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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Unfall auf der Anfahrt - Unerlaubtes Entfernen | 47 Beiträge | ||
Autor | Katj8a R8., Köln / NRW | 356596 | ||
Datum | 21.08.2006 10:46 MSG-Nr: [ 356596 ] | 14172 x gelesen | ||
Hi! Geschrieben von Florian Besch 1) handelt es sich um ein unerlaubtes Entfernen Gem. § 142 StGB unstreitig ja, da derjenige weder 1. zugunsten des Unfallbeteiligten die Feststelung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung ermöglicht hat 2. noch eine angemessene Zeit gewartet hat, ohne das jemand bereit war die Feststellungen zu treffen. Geschrieben von Florian Besch 2) kann sich der FM auf 34 Stgb berufen / 35 Stvo § 35 StVO bringt hier im Hinblick auf die Straftat gar nichts, da die Sonderrechte nur von der StVO nicht jedoch vom StGB befreien. Die Ordnungswidrigkeit gegen § 34 StVO verstoßen zu haben ist neben dem § 142 StGB nebensächlich. § 34 StGB wird dem Kollegen, der noch mit seinem Privat-Pkw auf dem Weg zur Wache ist, nicht zugute kommen, da die Gefahr für die Betroffenen des Einsatzes nicht "nicht anders abwendbar" ist. Im Regelfall ist ja nicht der Einzige , der alarmiert wurde. Etwas anderes könnte wirklich nur gelten, wenn er weiß, dass er der einzige Fahrer ist und auch sonst keine andere FW unterwegs ist. Sollte es zu einem Ermittlungsverfahren kommen kann der Kollege mich gerne kontaktieren. Gruß Katja "Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann." Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.! | ||||
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