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Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
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RubrikRettungsdienst zurück
ThemaKatze aus dem Sack - das sind die 3% aus dem 1. Entwurf der Bundesregi3 Beiträge
AutorJan 8O., Trennewurth / Schleswig-Holstein360000
Datum08.09.2006 23:58      MSG-Nr: [ 360000 ]5837 x gelesen

Hallo Retter:

das steht im 1. Arbeitspapier der Bundesregierung zum Rettungsdienst und Krankentransport:

im Arbeitsentwurf ist in Sachen Rettungsdienst Folgendes im SGB V vorgesehen:
---------------------
§ 133 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden Satz 4 und 5 aufgehoben.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Krankenkassen erhalten von den Leistungserbringern einen Abschlag in
Höhe von 3 v. H. auf die vertraglich vereinbarten Vergütungen. Werden die
Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes oder
anderer Krankentransporte durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche
Bestimmungen festgelegt, reduziert sich die Leistungspflicht der Krankenkassen
zur Übernahme der Kosten entsprechend. Satz 2 gilt nicht für die Fälle, in denen
die Krankenkassen ihre Leistungspflicht nach Absatz 2 beschränkt haben."

Begründungstext dazu:

Zu Nummer X(§ 133) Zu Buchstabe a

Bei der aufgehobenen Regelung handelte es sich um eine Preiszuwachsgrenze für das Jahr
1999, die ab dem Jahr 2000 durch § 71 abgelöst wurde, trotz Fristablauf aber im Gesetz
verblieben war.

Zu Buchstabe b

Um einem überproportionalen Ausgabenanstieg im Bereich der Fahrkosten entgegenzuwirken,
wird mit der Neuregelung die Leistungspflicht der Krankenkassen gegenüber den vertraglich
vereinbarten oder durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegten
Entgelten um 3 v. H. reduziert. Soweit die durch landes- oder kommunalrechtliche Bestimmungen
festgelegten Benutzungsentgelte die Leistungspflicht der Krankenkassen übersteigen, ist
der Differenzbetrag gegebenenfalls von den Versicherten zu tragen.
---------------
Na dann

Mal sehen ob der Bund in dieser Form in die Länderregelungen hineinspucken kann???



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