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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | FwVo Rh.- Pfalz, verschiedene Meinungen | 12 Beiträge | ||
Autor | Jako8b T8., Bischheim / | 337933 | ||
Datum | 04.05.2006 22:43 MSG-Nr: [ 337933 ] | 8265 x gelesen | ||
Hallo! Wir hatten mal wieder in der Wehr die leidige Diskussion über die Einstufung von Ortsgemeinden in die Risikoklassen "Brand", "Technische Hilfe" usw. Dabei fiel mir auf, dass einige Begriffe, Aussagen und Angaben aus der FwVo für mich etwas merkwürdig ausgelegt bzw. interpretiert werden. Dazu wollte ich mir mal Eure Meinung einholen. § 1 Aufstellung der Gemeindefeuerwehr (1) Die Gemeindefeuerwehr ist so Aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von acht Minuten nach der Alarmierung (Einsatzgrundzeit) wirksame Hilfe einleiten kann. Wie definiere ich nun "wirksame Hilfe"? Reicht es aus, wenn bei einem Wohnhausbrand ein ELW acht Minuten nach der Alarmierung vor Ort ist und das LF nach weiteren zwei Minuten eintrifft, oder sollte ein Löschfahrzeug acht Minuten nach der Alarmierung vor Ort sein? (3) Bei Verbandsgemeinden ist für Brandgefahren in der Regel das Gebiet der Ortsgemeinde Ausrückebereich. Wie definiere ich "Gebiet der Ortsgemeinde"? Endet das Gebiet der Ortsgemeinde direkt am Ortsschild oder gehören auch die Gemarkung, Aussiedlerhöfe, Kleingartenkolonien und Bahnstrecken die in den Verwaltungsbereich bzw. auch Gewerbesteuereinzugsbereich der Ortsgemeinde? Darf bzw. dürfen bestimmte Objekte (große Mühlenbetriebe z.B) die max 50 Meter außerhalb des Ortsschildes der Ortsgemeinde liegen in der Risikobetrachtung bzw. Brandschutzbedarfsplanung unberücksichtigt bleiben? Wie verhält es sich mit den Kleingartenkolonien oder Aussiedlerhöfen oder einer geplanten und genehmigten Biogasanlage, darf ich die bei meinen Betrachtungen für die Ortsgemeinde außen vor lassen? Anlage 1 Risikoklassen, Brandgefahren B1 bis B5, Technische Gefahren T1 bis T5 Müssen alle Kriterien eine Klasse (z.B. B2) erfüllt sein um diese Einstufung zu erhalten oder reicht es aus wenn wesentliche Punkte erfüllt sind? Beispiel: B2: Gebäude mit 3 bis 5 Vollgeschossen, gewerblich genutzte bauliche Anlagen (Werkstätten über 300 m² Geschossfläche, Lagerplätze über 1500 m², Beherbergungsbetrieb mit mehr als 8 Betten), geringer Durchgangsverkehr, ausgedehnte Wälder. In wie weit spielt die Entfernung zur nächsten Feuerwehr eine Rolle bei der Bemessung der Grundausstattung der Ortswehr sowie der Risikoeinstufung der Ortsgemeinde? Wie ist der Satz: Die Anzahl der Atemschutzmasken mit Filter in Tragebüchsen muss der Hälfte der gerätebezogenen Mannschaftsstärke entsprechen. Zusätzlich müssen in jeder Gemeinde mindestens 20 Sätze vorgehalten werden. Wir verfügen als TSF-Wehr über vier Atemschutzmasken mit Filter ohne Tragedose. Müssen jetzt in der Ortsgemeinde noch zusätzlich 20 Sätze vorgehalten werden oder bezieht sich das Wort "Gemeinde" auf "Verbandsgemeinde"? Ist die Feuerwehrverordnung bindend oder nur als Richtschnur bzw. Empfehlung zu sehen? Auf welcher Rechtsgrundlage können Ausnahmegenehmigungen z.B. nicht beschaffen von PA erteilt werden? So, das sind mal die gröbsten Streitpunkte gewesen. Ich hoffe Ihr könnt etwas Licht ins Dunkel bringen. Gruß vom Donnersberg Jakob PS: Nehme auch Hilfe per Mail an, falls sich jemand hier nicht öffentlich äußern kann/will. Alles meine ganz private Meinung! | ||||
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