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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Bayrisches Feuerwehrgesetz wir geändert. | 123 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio | 382902 | ||
Datum | 26.01.2007 01:52 MSG-Nr: [ 382902 ] | 94970 x gelesen | ||
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Tach, Post! Geschrieben von Lothar Hasenstab Antwort KBR Baier: "Ja. Wir haben diese Regelung schon immer als Vorgabe. Früher galt als Zeitpunkt der Eingang des Anrufes, jetzt die Abfahrt ab dem Gerätehaus. Das ist absolut machbar." Das Problem ist, dass es keine einheitliche Definition der Hilfsfrist gibt. Anfang und Ende derselben werden frei definiert (was ja grundsätzlich nicht verkehrt ist) und dann das ganze unter einem großen Schlagwort vereinheitlicht. Interessanterweise ist die Hilfsfrist in dem von Holger Seelbach zitierten Gesetzentwurf etwas anders definiert, als KBR Baier sie auslegt. Im Gesetzenwurf beginnt die Hilfsfrist demnach mit Eingang des Notrufs in der alarmauslösenden Stelle, d.h. bereits mehrere Minuten vor Abfahrt. Da halte ich zehn Minuten Hilfsfrist in Flächenländern für völlig utopisch (der hauptamtliche RD in Bayern hat IIRC 15 min. reine Fahrzeit!), es sei denn man definiert "möglichst" mit 50% der Fälle. MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - Jeder zweite Deutsche ist der Meinung, dass die Erderwärmung zu mehr nackten Weibern führen wird. Kein Witz! | ||||
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