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Thema750er Pylone - war: Feuerwehrfahrzeuge zu teuer? ...29 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz891028
Datum28.07.2025 21:151623 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Sascha H.Die 750er Pylonen sind auf der Autobahn vorgeschrieben.

Rechtsgrundlage?

Gruß,
Michael

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AutorNils8 J.8, Wackersdorf / 891048
Datum29.07.2025 13:56935 x gelesen
nach kurzem nachschlagen:

VwV-STVO "Zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen" in Verbindung mit der RSA 21

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz891054
Datum29.07.2025 20:54911 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Nils J.nach kurzem nachschlagen:
VwV-STVO "Zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen" in Verbindung mit der RSA 21


Für die Feuerwehr nicht relevant. Ich wüsste nicht, dass die Feuerwehr (außer meines Wissens in Bayern) überhaupt zur Verkehrsregelung berechtigt ist und somit irgendwelche Verkehrszeichen (von Warndreieck und Pylonen mal abgesehen) überhaupt aufstellen darf. Was wir als Feuerwehr machen, dient rein zur Absicherung der Gefahrenstelle. Mir wäre auch neu, dass eine Einsatzstelle der Feuerwehr nach RSA abgesichert werden muss. Wird wohl auch schwer möglich sein, dann müssen wir vor dem Tätigwerden an der Einsatzstell einen "GW-Absicherung" kommen lassen, der erst mal die Beschilderung und Absperrung aufbaut...

Die FwDV1 sagt jedenfalls nichts über eine Pflicht zur Verwendung von 750mm-Pylonen auf Autobahnen.

Gruß,
Michael

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AutorLars8 R.8, Sonsbeck / Nordrhein-Westfalen891055
Datum29.07.2025 21:01665 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Nils J.nach kurzem nachschlagen:

VwV-STVO "Zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen" in Verbindung mit der RSA 21


Die VwV zur StVO richtet sich an die für die Umsetzung der StVO zuständigen Behörden, das ist im Regelfall nicht die Feuerwehr (auch wenn sie ggf. Teil der gleichen Behörde wie das kommunale Straßenverkehrsamt ist).

Die RSA21 sind "Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen". Wir sichern keine Arbeitsstellen. Wir halten uns auch - mit Ausnahme der Höhe von Leitkegeln - ansonsten herzlich wenig an die Vorgaben dieser Richtlinien. Der zeitliche und materielle Aufwand dafür wäre in einem Einsatz bisweilen auch recht groß, teilweise dürfen wir es auch gar nicht.



Eine bundesweite Möglichkeiten für die Feuerwehren, Zeichen 616 (fahrbare Absperrtafel) aufzustellen oder gar eigenständig Tempo 80, ggf. mit vorhergehendem Geschwindigkeitstrichter, im Bereich der Einsatzstelle anzuordnen, wären für mich ein erster, zweckmäßiger Schritt in die Angleichung der Absicherung von Arbeits- und Einsatzstellen.



Wenn ich mir bei meinen Kilometern auf der Autobahn so ansehe, wann und wie Einsatzstellen durch die einzelnen Blaulicht-Organisationen abgesichert werden, kann man schon ziemlich froh sein, wenn die Verkehrsteilnehmer nicht durch nicht-eindeutige Aufstellung von Einsatzfahrzeugen und Verkehrszeichen noch zusätzlich verwirrt werden und die für die Feuerwehr in der FwDV1 für Autobahnen ohne Tempolimit vorgesehene, dreifache Vorwarnung bei 800m, 600m und 200m vor der Einsatzstelle irgendwann steht.

Die Höhe der Leitkegel ist nach meinem Empfinden jedenfalls eher eines der nachrangigen Probleme bei diesem Thema.
Ich möchte es niemandem ausreden, würde mir dafür aber auch kein Bein herausreißen.


Sieht die Norm für ein HLF20 eigentlich immer noch ganze 4 "Verkehrsleitkegel, voll reflektierend, etwa 500 mm hoch" vor?

Insofern ist das wirklich ein passendes Beispiel für die Fragestellung der Anwendung von Mindestanforderungen (!) einer Fahrzeugnorm ggü. den Auswirkungen örtlicher Gegebenheiten.

Mit 4 Leitkegeln auf dem Erstangriffsfahrzeug wird wohl keine Autobahn-Feuerwehr wirklich glücklich werden.

Viele Grüße
Lars

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AutorSasc8ha 8H., Zusmarshause / BY891060
Datum29.07.2025 22:25793 x gelesen
Geschrieben von Michael W.Ich wüsste nicht, dass die Feuerwehr (außer meines Wissens in Bayern) überhaupt zur Verkehrsregelung berechtigt ist

Gut möglich. Aber wir sind halt im Bayern. Wir dürfen und wir tun es auch.

Geschrieben von Michael W.Die FwDV1 sagt jedenfalls nichts über eine Pflicht zur Verwendung von 750mm-Pylonen auf Autobahnen.


Aber Merkblatt 6.003 für Bayerische Feuerwehren sagt es.

Hier

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW891062
Datum29.07.2025 22:53734 x gelesen
Geschrieben von Michael W.Ich wüsste nicht, dass die Feuerwehr (außer meines Wissens in Bayern) überhaupt zur Verkehrsregelung berechtigt ist und somit irgendwelche Verkehrszeichen (von Warndreieck und Pylonen mal abgesehen) überhaupt aufstellen darf.

Spannendes Thema:

Das Warndreieck ist ja kein Verkehrszeichen.

Aber der Leitkegel ist ein Verkehrszeichen, genauer das mit der Nummer 610. Wo siehst du die Rechtsgrundlage, dieses aufstellen zu dürfen? ;-)

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AutorNils8 J.8, Wackersdorf / 891064
Datum30.07.2025 00:40   912 x gelesen
Ooooah - echt jetzt...? Wir gleiten in´s off-topic ab

Also - ich versuch´s deutschlandweit gültig hinzubekommen. Feinheiten darf ein Arbeits- bzw. Verkehrsrechtler machen:

Gefragt war nach der Rechtsgrundlage für die Aussagen 750er Pylonen sind auf der Autobahn vorgeschrieben.

1.) Pylonen (oder richtiger Leitkegel) sind als Verkehrszeichen 610 eine Verkehrseinrichtung iSd § 43 Abs. 1 STVO. So ziemlich alles was irgendwie unter diese Kategorie fällt, braucht irgendein Prüfsiegel, Zertifikat oder eine Zulassung. Soweit - so bekannt. Anscheinend unbekannt: das ist so in der STVO und in der von mir angesprochenen VwV-STVO geregelt. Ansonsten könnte man ja auch einen Baum rot-weiß ringeln und Straßen damit sperren. Das hat in meinen Kindheitstagen der Gemeindebauhof an unserem Rodelberg so gemacht hat funktioniert, ist aber mittlerweile irgendwie aus der Mode gekommen.
2.) Die RSA sind direkt nicht für die Feuerwehr gültig das ist richtig. Unbestritten dürfte aber sein, daß die RSA mindestens die in Deutschland allgemein anerkannten Regeln der Technik für die verkehrsrechtliche Ausgestaltung von Arbeitsstellen im Verkehrsraum darstellen. U.a. deswegen wird auch an anderem Orte in der VwV-STVO auf sie Bezug genommen.
Die Art-und-Weise, wie durch die RSA Arbeitsstellen im Verkehrsraum abgesichert werden ist (hoffentlich den meisten) Verkehrsteilnehmern unterbewußt bekannt. Dies dient der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und der Arbeitenden. Und ich kann zumindest von mir behaupten, daß ich da mit meinen Kameraden auf der Fahrbahn durchaus auch mal arbeiten muß kann ja nicht jeder GF sein.
In diesen Regelplänen ist u.a. niedergeschrieben, daß zur Längsabsperrung Leitkegel Höhe 0,75m zu verwenden sind. Daß diese den rechtlichen Rahmenbedingungen der STVO und VwV-STVO entsprechen müssen erklärt sich von selbst.

Wie wuchten wir das alles in die Feuerwehr? In der von dir selbst angesprochenen FwDV 1 wird nur nebulös davon gesprochen, daß Warndreieck und Warnleuchte (...) zum Absichern von Einsatzstellen auf Autobahnen nicht auffällig genug und in der Regel (...) zusätzlich mitgeführte Verkehrszeichen oder Faltsignale zu verwenden wären.

3.) Laut DGUV 49 § 15 Abs. 3 müssen Feuerwehrangehörige, die am Einsatzort durch den Straßenverkehr gefährdet sind, () hiergegen durch geeignete Maßnahmen geschützt werden." Wie definieren wir also geeignet? Der rot-weiße Ringelbaum vom Bauhof wird´s wohl nicht sein. Aaaaaaaaah, da sind sie wieder: die anerkannten Regeln der Technik. Wer angelehnt an sowas arbeitet, ist beim Arbeits- und Unfallschutz schonmal auf nem guten Weg Fahrlässigkeit hinter sich zu lassen

Eine Feuerwehr im Einsatz wird unbestrittenermaßen keine Absperrung nach Regelplan D III/1 aus dem Hut zaubern können. Aber wenn alle ihre Verantwortung schon im Vorfeld ernst genommen haben, dann kann man das näherungsweise schon ganz gut hinbekommen. Dafür braucht´s auch keinen GW-Absicherung: in Bayern haben wir für sowas nen 750kg-Anhänger. Daß da auch ne Absperrtafel nach Zeichen 616 dran ist, ist für uns nice-to-have. Der Rest von Deutschland könnt´s Anhängerle ja auffällig nach DIN 30710 bekleben und gut wär´s. Machen aber irgendwie auch nur wenige

Für off-topic ganz schön lang geworden - aber ein Satz war ja wohl zu kurz.
Grüße
Nils

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AutorMark8us 8G., Kochel am See / Bayern891065
Datum30.07.2025 07:38   829 x gelesen
Sevus,

mal vorneweg: Ich will absolut niemandem auf den Schlips treten, aber fällt euch eigentlich was auf?

Genau wegen dieser ganzen endlosen Diskussionen in Threads wie diesen wird doch der ganze Laden zunehmend absurder. Immer mehr Vorschriften, immer mehr Verknüpfungen, immer mehr angebliche Notwendigkeiten, immer mehr Sicherheits-Scheißdreck. Und warum? Weil jeder meint, er müsse irgendwas mit irgendwas anderem verknüpfen. Weil es ja vielleicht wichtig ist. Oder noch besser weil es Menschenleben rettet. Klingt gut, ist aber meistens nichts anderes als gut gemeinter, praxisfremder Aktionismus.

Das Resultat: Aus einer einfachen Idee, einem klaren Ziel, werden unlesbare Vorschriftengeschwülste, bei denen keiner mehr weiß, worum es eigentlich ging. Wir verlieren komplett den Fokus.

Beispiel gefällig?

Wir freiwillige Feuerwehr, kleiner Ort, große Praxisnähe sperren regelmäßig den Kesselberg. Für Polizei, für Rettung, weil halt sonst keiner da ist. Weil der Freistaat seine jungen Polizeianwärter lieber an die Grenze schickt, als die Fläche zu besetzen. Also stehen wir da, Warnweste an, Warndreieck, Blitzer, Verkehrsleitkegel, Kelle in der Hand und es funktioniert. Seit Jahren. Kein Unfall. Kein Chaos. Kein Aufstand.

Und dann liest man von anderen Bundesländern, wo es angeblich viel zu gefährlich wäre, wenn die Feuerwehr Verkehr lenken würde.
Wo dann lieber gar nix gemacht wird, weil die Vorschrift noch nicht vollständig ausgeführt, ergänzt, interpretiert oder in einem Seminar verlesen wurde. Ernsthaft?

Art. 9 Abs. 1 BayFwG sagt klar: Die Feuerwehren haben bei Unglücksfällen und Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor Gefahren zu schützen.
Wenn das bedeutet, eine Straße zu sperren, dann tun wir das. Punkt.

Wir bauen keine Blaulicht-Dioramen und wir führen auch keine Theoriestudien durch, ob ein Warndreieck eventuell einen falschen Neigungswinkel hat.
Wir machen. Und es funktioniert.
Auch ohne dass wir dafür 17 Seiten aus dem Verwaltungsvorschriftenkommentar abheften müssen.

Was mir fehlt, ist der gesunde Pragmatismus. Der Blick auf die Realität. Der Mut zu sagen: Das geht so. Das machen wir seit Jahren. Und es funktioniert.

Wir brauchen keine weiteren Paragraphen, sondern Leute mit Hirn, Herz und Handschuhen.
Leute, die handeln, nicht herleiten.
Leute, die absperren, nicht absichern, bis die letzte Rückstrahlfolie zertifiziert ist.

Ich hab noch keine Statistik gesehen, die belegt, dass Bayern ein Verkehrsunfall-Massengrab wegen Feuerwehr-Absperrmaßnahmen wäre. Im Gegenteil: Die Praxis zeigt, dass unsere bodenständige Art zu führen mit Augenmaß und Erfahrung funktioniert.

Also vielleicht einfach mal: Weniger Paragraphen, mehr Praxis.
Und vor allem: Weniger Drama, mehr Dienst.

Bleibts locker. Und machts weiter wie bisher.
Denn wer nur noch absichert, statt anzupacken, der wird bald gar nichts mehr tun dürfen.

Gruß vom See

Markus

In Treue fest!

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP891067
Datum30.07.2025 08:53736 x gelesen
Geschrieben von Michael W.Was wir als Feuerwehr machen, dient rein zur Absicherung der Gefahrenstelle.Wie weit muss von unserer Absicherung eigentlich eine Wende- oder Abbiegemöglichkeit mindestens entfernt sein, damit diese Absicherung wirklich keinerlei Lenkungscharakter mehr herleiten lässt?
Diese Frage an 1. Volljuristen und 2. die Runde beim Einsatzabschlussbier, man weiß nicht, wo der Unterhaltungswert größer sein wird.
Oder auch schön: Bietet uns der § 37 unseres neuen Meilenstein-LBKGs plötzlich vielleicht neue (oder alte, verborgene) Möglichkeiten, Verkehr rechtmäßig gezielt zu leiten?

"Experten sind Leute, die 99 Liebesstellungen kennen, aber kein einziges Mädchen"
(Didi Hallervorden)

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW891069
Datum30.07.2025 11:33604 x gelesen
Geschrieben von Sebastian K.Wie weit muss von unserer Absicherung eigentlich eine Wende- oder Abbiegemöglichkeit mindestens entfernt sein, damit diese Absicherung wirklich keinerlei Lenkungscharakter mehr herleiten lässt?

Wenn die Verkehrsabsperrung deutlich außerhalb der Einsatzstellenabsperrung erfolgt, dann ist sie eine eigene (verkehrliche) Maßnahme. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage (außer in Bayern und diesem zweiten Bundesland, von dem ich wieder vergessen habe, welches es ist).

In der Praxis wird man allerdings ggf. auf viel Unverständnis stoßen, wenn man den Verkehr erst bis zur Einsatzstelle vorfahren und dann mühsam wenden lässt, statt ihn schon an der vorhergehenden Kreuzung oder Einmündung aufzuhalten...

Geschrieben von Sebastian K.Oder auch schön: Bietet uns der § 37 unseres neuen Meilenstein-LBKGs plötzlich vielleicht neue (oder alte, verborgene) Möglichkeiten, Verkehr rechtmäßig gezielt zu leiten?

Ich sehe da auch weiterhin "nur" die Befugnis, die Einsatzstelle abszusperren. Das gilt natürlich auch für Einsatzstellen, die auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen, beinhaltet aber keine darüber hinausgehenden verkehrlichen Maßnahmen. Dafür müsste den im Einsatz tätigen FM(SB) die Befugnisse der Polizei im Sinne der §§36 und 44 der StVO übertragen werden, und das ist nicht der Fall.

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AutorAdri8an 8R., Utting / Bayern891070
Datum30.07.2025 12:54550 x gelesen
Geschrieben von Henning K.Aber der Leitkegel ist ein Verkehrszeichen, genauer das mit der Nummer 610. Wo siehst du die Rechtsgrundlage, dieses aufstellen zu dürfen? ;-)

Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk)
Art. 7a
Verkehrssicherung durch nichtpolizeiliche Kräfte
1Es dürfen vorbehaltlich anderer Entscheidungen der Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden sowie der Polizei

1.
zur Sicherung von Einsatz- und Übungsstellen sowie von Veranstaltungen

a)
die dafür eingesetzten Kräfte der Feuerwehr und des Technischen Hilfswerks oder
b)
die dafür allgemein oder im Einzelfall beauftragten Bediensteten gemeindlicher Sicherheitsbehörden, die Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten,

2.
zur Sicherung von Veranstaltungen, bei denen nach Bewertung der Gemeinde ein einfach gelagerter Fall und übersichtliche Verkehrsverhältnisse zu erwarten sind, die von der Gemeinde allgemein oder im Einzelfall beauftragten Personen, die Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten,

die Befugnisse der Polizei nach § 36 Abs. 1 sowie § 44 Abs. 2 StVO und der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 StVO ausüben und die nötigen Verkehrszeichen und -einrichtungen an Stelle der Baulastträger oder Eigentümer der Straße nach § 45 Abs. 5 Satz 1 StVO aufstellen. 2Satz 1 gilt für Übungsstellen auf Straßen des überörtlichen Verkehrs nur, wenn sie zuvor mit den Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden sowie der Polizei einvernehmlich abgestimmt wurden.


Viele Grüße
Adrian

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg891071
Datum30.07.2025 13:16469 x gelesen
Es gäbe, so die Meinung einiger Rechtsexperten, eine Möglichkeit, Verkehrszeichen "legal" aufzustellen, im Form einer "verkehrsrechtlichen Anordnung" entweder von Seiten der Straßenverkehrsbehörde (zu deren Bürozeiten) oder von Seiten der Polizei nach § 44 Abs.2 Satz 2 StVO.
Sprich, Ich hole mir im laufenden Einsatz von der Polizei nachträglich die Anordnung für die Verkehrszeichen, die ich vorher unter der Notstandregelung des § 16 OwiG aufgestellt habe.

Funktioniert in der Praxis zufriedenstellend. ("Geht das mit der Absperrung so klar?" "Passt schon!" oder "Baut das bitte wieder ab.")

Wobei ich dazu sagen muss, in Baden-Württemberg haben die Straßenmeistereien einen Notdienst, der auch Nachts um zwei auf polizeiliche Anforderung für Absperrmaßnahmen auf Landes- und Bundesstraßen ausrückt. Gleiches funktioniert auch bei den Autobahnmeistereien.
Nur auf kommunler Ebene (Kreisstraßen und Co.) funktioniert das nicht so wirklich.

Grüße
Udo

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz891072
Datum30.07.2025 13:39534 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Sascha H.Gut möglich. Aber wir sind halt im Bayern. Wir dürfen und wir tun es auch.

Hab ich ja geschrieben. Ich finde das auch gut, dass es dort eindeutig geregelt ist. Man kommt manchmal ja um eine "Verkehrsregelung" im Feuerwehreinsatz gar nicht herum bzw. regelt unbewusst anstatt nur abzusichern/abzusperren und bewegt sich damit in einer Grauzone.

Geschrieben von Sascha H.Aber Merkblatt 6.003 für Bayerische Feuerwehren sagt es.

Auch hier hat man in Bayern anscheinend seine Hausaufgaben gemacht und dies geregelt. Wobei ich sagen muss, dass das teils wohl auch Platzprobleme auf Fahrzeugen ergibt. Die 750er Pylonen sind deutlich größer, sowohl in der Höhe als auch in der Aufstellfläche und benötigen daher auch deutlich mehr Platz auf dem Fahrzeug. Auch ist die Handhabung aufgrund des größeren Gewichts auch wieder umständlicher. Auf einer Haspel oder dem Verkehrssicherungsanhänger dürfte das weniger Probleme machen als bei der Unterbringung direkt auf dem Fahrzeug. Ob ich aber als Feuerwehrangehöriger einen Stapel mit 6 500er oder 6 750er Pylonen rumtragen muss, macht schon einen Unterschied.

Gruß,
Michael

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz891073
Datum30.07.2025 13:44434 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Udo B.Es gäbe, so die Meinung einiger Rechtsexperten, eine Möglichkeit, Verkehrszeichen "legal" aufzustellen, im Form einer "verkehrsrechtlichen Anordnung" entweder von Seiten der Straßenverkehrsbehörde (zu deren Bürozeiten) oder von Seiten der Polizei nach § 44 Abs.2 Satz 2 StVO.
Sprich, Ich hole mir im laufenden Einsatz von der Polizei nachträglich die Anordnung für die Verkehrszeichen, die ich vorher unter der Notstandregelung des § 16 OwiG aufgestellt habe.


Naja, bis die Polizei eintrifft, bauen wir manchmal schon wieder ab. Und eine verkehrsrechtliche Anordnung während des Einsatzes einzuholen ist auch während der Bürozeiten mehr als praxisfremd.

Geschrieben von Udo B.Wobei ich dazu sagen muss, in Baden-Württemberg haben die Straßenmeistereien einen Notdienst, der auch Nachts um zwei auf polizeiliche Anforderung für Absperrmaßnahmen auf Landes- und Bundesstraßen ausrückt. Gleiches funktioniert auch bei den Autobahnmeistereien.

Gibt's auch woanders und wird auch durch die Polizei angefordert. Kann man, zumindest bei uns in der Gegend, alles bei länger andauernden Einsätzen nutzen. Ich würde mal sagen, ab 2 Stunden aufwärts. Für alles kleinere wird das nichts. Das funktioniert aber auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen unf grund gleicher Zuständigkeit gleichermaßen, bestenfalls bei Gemeindestraßen nicht.

Gruß,
Michael

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg891074
Datum30.07.2025 13:55447 x gelesen
Ein Telefonat mit der Polizei bzw. der Verkehrsbehörde funktioniert auch (macht der Melder ... ) und kostet kaum Zeit.

Grüße
Udo

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AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW891076
Datum30.07.2025 14:22470 x gelesen
Geschrieben von Udo B. Ein Telefonat mit der Polizei bzw. der Verkehrsbehörde funktioniert auch (macht der Melder ... ) und kostet kaum Zeit.

Und wo wird das dokumentiert, wer bei der Polizei gibt im Blindflug einfach so eine verkehrsrechtliche Anordnung? So einfach ist das meiner Meinung nach nicht. Spätestens wenn es schief gegangen ist und ein Richter OFM Müller fragt: mit wem haben sie telefoniert und was haben sie gesagt und was war die Antwort?

Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg891078
Datum30.07.2025 15:10437 x gelesen
Bei den hier zuständigen Pol-Wachen werden auch Anrufe über die Amtsnummer dokumentiert, also von daher ...

Spätestens, wenn deine Absicherung nach FWDV1 schief geht und du versuchst, dich, weil es sonst keine andere Rechtsgrundlage gibt, auf die Notstandsregelungen zurückzuziehen, wird Richter Gnadenlos auch ein paar ganz komische Fragen stellen.

Es wäre sicherlich kein Problem, bundesweit für die in § 35 Abs. 1 StVO genannten Organisationen ähnlich der Regelung für Pannendienste (§ 45 Abs. 7a StVO) für die Absicherung von Einsatzstellen Regelungen zum Aufstellen von z.B. VZ610, VZ250, VZ101, etc. zu erlauben.

Bedauerlicherweise gibt es ein paar Bundesländer, die sich gegen derartige Regelungen sperren (interessanterweise auch Bayern) - das wird also auf absehbare Zeit nix und wir müssen mit dem Krückenkonstrukt der Notstandsregelungen leben.

Is halt so *schulterzuck*, machen wir das Beste draus.

Grüße
Udo

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AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW891079
Datum30.07.2025 15:34465 x gelesen
Geschrieben von Udo B.pätestens, wenn deine Absicherung nach FWDV1 schief geht und du versuchst, dich, weil es sonst keine andere Rechtsgrundlage gibt, auf die Notstandsregelungen zurückzuziehen, wird Richter Gnadenlos auch ein paar ganz komische Fragen stellen.

Das was wir hier in unserem Zuständigkeitsbereich absperren ist in der Regel besser als FWDV1, sprich hat mindestens 3 to und ich mache mir da keine Sorgen um Richter Gnadenlos. Und mittlerweile ist die Polizei personell wieder besser aufgestellt, dann ist das nicht mehr mein Problem.

Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

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AutorMart8in 8D., Dinslaken / 891081
Datum30.07.2025 18:26416 x gelesen
Moin,
und warum nutzt ihr nicht den "sauberen" Weg über die Leitstelle?

Davon ab: Könnt ihr hier mal Beispiele dafür bringen, dass ein Richter "Gnadenlos" den OFM verknackt hat, weil er bei der Absperrung es nach Ausbildungsstand umgesetzt hat... aber net so schön war, wie wenn da drei VSA der STM stehen?

Gruß

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AutorMark8us 8G., Kochel am See / Bayern891083
Datum30.07.2025 19:04417 x gelesen
Servus,

und genau so entsteht Bürokratie, die eigentlich keiner mehr haben möchte und auch keiner mehr beherrschen kann.
Aber Vorsicht und 1000% Absicherung vor dem schwarzen Mann sprechen nun mal dagegen.

Es gibt keine Vollkaskoversicherung für das Leben.


Gruß vom See im Regen

Markus

In Treue fest!

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AutorDirk8 S.8, Lindau / Bayern891085
Datum30.07.2025 19:14414 x gelesen
Hallo,
Geschrieben von Martin D.Davon ab: Könnt ihr hier mal Beispiele dafür bringen, dass ein Richter "Gnadenlos" den OFM verknackt hat, weil er bei der Absperrung es nach Ausbildungsstand umgesetzt hat... aber net so schön war, wie wenn da drei VSA der STM stehen?
das ist nicht der Punkt. Irgendwann wird es halt mal sau dumm laufen, wenn ein Autofahrer die kleinen Hütchen (und was sich da alles tolles auf den Fahrzeugen findet, inkl. die Faltkegel, die so schön wenig Platz brauchen...) nicht erkennt und erkennen mag und in eine Einsatzstelle fährt, wo man ihn nicht haben will und am Ende ist es dann völlig Wurscht, ob das eine Einsatzstelle oder Arbeitsstelle ist.
Das Leben ist mies, wenn was passiert, dann wissen es alle, auch hier, besser und der Tenor wird lauten, dass man das naheliegende nicht getan hat. Bei uns in der Stadt war es ein "Naturspielplatz", wo es hinterher jeder hat kommen sehen hat, das der Baumstumpf umfallen muss und ein Kind erschlägt.

Die hohen Dinger stehen halt sicher auf der Straße, werden nicht von einem LKW weggeweht und wenn einer drüber fährt, dann merkt derjenige das ganz deutlich. Sollte man meinen. Am Ende dienen sie der Sicherheit der eigenen Einsatzkräfte.

Wie schon gesagt, in Bayern ist der Gebrauch kein Thema. Selbst bei einer Ölspur im Stadtgebiet. Wenn man eine Führungskraft hat, die beim Bauhof arbeitet, findet die Sicherung in Anlehnung an die RSA21 statt. Und es ist gut so, wenn man sich damit etwas beschäftigt. Das 1:1 umzusetzen ist nicht der Anspruch im Einsatz! Aber 100% des Verkehrs aus der Einsatzstelle ausschießen muss unser Anspruch sein, die 750er sind ein mögliches und nachweislich geeignetes Hilfsmittel. Dann habt man auch keine Thema mit Richter Gnadenlos.

Gruß
Dirk

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AutorRobi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen891086
Datum30.07.2025 19:38453 x gelesen
Geschrieben von Nils J.Die RSA sind direkt nicht für die Feuerwehr gültig das ist richtig. Unbestritten dürfte aber sein, daß die RSA mindestens die in Deutschland allgemein anerkannten Regeln der Technik für die verkehrsrechtliche Ausgestaltung von Arbeitsstellen im Verkehrsraum darstellen.

Das ist ein Punkt, den ich sogar anzweifeln würde. Es heißt nicht ohne Grund Arbeitsstelle anstatt Baustelle. Denn unter den Begriff "Arbeitsstelle" der RSA fallen alle Tätigkeiten, die einen Einfluss auf den Straßenverkehr haben:
RSA 2021, Teil A Abschnitt 1.1 Absatz 1
Als Arbeitsstellen an Straßen werden solche Stellen bezeichnet, bei denen öffentliche und tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen vorübergehend für Arbeiten abgesperrt werden und solche Stellen, die außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums liegen, von denen aber Auswirkungen auf den Verkehr ausgehen. [...]

Dazu ist die RSA 21 verpflichtend für BAB und Bundesstraßen eingeführt. Aber ja, wir führen keine geplanten Arbeiten nach RSA durch, somit wird man als Feuerwehr eher seltenst mit Verkehrszeichenplänen oder so in Kontakt kommen, aber dennoch gelten die grundlegenden Anforderungen auch für uns als Feuerwehr.

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz891087
Datum30.07.2025 20:24489 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Udo B.Ein Telefonat mit der Polizei bzw. der Verkehrsbehörde funktioniert auch (macht der Melder ... ) und kostet kaum Zeit.

Und wenn es nur eine Minute dauert ist es eine Minute, in der man an der Einsatzstelle sicherlich wesentlich sinnvollere Tätigkeiten hat, als bürokratischen Kram zu regeln.

Mit einer solchen verkehrsbehördlichen Anordnung hab ich genau was gewonnen? Exakt gar nichts, damit wird meine Einsatzstelle nicht sicherer. Verkehrsschilder oder anderes Absperrmaterial hab ich deswegen noch lange nicht dabei. Ich wüsste auch keinen, der mich jemals an einer Einsatzstelle gefragt hat, ob wir da ne verkehrsrechtliche Anordnung für eine blockierte Straße hätten, weil er ansonsten durchfahren wollte. Da wollten zwar schon ab und an mal welche durch, aber eine Anordnung hätte die auch nicht interessiert oder davon überzeugt, von ihrem Vorhaben abzulassen.

Gruß,
Michael

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AutorOliv8er 8S., Hude / Niedersachsen891100
Datum31.07.2025 14:05440 x gelesen
Moin,

Der Grund für die 75er Leitkegel ist primär nicht die Sichtbarkeit, sondern die Standfestigkeit, wie du schon dargestellt hast. In Anlehnung an die Ausstattung der Autobahnpolizei haben einige betroffene Feuerwehren in unserer Region auf Klappbarken umgestellt. Die sind bei den üblichen Händlern ebenfalls erhältlich. Zulassung der BAST haben z.B. die Baken von dem Hersteller mit der Erdkrümmung im Namen.

Viele Grüße
Olli

>>>Dies alles ist meine private Meinung

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW891106
Datum31.07.2025 16:46335 x gelesen
Geschrieben von Adrian R.Geschrieben von Henning K.Aber der Leitkegel ist ein Verkehrszeichen, genauer das mit der Nummer 610. Wo siehst du die Rechtsgrundlage, dieses aufstellen zu dürfen? ;-)

Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk)


Ja, das ist Bayern.

Aber es ging ja um den Rest von Deutschland ;-)

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW891107
Datum31.07.2025 17:03351 x gelesen
Geschrieben von Udo B.Es wäre sicherlich kein Problem, bundesweit für die in § 35 Abs. 1 StVO genannten Organisationen ähnlich der Regelung für Pannendienste (§ 45 Abs. 7a StVO) für die Absicherung von Einsatzstellen Regelungen zum Aufstellen von z.B. VZ610, VZ250, VZ101, etc. zu erlauben.

Gerne zur weiteren Verwendung mein schon Jahre alter Vorschlag:

Geschrieben von mir (irgendwann vor der Pandemie)
"§45 StVO
(7b) Die in §35(1) genannten Organisationen und die Besatzung von Fahrzeugen
gem. §35(5a) dürfen zur Eigensicherung, zur Absicherung
ihrer Arbeitsstelle und zur Sicherung des übrigen Verkehrs Arbeits- und
Gefahrenbereiche mit Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 Abschnitt 1 und den
Verkehrszeichen 250 und 222 absperren. Vor Arbeits- oder Gefahrenstellen dürfen
sie mit Gefahrzeichen (insbesondere Zeichen 101, 114, 124) und Warnleuchten warnen.
§35(8) gilt entsprechend."

Die Ausführung könnte man auf dem Wege der Verwaltungsvorschriften,
z.B. in der StVO-VwV näher regeln. Mein Formulierungsvorschlag dazu:

"zu §45 Absatz 7b:
Die eingesetzten Verkehrseinrichtungen und Warnleuchten müssen (soweit
anwendbar) den von der Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlichten
technischen Lieferbedingungen entsprechen. Verkehrseinrichtungen und
Verkehrszeichen müssen vollreflektierend sein. Abweichend dürfen an
Fahrzeugen angebrachte Verkehrszeichen mit eigener Lichtquelle
beleuchtet oder lichttechnisch erzeugt werden. Die Regelungen dieser
Verwaltungsvorschrift zu den §§ 39 bis 43 (Allgemeines über
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) gelten sinngemäß."

Mittelfristig wäre dann eine Aufnahme der zusätzlichen Möglichkeiten
in die FwDV1 ebenfalls anzustreben.


Wenn ich mir allerdings die aktuellen Entwicklungen in Sachen §36a und §44(2a) StVO und der StTbV anschaue, wäre das vermutlich zu einfach :-/

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AutorMari8o D8., Nettetal / NRW891138
Datum03.08.2025 01:52356 x gelesen
Wir haben uns zu dem Thema mal als Gastdozenten einen Beamten der Polizei eingeladen.
Kurzfassung seiner Aussagen:
- Sie leiten keinen Verkehr, sie sperren Einsatzstellen ab. Ob Sie ein oder zwei Fahrstreifen als Einsatzstelle deklarieren und auf welcher Länge und die dann absperren ist Ihre Entscheidung.
- Die abgesperrte Einsatzstelle ist Ihr Stück Deutschland. Dafür sind Sie zuständig, die Polizei redet Ihnen da nicht rein.
Zur Frage, ob man denn in der Innenstadt den Verkehr wechselseitig an der Einsatzstelle vorbeileiten dürfe, meinte er: Natürlich dürfen Sie den Verkehr nicht lenken, aber wenn sie Ihre Einsatzstelle mal so herum und mal so herum absperren ist das ihre Entscheidung.
Und aus der Praxis: noch nie, wirklich noch nie, hat die Polizei unsere Absperrmaßnahmen in Frage gestellt.
Auf der Autobahn sperren wir regelmäßig (bei unseren zwei Fahrstreifen) die Fahrbahn zunächst mal komplett. Alles weitere dann in Absprache mit der Polizei. Die fragen bestenfalls mal ganz nett nach, ob wir denn evtl. einen Fahrstreifen wieder freigeben können. Die Absprache läuft dann in der Regel immer sehr harmonisch ab.
Zur Frage der Anzahl Pylone auf den Fahrzeugen: mit zwei Löschfahrzeugen, einem RW, einer Drehleiter und ein oder zwei MTF bringen wir über 30 Verkehrsleitkegel mit. Das reicht in der Regel aus.

Beste Grüße vom Niederrhein

Mario

Es ist nicht strafbar, während der Teilnahme an einem Forum Grundkenntnisse der deutschen Sprache und einen freundlichen Umgangston anzuwenden.

99% aller Zitate im Internet sind frei erfunden (A. Lincoln)

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW891139
Datum03.08.2025 02:02399 x gelesen
Geschrieben von Mario D.- Sie leiten keinen Verkehr, sie sperren Einsatzstellen ab. Ob Sie ein oder zwei Fahrstreifen als Einsatzstelle deklarieren und auf welcher Länge und die dann absperren ist Ihre Entscheidung.
- Die abgesperrte Einsatzstelle ist Ihr Stück Deutschland. Dafür sind Sie zuständig, die Polizei redet Ihnen da nicht rein.


Das ist ja grundsätzlich unstrittig.

Geschrieben von Mario D.Zur Frage, ob man denn in der Innenstadt den Verkehr wechselseitig an der Einsatzstelle vorbeileiten dürfe, meinte er: Natürlich dürfen Sie den Verkehr nicht lenken, aber wenn sie Ihre Einsatzstelle mal so herum und mal so herum absperren ist das ihre Entscheidung.

Und das ist einfach Unfug.

Der freie Fahrbahnteil neben meiner Einsatzstelle gehört nicht zu "meinem Teil Deutschland", und da habe ich schlicht und ergreifend keine Befugnis, jemandem zu sagen dass er anhalten und ein anderer zuerst fahren muss.

Es gibt auch kein "das ist nur in einer Fahrtrichtung meine Einsatzstelle".

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AutorMart8in 8D., Dinslaken / 891141
Datum03.08.2025 09:16   324 x gelesen
Hallo Mario,
so sieht es aus. Und wenn was nicht passt, wurde miteinander geredet.

Aber diese Diskussion zeigt schön, dass wir uns immer mehr in der Theorie verfangen anstatt in der Realität einfach die Praxis zu leben.

Gruß

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