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Landesbauordnung
Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaFaszinierend: Leiterrettungen über 8 m Höhe sind 'nicht mehr zulässig'11 Beiträge
AutorSven8 R.8, Brakel / NRW402476
Datum10.05.2007 18:47      MSG-Nr: [ 402476 ]6364 x gelesen

Geschrieben von Josef MäschleWeil sich Rechtsgrundlagen geändert haben (Man helfe mir mal bitte mit einer Quelle), lehnt nun eine Wehr entsprechende Rettungen ab und die Hausbesitzer sollen baulich zweite Rettungswege nachrüsten...

Hallo
Dazu hab ich mal grad die Landesbauordnung NRW befragt LBO
die existiert nun nicht seit gestern. Darin den §17(3)"Für jede Nutzungseinheit müssen in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein; die Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen Rettungsgeräte von der Feuerwehr vorgehalten werden."

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