alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

xxx

Meines Erachtens
1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
Strafgesetzbuch
RubrikÖffentlichkeitsarbeit zurück
ThemaHonorar für Artikel in der Lokalpresse?59 Beiträge
AutorSven8 T.8, Monheim / NRW388482
Datum26.02.2007 20:11      MSG-Nr: [ 388482 ]18189 x gelesen

Hi!

Geschrieben von Willem BaaijWas ich aber immer vermisse un vielleicht nicht ganz unwesentlich ist, es gibt auch noch das Urhebergesetz.
Richtig. Demnach ist derjenige der Urheber, der das Bild gemacht hat. M.E. entgegen dem Artikel im Feuerwehrmagazin (2007, S. 47) geht das Eigentum auch nicht auf die Feuerwehr über. Zum einen kann die Feuerwehr schon mal gar nicht Eigentümer werden, weil es sich um ein Recht handelt dessen Inhaber man sein kann, desweiteren kann die Feuerwehr nicht Inhaber von Recht sein, sondern nur die Gemeinde und schließlich gibt es keinen Rechtssatz der einen solchen Rechtsübergang begründet. Im Gegenteil, allenfalls die Nutzungsrechte können übergehen.

Dies ließe sich schriftlich im Vorfeld vereinbaren, sollte man inzwischen auch mal drüber nachdenken, ob man das nicht in die Aufnahmeanträge aufnimmt.

Letztlich kann man durch Dienstanweisung natürlich verbieten, an Einsatzstellen Fotos machen zu lassen oder ausschließlich benannte Personen bestimmen, die Fotos machen dürfen. Werden entgegen dieser Anweisung Bilder gemacht, bleibt die Möglichkeit der disziplinarischen Ahndung, bis hin zum Ausschluss aus der Feuerwehr. Was ich in Erwägung ziehen würde, wenn ein FA sich mit entsprechenden Bildern die Taschen voll machen wollte.
Daneben bleibt die Möglichkeit für den Fotografen sich strafbar zu machen, entweder wegen § 201 a StGB und wenn es ganz hart auf hart kommt vielleicht wegen unterlassener Hilfeleistung oder unechter Unterlassungsdelikte, wobei die letzten Beiden schon fraglich und sehr schwer nachzuweisen sind.

In zivilrechtlicher Hinsicht bleibt dem Geschädigten natürlich die Möglichkeit gegen die Gemeinde und den Feuerwehrangehörigen als Fotografen vorzugehen. Wäre zu prüfen, ob es sich um eine Amtshaftung handelt, vermutlich nur, wenn ihm das Fotografieren aufgetragen wurde.

@Willem: Ausreichend sachdienlich?

Gruß
Sven



Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen

<< [Master]antworten>>
flache AnsichtBeitrag merkenalle Beiträge als gelesen markieren
Beitrag weiterempfehlen

 ..

0.128


Honorar für Artikel in der Lokalpresse? - Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt