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Rubrik | Berufsfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Arbeitszeitverordnug | 9 Beiträge | ||
Autor | Mich8ael8 H.8, Altlußheim/z.Zt.Bahlingen / Baden Württemberg | 381816 | ||
Datum | 20.01.2007 18:52 MSG-Nr: [ 381816 ] | 5156 x gelesen | ||
Geschrieben von Gerhard Bayer Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit Hierzu muss aber auch der nachweis erbracht werden. Ich kann mir kaum vorstellen, dass bei einer meinetwegen z.B. 24h Freischicht, eine 4 h (selbstständige.-) Tätigkeit ausgeübt wird die nicht die Intressen oder Aufgaben des Dienstherren beeinflusst. Geschrieben von Gerhard Bayer 2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann, Ich denke hierzu sind nur schwer Gründe zu finden, vielleicht täusche ich mich natürlich auch. Die Aussage die ich getroffen habe, habe ich heute morgen mit einem RA für Arbeitsrecht besprochen gehabt, daher gehe ich natürlich auch von der Richtigkeit der Aussagen aus. Natürlich dürfen die Interessen und Aufgaben des Dienstherren nicht beeinflusst werden, dies war aber auch mit den vorherigen Nebentätigkeiten nicht anders. Sicher kann es landesspezifische Regelungen geben, die diese Möglichkeit einschränken, ich gehe aber davon aus, das dies nicht überall so ist. Auf alle Fälle ist es so, dass die 48 Stunden Regelung nur für die Arbeitszeit gilt (Zeit der Arbeit bei einem oder mehreren AG) und selbstständige Tätigkeit hierunter nicht fällt. Mit Grüßen Michael Alles meine private und persönliche Meinung Wer blind ist für seine Fehler, stellt sich auch taub für gute Ratschläge. Hans-Jürgen Quadbeck-Seeger, deutscher Chemiker Ein guten Rat gebe ich immer weiter. Es ist das einzige was man damit machen kann. Oscar Wilde, irischer Dichter | ||||
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