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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaBlaulicht beim Maibaum holen79 Beiträge
AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg397256
Datum13.04.2007 19:02      MSG-Nr: [ 397256 ]19926 x gelesen

Geschrieben von Peter Bernhardtwas wollt Ihr mir eigentlich sagen,

Daß auch Du dem Irrtum unterlegen bist, § 35 Abs. 1, §38 Abs. 1 und §38 Abs. 2 StVO in einen Topf zu werfen.

Vorweg. Sonderrechte nach §35 Abs. 1 StVO haben mit Blauem Blinklicht licht und Einsatzhorn nach §38 Abs. 1 StVO und Blauem Blinklicht alleine nach §38 Abs. 2 StVO nicht zwingend etwas miteinander zu tun.

Es ist zulässig, daß ich auf einer Einsatzfahrt Blaues Blinklicht alleine nach § 38 Abs. 2 verwende. dazu ist es nicht erforderlich, daß ich gleichzeitig Sonderrechte nach §35 Abs. 1 in Anspruch nehme. Sprich auch auf der Einsatzfahrt zu einem Wasserschaden könnte ich nach den Buchstaben des §38 Abs. 2 StVO das blaue Blinklicht laufen lassen. Werde ich i.d.R. nicht tun, da das die anderen Verkehrsteilnehmer nur verwirrt, aber ich darf es.

Ich kann ferner das blaue Blinklicht nach §38 Abs. 2 StVO einschalten, wenn ich eine Einsatzfahrt durchführe, bei der ich Sonderrechte nach §35 Abs. 1 in Anspruch nehme.
Auch dies werde ich i.d.R. alleine nicht tun, denn auch das wird verwirren.
Wenn ich mich recht erinnere ist das mit der Einsatzfahrt auch erst in den 90ern? in die StVO gekommen als man bemerkt hat, daß es auf der Einsatzfahrt streng nach StVO nur die Möglichkeit gegeben hätte, Horn und Licht nach §38 Abs. 1 StVO immer zusammen laufen zu lassen oder zusammen auszuschalten.

Ferner kann ich Sonderrechte nach §35 Abs. 1 in Anspruch nehmen. Hierzu bedarf es keiner zwingenden Verwendung von blauem Blinklicht nach §38 Abs. 2 StVO und keine Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn nach §38 Abs. 1 StVO.
Es wird in vielen Fällen so sein, daß ich das parallel nutze, muß aber nicht.
Wenn ich nachts um drei Uhr mit dem KdoW, NEF, RTW,.. auf der BAB auf der aus Lärmschutzgründen von 22-6 Uhr Tempo 100 ist mit 120 fahre, dann nehme ich Sonderechte nach §35 Abs. 1 StVO in Anspruch, werde aber i.d.R. kein Einsatzhorn zusammen mit dem blauen Blinklicht nach §38 Abs. 2 StVO nutzen und kann aber muß nicht das blaue Blinklicht nach §38 Abs. 2 StVO einsetzen.

Für §38 Abs. 2 StVO sind also weder die Erfüllungen der Voraussetzungen nach §35 Abs. 1 noch die Bedingungen nahc §38 Abs. 1 erforderlich.


Daß es m.E. keinen Sinn macht, daß sich die Feuerwehr an solchen Brauchtumsveranstaltungen beteiligt steht auf einem anderen Blatt.
Es geht mir hier nur rein um die StVO. Und gerade mit deiner Qualifikation und Funktion sollte dieses Thema sitzen.


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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