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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Abnehmbares Blaulicht auch bei Nicht-Einsatzfahrten auf dem Dach? | 51 Beiträge | ||
Autor | Lüke8 F.8, Ochtersum / Niedersachsen | 388839 | ||
Datum | 28.02.2007 16:45 MSG-Nr: [ 388839 ] | 21640 x gelesen | ||
Geschrieben von Katja Midunsky Entweder man hat ein Fahrzeug, dass den gesetzlichen Vorgaben entspricht oder nicht. Einen "normalen" Pkw für einen Einzelfall "umzuwidmen" und aus ihm je nach Bedarf ein Einsatzfahrzeug zu machen, geht m.E. nicht. Genauso wie es ein bißchen schwanger nicht gibt :-) Hallo Katja, da muss ich Dir sanft widersprechen. Also bei uns in Niedersachsen kann man einen Privat PKW, wenn man die Voraussetzung erfüllt, dienstlich nutzen. Dazu müssen natürlich Auflagen erfüllt sein. Als Gemeindebrandmeister nutze ich mein Privat-KFZ im Einsatzfall als Kommandofahrzeug mit SOSI (abnehmbar) und behördlicher Zulassung. In meinem Fall ist dies nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen (Besitzstandwahrung, klingt blöd weiß ich), bei aktuellen Genehmigungen jetzt schon. Die Auflagen die erfüllt werden müssen sind recht umfangreich, Funkgerät, vollständige PSA, Brechstange, Handlampe, Winkerkelle, Einsatz und Alarmpläne und eine Bescheinigung der Haftpflichtversicherung für die Schadensübernahme bei Unfällen während der Einsatzfahrt. Ach ja, ein Fahrtenbuch und die Ausnahmegenehmigung des Landkreises fehlt noch. Das ganze nennt sich dann: Akustische Warneinrichtunen (Einsatzhorn) und Kennleuchten für blaues Blinklicht an Privatfahrzeugen von Führungskräften der Feuerwehren. Gem. RdErl.d. MI u.d. MW v. 1.11.2004 - 52 - 30057/1 So sieht es in NDS aus, Gruß Lüke | ||||
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