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Strassenverkehrzulassungsordnung
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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaBlau- oder Orangelicht auf Privat-PKW zur Unfallstellenabsicherung!!! FOLGEN???56 Beiträge
AutorMich8ael8 S.8, Lörrach / Baden-Württemberg352608
Datum31.07.2006 12:20      MSG-Nr: [ 352608 ]22142 x gelesen

Geschrieben von werner neudeckerGeschrieben von Michael Weyrich
Eine gelbe RKL, die nicht permanent angebracht ist, darf an stehenden Fahrzeugen durchaus zur Absicherung verwendet werden. Sie sollte aber zusätzlich zu den anderen Warneinrichtungen verwendet werden (Warnblinkanlage, Warndreieck, Warnweste).


Bitte um Angabe des Quelle.


Quelle: StVZO § 53a:
Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so beschaffen sein, dass sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind. Warndreiecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben. Die Warneinrichtungen müssen in betriebsfertigem Zustand sein.
Zitat StVZO Ende.

Eine tragbare gelbe Blinkleuchte ist
- tragbar ;-)
- standsicher
- so beschaffen, daß ... erkennbar ist
- von der Lichtanlage des Fahrzeuges unabhängig

Da steht _nicht_, daß sie nicht auf dem Dach des Fahrzeuges stehen darf und es steht auch nicht da, daß sie von der Stromversorgung des Fahrzeuges unabhängig sein muß.

Was ist das Problem? Gelbe Blinkleuchten zur Absicherung einer Unfall- oder Gefahrenstelle sind nicht nur erlaubt, sondern empfohlen. Die Form und der Aufstellort sind nicht vorgeschrieben.

Was selbstverständlich nicht geht ist Betrieb während der Fahrt, Festanbau.

Eine Beurteilung der Sinnhaftigkeit war nicht Gegenstand meiner Ausführungen ;-).

Michael Schuckart



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