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Landesfeuerwehrverband
Persönliche Schutzausrüstung
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RubrikFeuerwehrverbände zurück
ThemaLFV7 Beiträge
AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen400679
Datum02.05.2007 08:01      MSG-Nr: [ 400679 ]8037 x gelesen

Hallo!

Hier habe ich gestern einen netten Text über die 53. Verbandsversammlung des LFV Hessen gefunden.

Insbesondere eine der dort gemachten Aussagen finde ich sehr interessant:

(...)
Nach Ansicht von Ackermann „kann den Feuerwehren ferner mit vernünftiger und zeitgemäßer Technik geholfen werden, da hierdurch zudem die Motivation der Einsatzkräfte gestärkt werden kann“. Auch würden sich hier Hessens Brandschützer mehr Einheitlichkeit in der Ausstattung bei den Feuerwehreinsatzfahrzeugen wünschen, ebenso wie die persönliche Schutzausstattung (Einsatzbekleidung) noch besser aufeinander abgestimmt werden sollte.
(...)


Wo ist denn das Problem? Wenn doch einheitliche Fahrzeuge gewünscht werden, dann sollten sie einfach auch einheitlich beschafft werden. Dummerweise sieht die diesbezügliche Praxis ganz anders aus und bis in die kleinste Ortswehr zieht sich der Wunsch sein Fahrzeug nach irgendwelchen ominösen und zum Teil selbst generierten order sogar erfundenen "örtlichen Gegebenheiten" auszustatten.

Auch die Forderung nach einer aufeinander abgestimmten PSA finde ich amüsant. Ist es nicht die Aufgabe dessen, der die PSA zur Verfügung stellt diese aufeinander abzustimmen? Man könnte auf den Verdacht kommen, daß die Träger des Brandschutzes, welche für die Ausstattung und somit auch die Beschaffung der PSA letztendlich verantwortlich sind, ihren Pflichten nicht nachkommen. Noch interessanter wird es, wenn man bedenkt, daß genau diese Träger letztendlich die Mitglieder des LFV sind und wenn man weiß, daß an der Basis die Feuerwehrführungen zumeist an der Beschaffung von PSA mitwirken.

MkG
Marc


P.S. Ja, es gibt noch andere Passagen aus besagtem Text die Diskussionswürdig sind...


Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) ...


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