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Funkmeldeempfänger
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaMithörfunktion am FME für Führungskräfte62 Beiträge
AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen394313
Datum31.03.2007 20:54      MSG-Nr: [ 394313 ]16048 x gelesen

Hallo,

Geschrieben von Ingo KammerBetreiber von Funkmeldeempfängern in Deinem Beispiel ist die Stadt.
Da mit aktivierter Mithörschaltung aber alle Gespräche (und somit auch die zwischen Feuerwehren anderer Städten/Gemeinden untereinander und/oder der Leitstelle) abhörbar wären, würde hier gegen o.G. Paragraf verstoßen.


... diese Logik hinkt - mit der gleichen Begründung düftest Du kein FuG einschalten, denn da hörst du die gleichen, auch nicht für dich bestimmten Nachrichten der anderen Feuerwehren im Funkverkehrskreis.

... das fragliche Problem ist eher die dienstliche Notwendigkeit des Hörens des Funkverkehrs. Der ist beim zweckbestimmten Betrieb eines FuG grundsätzlich gegeben - bei der Mithörschaltung im FME besteht diese flächig nicht, die Ausnahme für Führungsfunktionen läßt sich aber ggf. mit hier schon erwähnten Problemen und ggf. auch Aufsichtsfunktion begründen.

Gruss
Gerhard



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