Thema: Förderverein als Halter eines Fahrzeuges. Sondersignalanlage rechtlich möglich?
Autor: Marc8o I8. Datum: 20.10.2020 16:04
Geschrieben von Matthias K.Wenn der Feuerwehr Förderverein als die Gemeinnützigkeit erhalten hat, dann weil die Grundsätze der Gemeinnützigkeit nicht richtig angewendet wurden.
Also, dann verweise ich mal auf § 52 Abs. 1 Satz 1 AO:
Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
Dazu ziehe ich dann noch § 52 Abs. 2 Nr. 11 und 12 AO:
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:
...
11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
Die Meinung des Gesetzgebers zur Anerkennungsfähigkeit der Gemeinnützigkeit des Fördervereins einer Feuerwehr dürfte dabei schon hinreichend ausgedrückt sein.
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