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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Rechtliche Frage zu §38 StVO - 'Gefahr für die öffentl. Sicherheit...' | 9 Beiträge | ||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land) | 404230 | ||
Datum | 22.05.2007 15:33 MSG-Nr: [ 404230 ] | 6737 x gelesen | ||
Mal eine Frage an die Rechtsexperten hier im Forum: § 38 (1) StVO: "Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: »Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen«. Wie definiert man hier diese Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung? Analog der Auslegung in den Polizei-/Ordnungsbehördengesetzen der einzelnen BL, also Schadenseintritt an Kollektiv-/Individualrechtsgut (Kurzform ;-) ), oder gibt's besondere Auslegungen in Kommentaren, durch Rechtssprechung o.ä.? Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde... Meine Wehr: http://www.ffw-grafschaft.de | ||||
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