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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | Katze aus dem Sack - das sind die 3% aus dem 1. Entwurf der Bundesregi | 3 Beiträge | ||
Autor | Jan 8O., Trennewurth / Schleswig-Holstein | 360000 | ||
Datum | 08.09.2006 23:58 MSG-Nr: [ 360000 ] | 5837 x gelesen | ||
Hallo Retter: das steht im 1. Arbeitspapier der Bundesregierung zum Rettungsdienst und Krankentransport: im Arbeitsentwurf ist in Sachen Rettungsdienst Folgendes im SGB V vorgesehen: --------------------- § 133 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden Satz 4 und 5 aufgehoben. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Die Krankenkassen erhalten von den Leistungserbringern einen Abschlag in Höhe von 3 v. H. auf die vertraglich vereinbarten Vergütungen. Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes oder anderer Krankentransporte durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, reduziert sich die Leistungspflicht der Krankenkassen zur Übernahme der Kosten entsprechend. Satz 2 gilt nicht für die Fälle, in denen die Krankenkassen ihre Leistungspflicht nach Absatz 2 beschränkt haben." Begründungstext dazu: Zu Nummer X(§ 133) Zu Buchstabe a Bei der aufgehobenen Regelung handelte es sich um eine Preiszuwachsgrenze für das Jahr 1999, die ab dem Jahr 2000 durch § 71 abgelöst wurde, trotz Fristablauf aber im Gesetz verblieben war. Zu Buchstabe b Um einem überproportionalen Ausgabenanstieg im Bereich der Fahrkosten entgegenzuwirken, wird mit der Neuregelung die Leistungspflicht der Krankenkassen gegenüber den vertraglich vereinbarten oder durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegten Entgelten um 3 v. H. reduziert. Soweit die durch landes- oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegten Benutzungsentgelte die Leistungspflicht der Krankenkassen übersteigen, ist der Differenzbetrag gegebenenfalls von den Versicherten zu tragen. --------------- Na dann Mal sehen ob der Bund in dieser Form in die Länderregelungen hineinspucken kann??? | ||||
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