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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | Sozialministerium BW konkretisiert RDG | 13 Beiträge | ||
Autor | Seba8sti8an 8K., Nürtingen / | 368309 | ||
Datum | 30.10.2006 15:28 MSG-Nr: [ 368309 ] | 7690 x gelesen | ||
Per Rundschreiben, hat das Sozialministerium Baden-Württemberg die Vorschriften des RDG konkretisiert. Es wird ausdrücklich per Erlass geregelt, dass die "geeignete Person im Sinne des Gesetzes" im Rettungsdienst mindestens ein RS im Krankentransport mindestens ein RH sein muss. Ausserdem wird nochmals explizit darauf hingewiesen, dass es von der gesetzlichen Regelung, dass der Notfallpatient auf dem Transport durch einen Rettungsassistenten zu betreuen ist keinerlei Ausnahme geben darf. Quelle: Sozialministerium Baden-Württemberg Leider liegt mir persönlich dieser Erlass nicht vor. Weiß jemand genaueres? Gruß Sebastian | ||||
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