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Rubrik | Taktik | zurück | ||
Thema | UVV Feuerwehren und FwDv 7, war: Anzahl Trupps im Innenangriff | 11 Beiträge | ||
Autor | Flor8ian8 O.8, Hamburg / Hamburg | 368881 | ||
Datum | 03.11.2006 15:25 MSG-Nr: [ 368881 ] | 9049 x gelesen | ||
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Hallo liebe Leute, nachdem ich eben gerade mit meiner Einlassung bzgl. des Abweichens vom Stellen eines SiTr bei einer Situation, in der Menschenleben in Gefahr sind, in ein Fettnäpfchen getreten war, habe ich jetzt mal eine Frage. Ich habe noch einmal nachgelesen und der Passus, den ich für meine Aussage heranezogen hatte, befindet sich in der UVV Feuerwehren § 17 Abs.1 (S.15) UVV Feuerwehren Wörtlich steht dort: "Im Einzelfall kann bei Einsätzen zur Rettung von Menschenleben von den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden." Ich hatte es bis dato als Legitimation dafür verstanden, bei einem FEUY durchaus auf den SiTr verzichten zu können, obwohl es dafür doch tatsächlich einiger Interpretation bedarf. Jedoch bildet die UVV doch, bitte korrigiert mich, falls ich falsch liege, lediglich die versicherungstechnische Seite ab. Vielmehr ist es doch so, daß die FwDV 7 eine viel größere Bedeutung/Relevanz besitzt. Da dort aber kein Wort über Ausnahmen von dieser Regel verloren wird, muß also immer ein solcher gestellt werden. Ein Ermessensspielraum, wie in dem geschilderten Fall mit dem ersten und einzigen PA Trupp sofort zur Menschenrettung vorzugehen, wäre also prinzipiell untersagt. Liege ich da richtig? | ||||
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