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Rubrik | Berufsfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Arbeitszeitverordnug | 9 Beiträge | ||
Autor | Mich8ael8 H.8, Altlußheim/z.Zt.Bahlingen / Baden Württemberg | 381805 | ||
Datum | 20.01.2007 17:00 MSG-Nr: [ 381805 ] | 6703 x gelesen | ||
Hallo zusammen, in den vergangenen Monaten gab es des öfteren Diskusionen um die auch für die Feuerwehren geltende Arbeitszeitverordung, mit der Folge, dass die Dienstherren (Kommunen) zum Teil alle weiteren Nebenbeschäftigungen/Nebentätigkeiten (berechtigt) untersagen. Die Arbeitszeitverordnung regelt wie folgt, dass die durchnittliche Arbeitszeit (bei allen Arbeitgebern die man hat) 48 Wochenstunden in einem Zeitraum von 6 Monaten nicht überschreiten darf. Bei Nichteinhaltung dieser Regelung drohen Geldstrafen. Für mich stellten sich daraus die Fragen, ob z.B. die bezahlte Tätigkeit in der FFw, zum Beispiel bei Sicherheitswachen oder Einsätzen (es gibt FF, die die Anwesenden nach Stunden bezahlen) hier mit hinein fallen. Außerdem stellte sich mir die Frage ob es Möglichkeiten gibt diese Regelungen zu umgehen. Zum ersten, alle Tätigkeiten der Freizeit die mit Aufwandsentschädigungen entlohnt werden (SiWa, Einsätze, usw.) fallen nicht unter diese Regelung. Damit hat sich dies Beantwortet und erledigt. Für Berufsfeuerwehrangehörige gibt es folgende Möglichkeit, meldet jemand ein Gewerbe an und Arbeitet dann, fällt diese Zeit nicht unter die AZV. Der Dienstherr/Arbeitgeber kann diese Art der Nebenbeschäftigung nur Untersagen, wenn damit in Kokurenz gearbeitet wird, ich denke bei Feuerwehr´s gibt es da wenige Schnittpunkte. Wie seht Ihr das Mit Grüßen Michael Alles meine private und persönliche Meinung Wer blind ist für seine Fehler, stellt sich auch taub für gute Ratschläge. Hans-Jürgen Quadbeck-Seeger, deutscher Chemiker Ein guten Rat gebe ich immer weiter. Es ist das einzige was man damit machen kann. Oscar Wilde, irischer Dichter | ||||
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