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Rettungssanitäter, 520h Ausbildung;
Die Ausbildung richtet sich nach den „Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst“ des Bund-Länderausschusses „Rettungswesen“ vom 20. September 1977
Rettungshelfer, 320h Ausbildung
RubrikRettungsdienst zurück
ThemaSozialministerium BW konkretisiert RDG13 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8K., Nürtingen / 368309
Datum30.10.2006 15:28      MSG-Nr: [ 368309 ]7690 x gelesen

Per Rundschreiben, hat das Sozialministerium Baden-Württemberg die Vorschriften des RDG konkretisiert.

Es wird ausdrücklich per Erlass geregelt, dass die "geeignete Person im Sinne des Gesetzes" im Rettungsdienst mindestens ein RS im Krankentransport mindestens ein RH sein muss.

Ausserdem wird nochmals explizit darauf hingewiesen, dass es von der gesetzlichen Regelung, dass der Notfallpatient auf dem Transport durch einen Rettungsassistenten zu betreuen ist keinerlei Ausnahme geben darf.

Quelle: Sozialministerium Baden-Württemberg



Leider liegt mir persönlich dieser Erlass nicht vor. Weiß jemand genaueres?



Gruß

Sebastian



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