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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaBayrisches Feuerwehrgesetz wir geändert.123 Beiträge
AutorHolg8er 8S., Adelsdorf / Bayern382459
Datum23.01.2007 18:28      MSG-Nr: [ 382459 ]97841 x gelesen
Infos:
  • 24.04.08 BayFwG (zuletzt geändert am 14.02.2008) - Sonderdruck
  • 06.03.08 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) vom 23. Dezember 1981 (GVBl S. 526) - mit Änderung vom 14.02.2008
  • 26.09.07 Gesetzentwurf passiert Kabinett (alb Seite 6)
  • 06.02.07 Kurzinformation zum Sachstand der Novellierung
  • 26.01.07 Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes - Stand 23.01.2007
  • 25.01.07 SächsBRKG

    alle 7 Einträge im Threadcontainer anzeigen

  • Soeben per Pressemitteilung eingetroffen.

    Kabinett beschließt modernes Feuerwehrgesetz / Beckstein: ?Wichtiges Signal für Zukunftsfähigkeit der bayerischen Feuerwehren? / Feuerwehr soll in 10 Minuten am Einsatzort sein

    Bayern will das hohe Leistungsniveau der bayerischen Feuerwehren auch in Zukunft sicherstellen. Dazu hat das Kabinett heute die Moder-nisierung und Flexibilisierung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes beschlossen. Innenminister Dr. Günther Beckstein betonte, dass seit dem Erlass des Feuerwehrgesetzes vor fast 25 Jahren die Einsätze der Feuerwehren komplexer geworden sind und sich nahezu verdreifacht haben. Beckstein: ?Die Feuerwehrleute sind Garanten für die Sicherheit im ganzen Land. Sie sorgen mit ihrer hohen Tatkraft und Einsatzbereitschaft für einen wirksamen Schutz der Bevölkerung. Mit dem heute beschlossenen Gesetzentwurf geben wir ein wichtiges Signal, um die bayerischen Feuerwehren fit für die Zukunft zu machen.? Dazu gehört nach den Worten von Beckstein die Flexibilisierung bislang starrer Regelungen, um vor Ort optimale Lösungen zu ermöglichen. Ziel des Gesetzentwurfes sei auch die Reduzierung des Verwaltungsaufwands für die Feuerwehren. Außerdem solle gesetzlich sichergestellt werden, dass die Feuerwehr möglichst innerhalb von zehn Minuten nach Alarmeingang an ihrem Einsatzort ist. Beckstein: ?Schnelle Reaktion kann Leben retten. Wir wollen die Eigenver-antwortung der Gemeinden stärken und ihre planerischen Gestaltungsmöglichkeiten weiter verbessern, so dass die Bürger im Notfall innerhalb sehr kurzer Zeit Hilfe erhalten.?


    Im Einzelnen erhält der Gesetzentwurf folgende Regelungen:



    Hilfsfrist von zehn Minuten als Planungsvorgabe:
    Die zehnminütige Hilfsfrist wird gesetzlich normiert, um ihrer zentralen Bedeutung gerecht zu werden. Eine gemeindliche Feuerwehr soll möglichst jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle im Gemeindegebiet in höchstens zehn Minuten nach Eingang der Meldung bei der Alarm auslösenden Stelle erreichen.


    Zweckverband:
    Gemeinden können künftig die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes auf einen Zweckverband übertragen. Damit wird auch die Möglichkeit geschaffen, überörtliche Feuerwehren zu bilden.


    Bestandsgarantie der Ortsfeuerwehren:
    Die Bestandsgarantie für Ortsfeuerwehren bleibt erhalten. Sie steht künftig jedoch Zusammenschlüssen von Ortsfeuerwehren auf freiwilliger Basis nicht mehr entgegen. Damit wird die Eigenverantwortung vor Ort gestärkt.


    Pendlerregelung:
    Künftig können neben den Gemeindeeinwohnern auch Personen, die in einer Gemeinde einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen, dort zusätzlich oder alternativ zu ihrer Wohngemeinde Feuerwehrdienst leisten. Doppelmitgliedschaften werden ermöglicht.


    Altersgrenze für den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst:
    Auf Antrag kann künftig die Ausübung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres zugelassen werden.


    Freistellungsanspruch für volljährige Schüler und Studenten:
    Für volljährige Schüler und Studenten wird für die Teilnahme an Feuerwehreinsätzen ein Freistellungsanspruch geschaffen.


    Werkfeuerwehren:Die Anerkennungs- und Anordnungsbefugnisse für Werkfeuerweh-ren werden bei den Bezirksregierungen zusammengeführt.


    Einsatzleitung:In Städten mit Berufsfeuerwehr übt der Leiter der Einsatzkräfte der Berufsfeuerwehr künftig die Einsatzleitung originär aus, sobald Einsatzkräfte der Berufsfeuerwehr am Schadensort eintreffen. Bis-lang hat formal auch in Städten mit Berufsfeuerwehr der Kommandant der Freiwilligen oder Pflichtfeuerwehr die Einsatzleitung inne.


    Freistellung der besonderen Führungsdienstgrade:
    Ermöglicht wird künftig eine pauschale Freistellung der besonderen Führungsdienstgrade der Feuerwehren für regelmäßig anfallende Tätigkeiten.


    Aus der Internetseite
    Bayrische Staatskanzlei

    Gruß Holger



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