben von Alexander H. Geschrieben von Matthias K.
Dasselbe gilt für evtl. Zugführerqualifikationen. Hier hab ich es in der Praxis schon erlebt, dass Personen die in zwei Wehren tätig waren, in Wehr A die Qualifikation zum Zugführer erhalten haben und ernannt wurden und dann dachten, sie könnten sich in Wehr B auch als Zugführer aufspielen. Kam nicht gut an und der Feuerwehrkommandant musste die Regeln klar stellen.


Das verstehe ich nicht ganz. Entweder man hat den Lehrgang und ist ZF, oder nicht. Das ist ja eben kein Dienstgrad, sondern eine Ausbildung die erfolgreich abgeschlossen wurde. Oder vertraute man in Wehr B der Qualifikation nicht und hat seine Ausbildung nicht anerkannt? Ansonsten sähe ich keinen Sinn darin, jemanden mit der Ausbildung diese Funktion nicht ausführen zu lassen.

Gruß Alex


Na ja, ich habe den Verbandsführerlehrgang gemacht, bin also in der Lage, die Kreisfeuerwehrbereitschaft zu leiten. Wenn ich nach euch kommen würde, könnte ich dann diese Funktion ausführen?

Heinrich

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AutorAlex8and8er 8H., Klettgau / Baden-Württemberg889963
Datum17.02.2025 23:26753 x gelesen
Geschrieben von Heinrich B.Na ja, ich habe den Verbandsführerlehrgang gemacht, bin also in der Lage, die Kreisfeuerwehrbereitschaft zu leiten. Wenn ich nach euch kommen würde, könnte ich dann diese Funktion ausführen?

Ich stehe wirklich auf dem Schlauch. Zugführer ist eine Funktion im Einsatz, was hat das mit Beförderungen, Ämtern, etc. zu tun? Hab ich was verpasst?

Gruß Alex

Dies ist meine persönliche Meinung!

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AutorRobi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen889965
Datum18.02.2025 09:49745 x gelesen
Geschrieben von Alexander H.Zugführer ist eine Funktion im Einsatz, was hat das mit Beförderungen, Ämtern, etc. zu tun? Hab ich was verpasst?

In Niedersachsen gibt es eine klare Struktur, wie die Feuerwehren "organisiert" sind. Das ist so bisschen, wie in der klassischen Behörde. Man hat "Planstellen" und diese werden belegt. In der Regel orientiert sich das an den Taktischen Einheiten inkl doppelte Vorhaltung (Reserve).

Beispiel an einer kleinen Ortsfeuerwehr: LF 10, keine Sondertechnik.
Dort ist die Mindestausstattung:
- Ortsbrandmeister (Wehrleiter)
- stv. Ortsbrandmeister
- 2 Gruppenführer
- 6 Truppführer
- 2 Melder
- Rest Truppmann

Und diese werden dann nach Anlage 2 belegt und entsprechend müssen für die Beförderung auf einen Dienstgrad sowohl die fachlichen Qualifikation (Spalte 2) UND eine Planstelle ("Funktion", Spalte 3) vorhanden sein.

Dann gibt es entsprechend Dienstgrade, die an bestimmte Sonderfunktionen, wie Gerätewart, Sicherheitsbeauftragter etc. gebunden sind, wo dann Spalte 2 und Spalte 4 erfüllt sein müssen.

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AutorSeba8sti8an 8S., Helmstadt-Bargen / Baden-Württemberg889967
Datum18.02.2025 10:21795 x gelesen
Geschrieben von Matthias K.§ 8 Abs. 4 FwG BW sagt klar aus, dass Zug- und Gruppenführer vom Feuerwehrkommandanten bzw. mit dessen Zustimmung bestellt werden. Vorher sind sie keine Gruppenführer in dieser Feuerwehr, auch wenn sie die fachlichen Voraussetzungen mitbringen und haben daher auch kein Recht auf eine Beförderung.

Gemäß der gültigen Verwaltungsvorschrift ist die Voraussetzung für den Dienstgrad "Löschmeister" der absolvierte Lehrgang Gruppenführer (F3), für den Dienstgrad "Brandmeister" eben der Lehrgang Zugführer (F2). Derjenige muss diese Funktion nicht ausüben oder gar bestellt sein, es reicht der reine Lehrgang (oder eben die Anerkennung entsprechender Lehrgänge im hauptamtlichen Bereich).

Somit kann ich mir genau genommen kann ich mir den Umweg über FM auf Probe und alles sparen. Bei FM (SB), welche bereits in einer anderen Gemeindefeuerwehr angehört (hat), kann die Probezeit entfallen (FwG BW § Abs. 4 Satz 4). Somit könnte als Feuerwehrmann/frau eingestiegen werden, wenn Truppmann Teil 1 absolviert wurde. Da aber ein GF-Lehrgang vorliegt, geht es direkt zum Löschmeister.

Beste Grüße aus dem Kraichgau
Sebastian Stadler
-------------------------------------
Dieser Betrag ist meine eigene persönliche Meinung
und spiegelt nicht zwangsläufig die Meinung der Einheiten wieder, für die ich tätig bin.

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AutorAlex8and8er 8H., Klettgau / Baden-Württemberg889968
Datum18.02.2025 10:52750 x gelesen
Ok, danke für die Erklärung. Das kannte ich so nicht, jetzt machen die Aussagen hier etwas mehr Sinn.

Gruß Alex

Dies ist meine persönliche Meinung!

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AutorHein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen889970
Datum18.02.2025 18:18886 x gelesen
Geschrieben von Matthias K.Ich kann es nur für BaWü sagen, aber er tritt ein als Feuerwehrmann-Anwärter ein.

Warum? Der Feuerwehrangehörige tritt ein, und ist im Regelfall im Probejahr nach § 11 Abs. 2 FwG BW. Mit Beendigung der Probezeit kann er zum Feuerwehrmann befördert werden; da seine berufliche Ausbildung als Grundausbildung anerkannt ist, gibt es da mit den fachlichen Voraussetzungen kein Problem.

§ 8 Abs. 4 FwG BW sagt klar aus, dass Zug- und Gruppenführer vom Feuerwehrkommandanten bzw. mit dessen Zustimmung bestellt werden. Vorher sind sie keine Gruppenführer in dieser Feuerwehr, auch wenn sie die fachlichen Voraussetzungen mitbringen und haben daher auch kein Recht auf eine Beförderung.

Voraussetzung für diese Bestellung ist nach Abs. 5 das Vorliegen der fachlichen Qualifikation, die vermutlich vorhanden ist.

Bis er aber vom Kommandanten bestellt wird, ist er Feuerwehrmann, wird nach drei Jahren Oberfeuerwehrmann und nach weitern fünf Jahren Hauptfeuerwehrmann und dann wäre Ende das Karriere.

Du kannst aber davon ausgehen, das er die fachliche Qualifikation bei einer BF erworben hat, also Angehöriger einer FW ist und damit schon eine Anzahl von Dienstjahren hat. Die gelten in der FF auch, also kann er dementsprechend (Dienstzeit + Qualifikation) auch schon mal eingestuft werden.

Heinrich

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AutorMatt8hia8s K8., Rottenburg a. N. / Baden-Württemberg889986
Datum21.02.2025 23:48526 x gelesen
Hab jetzt extra mal wieder in die VwV geschaut ( https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/VVBW-VVBW000037774 )

1.1 sagt, dass Dienstgrade nur verliehen werden dürfen, wenn entsprechende erfolgreiche Lehrgangsteilnahmen da sind. Das Sprungbeförderungen grundsätzlich ausgeschlossen sind, außer eben bei der Beförderung zum Löschmeister.

Es lässt sich jedoch weder aus der VwV noch aus dem öffentlichen Tarif- oder Beamtenrecht ein Recht auf eine Beförderung ableiten.

Ich erachte es auch nicht wirklich als zielführenden eine Person zum Löschmeister zu befördern, die in der Wehr nicht zum Gruppenführer bestellt ist.

Die veröffentlichten Beiträge spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung wieder und werden nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst.

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AutorMatt8hia8s K8., Rottenburg a. N. / Baden-Württemberg889987
Datum21.02.2025 23:58447 x gelesen
Grundsätzlich kennt das Feuerwehrgesetz keine Dienstgrade.

Es kennt Feuerwehrkommandanten, Abteilungskommandanten und Unterführer in Form von Zug- und Gruppenführern.

Wer den Lehrgang Gruppenführer hat, darf zum Gruppenführer bestellt werden und er darf im Einsatz die Funktion Gruppenführer ausüben. So die gesetzliche Regelung.

Die Dienstgrade werden "nur" in einer Verwaltungsvorschrift geregelt. Letztlich sind also die Dienstgrade und die Abzeichen nichts anderes als Schmuck am Rock ohne tatsächliche Aussagekraft.

Damit es aber nicht ganz ohne Aussagekraft sein soll, gibt es eben die Regelung in einer VwV, dass nur Leute zum Löschmeister befördert werden dürfen, die den Lehrgang Gruppenführer erfolgreich absolviert haben.

Streng nach der Regelung darf man jemanden der den Lehrgang absolviert hat, zum Löschmeister befördern, auch wenn er die Bestellung zum Gruppenführer nach dem Feuerwehrgesetz gar nicht hat. Ob das Sinn macht, lassen wir einfach mal offen. Das muss jeder Wehr dann selbst entscheiden.

Nimmt man das Tarifrecht als Auslegungshilfe, dann würde das bedeuten, dass wenn jemand eine höherwertige Stelle über einen bestimmten Zeitraum inne hat, dann muss er auch in die entsprechende Vergütungsgruppe wechseln. Übt er die Stelle nicht aus, hat er keinen Anspruch.

Im Beamtenrecht ist Voraussetzung für eine Beförderung, dass man eine Tätigkeit ausübt, die der Besoldungsgruppe zugewiesen ist, und das man die entsprechende Haushaltsstelle hat. Dann wird befördert. Aber auch hier gilt, ich kann so qualifiziert sein wie ich will, wenn ich nicht die entsprechende Funktion ausübe, gibt es keine Beförderung.

Man vertraut in der Wehr B zwar der Eignung für das Amt (die wurde durch die Prüfung ja bewiesen), aber man hat das Recht die Befähigung selbst festzustellen.

Ich selbst hab meine Karriere bei einer kleinen Ortsteilfeuerwehr begonnen. Einsatzaufkommen 3-8 Einsätze im Jahr; das meiste kleinere Brände. Dann wechselte ich in einer größere selbständige Feuerwehr die für einen Bundesstraße zuständig war. Einsatzaufkommen 40-60 Einsätze im Jahr, großteil technische Hilfe in Form von VU. Hättest Du mich sofort als Gruppenführer mit dem ersten HLF ausrücken lassen, obwohl mein letzte TH-Tätigkeit vor knapp 8 Jahren war?

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AutorMark8us 8B., Gummersbach / NRW889992
Datum22.02.2025 13:14497 x gelesen
Hallo zusammen,

Geschrieben von Matthias K.Ich erachte es auch nicht wirklich als zielführenden eine Person zum Löschmeister zu befördern, die in der Wehr nicht zum Gruppenführer bestellt ist.

Da bin ich aber froh, in NRW Dienst zu tun. Hier wird jeder nach seiner Qualifikation/Ausbildung zum entsprechenden Dienstgrad befördert.
D.h., wenn ich den F3/B3 absolviert habe, werde ich zum Brandmeister (in anderen Bundesländern Löschmeister) befördert, F4 zum Zugführer und F/B5 zum Verbandsführer.

Das hat dann nichts mit der Dienststellung Löschgruppenführer/Wehrführer zu tun, diese Funktionen werden einem übertragen. Die Qulifikationen der FM sind an der Helmkennzeichnung zu erkennen. Dies hat für mich den Vorteil, dass ich bei Bedarf an einer Einsatzstelle natürlich einen Gruppenführer auch als solchen entsprechend im Einsatz einsetzen kann, gleiches für Zugführer.

Bei uns ist es absolut üblich im Rahmen der Tagesalarmunterstützung, dass ein fremder F4-ler Fahrzeugführer oder gar Einsatzleiter wird, wenn aus unserer Einheit kein adäquater Dienstrang zur Verfügung steht. Andersrum kommt es auch vor, dass ich als HBm. Fahrzeugführer bin, die Funktionen Maschinist, AT und WT mit F/B5 ausgebildeten Oberinspektoren besetzt sind.

Was macht Ihr denn, wenn kein eigener Gruppenführer im Einsatzfall zur Verfügung steht, ein ausgebildeter F/B5 als Tagesalarmer aber auf dem Fahrzeug sitzt?

Grüße aus dem schönen Bergischen Land

Markus

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AutorThom8as 8M., Burgen (Mosel) / Rheinland-Pfalz889993
Datum22.02.2025 18:13533 x gelesen
Guten Abend,
Matthias hat das für mich korrekt beschrieben bzw. ich habe das für mich so verstanden. Je nach Bundesland sollte/muss eine "Bestellung" der Verwaltung erfolgen um als GF/ZF/VF tätig zu werden sowie um die entsprechende Weste tragen. Sprich eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und passender Dienstgrad sowie Helmkennzeichnung reichen schwarz/weiß gesehen nicht um die Position als GF/ZF/VF auszuüben. Dazu braucht man je nach Bundesland eine "Bestellung".

Viele Grüße
Thomas

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 13.02.2025 21:27 Alex7 D.7, Helpsen
 13.02.2025 22:10 Mich7ael7 B.7, Münsingen
 14.02.2025 07:32 Andr7eas7 K.7, Magdeburg
 14.02.2025 08:22 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 14.02.2025 08:39 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 14.02.2025 12:21 Jens7 H.7, Wildeshausen
 14.02.2025 16:54 Volk7er 7C., Garbsen
 14.02.2025 14:59 Manu7el 7B., Dollern
 17.02.2025 16:14 Matt7hia7s K7., Rottenburg a. N.
 17.02.2025 20:21 Alex7and7er 7H., Klettgau
 17.02.2025 23:14 Hein7ric7h B7., Osnabrück
 17.02.2025 23:26 Alex7and7er 7H., Klettgau
 18.02.2025 09:49 Robi7n B7., Braunschweig
 18.02.2025 10:52 Alex7and7er 7H., Klettgau
 21.02.2025 23:58 Matt7hia7s K7., Rottenburg a. N.
 18.02.2025 10:21 Seba7sti7an 7S., Helmstadt-Bargen
 21.02.2025 23:48 Matt7hia7s K7., Rottenburg a. N.
 22.02.2025 13:14 Mark7us 7B., Gummersbach
 22.02.2025 18:13 Thom7as 7M., Burgen (Mosel)
 18.02.2025 18:18 Hein7ric7h B7., Osnabrück
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