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Rubrik | Feuerwehrtechnik | zurück | ||
Thema | Eingrenzung von Anbietern bei Leistungsb., war: Lautstärke von Martinshörnern | 9 Beiträge | ||
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 346080 | ||
Datum | 30.06.2006 08:53 MSG-Nr: [ 346080 ] | 5319 x gelesen | ||
Geschrieben von Claus Kemp Wenn man begründbar ein technisches Kriterium fordert, das eben nur XY erbringt, das sind sog. "Alleinstellungsmerkmale". Die Anwendbarkeit derselben ist ENG begrenzt und wird vor Vergabekammern (den Nachprüfungsstellen im Klagefall) ebenso ausgelegt! Keinesfalls wird da Martin statt Fiamm bestehen. Geschrieben von Claus Kemp oder beim E-Horn namentlich nur zwei Produkte zuzulassen (und damit X andere Anbieter auszuschließen). Die Auswahl von nur zwei zugelassenen Bietern ist nicht viel besser, das wäre faktisch ein "Zweistellungsmerkmal" und würde sicherlich wie oben betrachtet werden, wenn ein Dritter klagt. Was man machen darf: 1. Leistung eindeutig umschreiben! (Das darf dann nicht so erfolgen, dass dabei nur Dinge genannt werden, die nur einer der Anbieter kann für den es aber kein wirksames Alleinstellungsmerkmal gibt. Z.B. "LKW mit Kreis und dreistrahligem Stern im Kühlergrill" ist unzulässig.) 2. Leitfabrikate angeben, d.h. man schreibt Beispiele ins Leistungsverzeichnis und nennt das auch so, z.B. druckluftbetriebene Sondersignalanlage nach DIN ???, z.B. Fa. Martin Typ ... oder vergleichbar. Die Anbieter wissen dann, was gewollt ist und können (aber müssen nicht!) das anbieten. Ein anderes (vergleichbares!) Produkt anzubieten ist aber weiter erlaubt und darf NICHT zum Ausschluß oder zur Abwertung führen! ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | ||||
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