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Straßenverkehrsordnung
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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaFeuerwehrbonus vor dem Richter19 Beiträge
AutorKatj8a R8., Köln / NRW359845
Datum08.09.2006 12:15      MSG-Nr: [ 359845 ]7720 x gelesen

Hi!

Da ist mir doch gerade ein Urteil in die Hände geraten, wo es für einen Einsatzleiter einer FF, der privat zu schnell gefahren ist, einen Feuerwehrbonus gab, indem man bei ihm von einem obligatorischen Fahrverbot gegen Erhöhung einer Geldbuße abgesehen hat.

Hier einen Auszug aus dem Urteil des AG Riesa (wo auch immer das ist :-) vom 25.1.03, Az. 7 Owi 166 Js 43038/03

"Des Fahrverbotes bedarf es nicht, wenn ausreichende Gewähr dafür besteht, dass der Betr. auch ohne die erzieherische Wirkung des Fahrerbots sich künftig rechtstreu verhalten wird. Der Betr. ist Einsatzleiter der FF. Als solcher wendet er, unter Inkaufnahme von Gefahren für das eigenen Leben und die eigene Gesundheit, Gefahren von fremden Personen und Sachen ab. Wer sich in dieser Weise für das Gemeinwohl einbringt, kennt die Bedeutung der Straßenverkehrsregeln. Er weiß, dass ihre Beachtung zur Abwendung von Schäden von Personen und Sachen zwingend erforderlih ist. Feuerwehrleute erleben die Folgen von Verkehrsverstößen oft unmittelbar und persönlich. Der ständig wiederkehrende Anblick Toter, Verletzer und von Trümmerbergen mahnt diese Personenkreis viel eindringlicher zur Einhaltung der StVO, insbesondere der Vorschriften über die Geschwindigkeit, als es die Verhängung eines Fahrverbots jemald vermöchte. Ein solcher Betr. bedarf bei einer einmaligen Verfehlung im Straßenverkehr nicht der zusätzlichen Erziehung durch ein Fahrverbot.
Im übringe hätte die Verhängung eines Fahrverbotes Auswirkungen auf Dritte. Für die Dauer des Fahrverbots könnte der Betr. seinen Dinest als Einsatzleiter der Fw nicht mehr ausüben, da er nicht rechtzeitig zum Einsatzort gelangen kann. An der Abwehr von Gefahren ufür Personen und Sachen kanner nicht mitwirken. Wer in einer solchen Situation auf die Hilfe gerade des Betr. angewiesen wäre, würde nicht optimatl versorgt werden. Daran ändert auch das Vorhandensein eines Vertreters nichts. Vertretung ist immer nur die zweitbeste Lösung, denn sonst wäre das Tätigwerden des Vertreters nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Dem ist stets das Tätigwerden des eigentlich Zuständigen vorzuziehen.

Die vorstehenden Erwägungen sind nicht dahingehend misszuverstehen, dass Feuerwehrleute oder auch andere Berufsgruppen wie Polizisten, Ärzte o.ä. generell von der Verhängung eines Fahrverbotes ausgenommen würde. Vielmehr ist eine Entscheidung im Einzelfall erforderlich. Zumindestens ein beharrlicher Verstoß gegen die StVO oder Voreintragungn im Verkehrszentralregister würden darauf hindeuten, dass die Erziehungswirkung durch persönliches Leben der Auswirkungen von Pflichtverstößen anderer nicht ausreicht. [...]


Da lacht doch das Verteidigerherz :-)

Gruß
Katja


"Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann."




Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

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