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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Mithörfunktion am FME für Führungskräfte | 62 Beiträge | ||
Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 394313 | ||
Datum | 31.03.2007 20:54 MSG-Nr: [ 394313 ] | 16048 x gelesen | ||
Hallo, Geschrieben von Ingo Kammer Betreiber von Funkmeldeempfängern in Deinem Beispiel ist die Stadt. ... diese Logik hinkt - mit der gleichen Begründung düftest Du kein FuG einschalten, denn da hörst du die gleichen, auch nicht für dich bestimmten Nachrichten der anderen Feuerwehren im Funkverkehrskreis. ... das fragliche Problem ist eher die dienstliche Notwendigkeit des Hörens des Funkverkehrs. Der ist beim zweckbestimmten Betrieb eines FuG grundsätzlich gegeben - bei der Mithörschaltung im FME besteht diese flächig nicht, die Ausnahme für Führungsfunktionen läßt sich aber ggf. mit hier schon erwähnten Problemen und ggf. auch Aufsichtsfunktion begründen. Gruss Gerhard | ||||
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