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| Thema | Rettungswagen-Gebühren | 16 Beträge | |||
| Rubrik | Rettungsdienst | ||||
| Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 892038 | |||
| Datum | 12.12.2025 09:35 | 1744 x gelesen | |||
Lt. WDR sollen Patienten in Essen einen Teil der Kosten für Kranken- und Rettungstransporte in Zukunft selber zahlen: Rettungswagenfahrt kostet 267 Euro Ob sich da mancher Hilfesuchender es sich zweimal überlegt, den Rettungsdienst gerade bei internistischen Notfällen wie Herzinfakt oder Schlaganfall zu rufen ? Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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| Autor | Volk8er 8C., Garbsen / NDS | 892039 | |||
| Datum | 12.12.2025 09:52 | 816 x gelesen | |||
| Was ich hier nicht ganz verstehe: Wird die gebühr für jeden fällig (also aoch den Schlaganfall, den hHrzinfakt, die Rauchvergiftung oder nur nur für Fehlfahrten (Patient verweigert mitfahrt, Patient abgängig? Dies ist meine Meinung. | |||||
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| Autor | Hein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen | 892040 | |||
| Datum | 12.12.2025 11:23 | 754 x gelesen | |||
Geschrieben von Volker C.Was ich hier nicht ganz verstehe: Wird die gebühr für jeden fällig (also aoch den Schlaganfall, den Herzinfakt, die Rauchvergiftung oder nur nur für Fehlfahrten (Patient verweigert mitfahrt, Patient abgängig? So wie ich das lese wohl für jeden, denn die Summe scheint der Unterschied zu sein zwischen den wirklichen Kosten und dem, was die Kassen bezahlen. Heinrich | |||||
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| Autor | Bern8d O8., Filderstadt / | 892041 | |||
| Datum | 12.12.2025 11:35 | 729 x gelesen | |||
| Moien, Geschrieben von Volker C. Was ich hier nicht ganz verstehe: Wird die gebühr für jeden fällig (also aoch den Schlaganfall, den hHrzinfakt, die Rauchvergiftung oder nur nur für Fehlfahrten (Patient verweigert mitfahrt, Patient abgängig? ....nach, meinem Kenntnisstand ist das (sofort,....unverzüglich) nur die Fahrten betreffend in denen es KEINE Transportleistung gab, sei es aus nicht notwendig, abgelehnt oder verstorben, da diese Leistung von den Kassen nicht mehr erstattet wird (RD ist ja laut Sozialgesetzbuch auch immer noch eine TRANSPORTLEISTUNG!). Gruß Ossi | |||||
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| Autor | Hein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen | 892042 | |||
| Datum | 12.12.2025 11:38 | 717 x gelesen | |||
| Moin, die Gebühren scheinen mir aber doch recht happig zu sein, kein Wunder, das die Kassen die nicht tragen wollen. Bei uns in Osnabrück sind gerade die Gebühren für 2026 verabschiedet worden, da ist auch eine große Preissteigerung drin, das lag aber daran, das die Stadt sich schon mit den Gebühren für 2023 und 2024 nicht mit den Kassen einigen konnte und die Fehlbeträge jetzt nachgeholt werden. Trotzdem kostet der RTW-Einsatz "nur" 600 und ein KTW 248 , zzgl. einer Besetzt-km-Gebühr von 6 bzw. 4.80 . Während die KM-Kosten annähernd gleich geblieben sind sind, sind die Einsatzkosten für den RTW um rd. 75% und die für den KTW um 50% gestiegen. Die Kosten für den Notarzt (NEF) sind sogar auf 1109 fast verdoppelt worden. Ich schätze aber mal, wenn die Unterdeckung der letzten zwei Jahre wieder reingefahren wurde, das dann die Preise dementsprechend wieder angepasst werden (müssen). Heinrich | |||||
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| Autor | Bern8d O8., Filderstadt / | 892043 | |||
| Datum | 12.12.2025 11:42 | 691 x gelesen | |||
Geschrieben von Heinrich B.Ich schätze aber mal, wenn die Unterdeckung der letzten zwei Jahre wieder reingefahren wurde, das dann die Preise dementsprechend wieder angepasst werden (müssen). *lol* | |||||
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| Autor | Hein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen | 892044 | |||
| Datum | 12.12.2025 11:50 | 792 x gelesen | |||
| Hallo, Geschrieben von Bernd O. ....nach, meinem Kenntnisstand ist das (sofort,....unverzüglich) nur die Fahrten betreffend in denen es KEINE Transportleistung gab, sei es aus nicht notwendig, abgelehnt oder verstorben, da diese Leistung von den Kassen nicht mehr erstattet wird (RD ist ja laut Sozialgesetzbuch auch immer noch eine TRANSPORTLEISTUNG!). Das glaube ich nicht, denn im WDR-Bericht liest sich das so: Rettungswagenfahrt kostet 267 Euro Die konkreten Zahlen hat die Stadt jetzt veröffentlicht. Demnach kostet der Einsatz eines Rettungswagens laut Gebührenordnung ab Januar 2026 1.020 Euro. Davon sollen 267 Euro an die jeweiligen Patienten weitergegeben werden. Bei einem Krankentransport, beispielsweise zur Dialyse oder zur Chemotherapie, werden 62 Euro berechnet, so die Stadt Essen. Das liest sich für mich so, als wenn das der Unterschied ist zwischen dem, was die Kassen bezahlen und was die Stadt dafür haben möchte. Wie will man denn auch eine Fehlfahrt abrechnen, wo kein Patient mehr vor Ort ist oder Passanten o.ä. den Rettungsdienst wegen einer vermeidlichen Notlage gerufen haben, wo kein Eingreifen gewünscht oder nötig ist? Das wird sowieso noch lustig werden, ich stelle mir gerade vor, es wird wieder richtig Winter, die Leute stürzen, rufen den Rettungsdienst und man bekommt am Telefon gesagt, das kostet aber 267 . Da kann man ja billiger mit dem Taxi ins Krankenhaus fahren. Heinrich | |||||
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| Autor | Hein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen | 892076 | |||
| Datum | 15.12.2025 10:41 | 705 x gelesen | |||
Geschrieben von Bernhard D.Guten Tag Wie sieht das aus, kann man nicht als Versicherter die Rechnung bei seiner KK einreichen? Und wenn ja, was haben die KK mit der Aktion gewonnen, außer mehr Arbeit? Heinrich | |||||
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| Autor | Mart8in 8D., Dinslaken / | 892077 | |||
| Datum | 15.12.2025 11:18 | 697 x gelesen | |||
| Moin, so wie ich es verstanden habe, kannst es nicht. Denn die KK erkennen die Leistungen nicht an. Was die KK gewonnen haben? Noch nicht viel... denn die Bereitschaft über das Konstrukt RD zu disskutieren, ist noch nicht so groß. Gruß | |||||
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| Autor | Robi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen | 892087 | |||
| Datum | 17.12.2025 00:22 | 604 x gelesen | |||
Geschrieben von Heinrich B.Wie sieht das aus, kann man nicht als Versicherter die Rechnung bei seiner KK einreichen? Und wenn ja, was haben die KK mit der Aktion gewonnen, außer mehr Arbeit? Nein, denn das große Problem ist, nach Sozialgesetzbuch 5 (Krankenkasse) ist der Rettungsdienst nichts anderes als Transport nach §60 SGB V; Eine ambulante Behandlung durch den Rettungsdienst kennt das SGB V nicht. Woher nun diese 267 Euro stammen: In Essen werden etwa 74% der Fahrten als Transporte abgearbeitet; der Rest verbleibt vor Ort, u.a. mit medizinischer Beratung durch den RD. -> 1020 * (100-74)% -> Rund 267 . Mehr dürfen die Krankenkassen nach SGB garnicht bezahlen. Im Sinne des Haushaltsrechtes MUSS die Stadt somit die Kosten anderweitig abrechnen und das ist nunmal beim Bürger... Effektiv sind wir in einem Spannungsfeld zwischen Rettungsdienstträger und Kostenträger (Krankenkassen), wobei der 2. das jetzt wohl so bissschen eskalieren lässt, damit der Gesetzgeber endlich die Notfallrettung und deren Rechtsrahmen überarbeitet - was ja seit mehreren Legislaturen offen liegt. | |||||
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| Autor | Neum8ann8 T.8, Bayreuth / Bayern / Franken | 892089 | |||
| Datum | 17.12.2025 07:28 | 546 x gelesen | |||
| Was ja, wenn man es weiter denkt, zu einer Mehrbelastung der medizinischen Einrichtungen (und einer längeren Belegung des Rettungsmittels) führt, da man mit dem Argument 'Wenn wir sie nicht mitnehmen, dann kostet es sie 267 Euro' oft weiter kommt als mit 'Das sollte im Krankenhaus genauer abgeklärt werden' | |||||
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| Autor | Pete8r S8., Köln / NRW | 892090 | |||
| Datum | 17.12.2025 09:25 | 512 x gelesen | |||
Geschrieben von Robin B. das große Problem ist, nach Sozialgesetzbuch 5 (Krankenkasse) ist der Rettungsdienst nichts anderes als Transport nach §60 SGB V; Eine ambulante Behandlung durch den Rettungsdienst kennt das SGB V nicht. Selbst eine erfolglose Reanimation am Einsatzort, ob durch Unfall oder Herzinfarkt ausgelöst, gilt bei den Krankenkassen als Fehlfahrt, da keine Transportleistung stattgefunden hat. Die Kostenträger und die Träger des Rettungsdienstes laufen bei der Politik bereits seit Jahren bezüglich einer Änderung gegen Wände. Gruß Peter | |||||
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| Autor | Ingo8 z.8, Salzhausen / Niedersachsen | 892091 | |||
| Datum | 17.12.2025 09:44 | 543 x gelesen | |||
Geschrieben von Neumann T.'Wenn wir sie nicht mitnehmen, dann kostet es sie 267 Euro' Falsch, es kostet 267 Euro wenn transportiert wird. Über die Kosten im anderen Fall finde ich nichts. | |||||
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| Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 892100 | |||
| Datum | 17.12.2025 21:26 | 493 x gelesen | |||
Geschrieben von Robin B.Eine ambulante Behandlung durch den Rettungsdienst kennt das SGB V nicht. Spätestens wenn der Notarzt am Patienten tätig wird dürfte das aber doch anders aussehen? Geschrieben von Robin B. Im Sinne des Haushaltsrechtes MUSS die Stadt somit die Kosten anderweitig abrechnen und das ist nunmal beim Bürger... Zunächst mal braucht die Stadt eine Rechtsgrundlage, um von irgendwem Geld haben zu wollen. Im RDG NRW finde ich zu dem Thema in §14: "Ist ein Rettungsdiensteinsatz notwendig geworden, ohne dass ein Transport durchgeführt wurde, kann der Träger rettungsdienstlicher Aufgaben von der Verursacherin beziehungsweise dem Verursacher nur dann Kostenersatz verlangen, wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten der Verursacherin oder des Verursachers beruht." Das schränkt in meinen Augen die mögliche Geltendmachung von Kosten bei nicht-Transporten kräftig ein. Im Gegenzug haben die Kassen nur begrenzte Möglichkeiten, bei durchgeführten Transporten die Gebühren nicht vollständig zu zahlen. Im Wesentlichen, wenn der Träger des Rettungsdienstes (flapsig formuliert) "sich nicht an die Spielregeln gehalten hat" oder "unwirtschaftlich arbeitet". In den Fällen könnte aber auch der Patient die Zahlung des Restbetrages aus genau dem Grund ablehnen. Ich gehe davon aus, dass es jetzt deswegen erstmal eine Welle an Prozessen geben wird an deren Ende die Rechtsgrundlagen anzupassen sind, so dass - echte Transporte bis auf einen angemessenen Eigenanteil von den Krankenkassen bezahlt werden - auch bei "vorsorglich" und "vor Ort Versorgt" dem Patienten kein übermäßiger Eigenanteil berechnet werden kann - bei nachweisbar missbräuchlicher Inanspruchnahme der Verantwortliche selber zahlen muss (bzw. die Rechnung bekommt, ob er dann am Ende zahlen kann ist ja immer noch ein anderes Thema...) - alle weiteren notwendigen Kosten aus den öffentlichen Haushalten zu tragen sind. Bleibt zu hoffen, dass bis zu so einer Regelung nicht all zu viele Menschen deswegen sterben. Denn für mich ist sicher, dass alleine aufgrund der jetzt sehr umfangreichen Presseberichte zunehmend auch notwendige Einsätze nicht oder nur verzögert erfolgen, weil die Betroffenen Angst haben auf den Kosten sitzen zu bleiben. Und dadurch werden Menschen sterben. | |||||
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| Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 892102 | |||
| Datum | 18.12.2025 07:18 | 573 x gelesen | |||
Lt. WDR wird die Stadt Essen vorerst doch keine Gebühren für den Rettungsdienst erheben: [...] Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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| Autor | Robi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen | 892112 | |||
| Datum | 20.12.2025 22:38 | 358 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.Zunächst mal braucht die Stadt eine Rechtsgrundlage, um von irgendwem Geld haben zu wollen. Allgemeines Haushaltsrecht für Kommunen: Nach §14 RDG NRW iVm. §6 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) sind bei der Nutzung des Rettungsdienstes Gebühren zu erheben. Dabei ist derjenige, der die dargelegte kommunale Dienstleistung wahrnimmt. Dies sind nach Rettungsdienstgesetz idR die Personen, die vom Rettungsdienst behandelt und transportiert werden. Beide Tätigkeiten sind Teil der Aufgaben nach RDG NRW. Also rein theoretisch ist der Gebührenschuldner der Patient. Aus Kulanz und um Aufwand bei dem Patienten zu vermeiden, haben die Rettungsdienstträger bisher direkt mit den Krankenkassen abgerechnet. Dies ist aber nicht unbedingt notwendig. Theoretisch hat man eigentlich diese Reihenfolge: RD Einsatz -> Kosten werden an den Patienten weitergegeben -> Krankenkasse erstattet dem Patienten die Transportkosten(sic!) Und da kommt nämlich die Krux: 1. Die Gebühren nach RDG umfassen sowohl BEHANDLUNG als auch TRANSPORT; erstere Kosten können nach eigener Auffassung die Krankenkassen nicht übernehmen. Können theoretisch somit auch nicht mit der KK direkt abgerechnet werden. Diese blieben also somit offen und müssen dem Gebührenschuldner (Patient) in Rechnung gestellt werden. 2. Gibt es keinen Transport, so gibt es jetzt theoretisch auch keine Kosten für den Transport, somit würde die gesamte Leistung dem Patienten obliegen. Und erst hier unterscheidet das Gesetz mithilfe des §14 Abs. 5 RDG NRW: a) Patient hat wirklich eine Behandlungnotwendigkeit -> Kosten können nicht abgerechnet werden. Hier geht das RDG NRW vor dem KAG (lex specialis vor lex generalis). b) Patient hat keine Notfallbehandlungsoption (z.B. Bauchschmerzen seit 4 Wochen, morgens um 3) -> Hier darf der RD-Träger den Kostenansatz weitergeben. Eigentlich eine sehr abstruse Situation.... Jemand der ins KH transportiert ist, dürfte ich theoretisch die Kosten in Rechnung stellen, dem, der zuhause verbleibt jedoch nicht. (Meine Interpretation) Was ich wiederum spannend finde: Z.B. Niedersachsen hat im Rettungsdienstgesetz geregelt, dass die Krankenkassen/Berufsgenossenschaften Kostenträger sind und gerade somit nicht der Patient. Theoretisch nach diesem auch für den Behandlungsanteil; Das finde ich in soweit spannend, wie sich dies unter der Einschätzung der Krankenkassen zum SGB V verhalten wird in Zukunft... | |||||
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