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Rubrik | Fahrzeugtechnik | zurück | ||
Thema | Heckwarnanlagen verboten, war: Versorgungsfahrzeug mit Ladebordwand | 72 Beiträge | ||
Autor | Alex8and8er 8S., Berlin / Berlin | 408146 | ||
Datum | 09.06.2007 19:45 MSG-Nr: [ 408146 ] | 28746 x gelesen | ||
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Geschrieben von Ulrich Cimolino Die Beurteilung des TÜVs und diverser Länder geht aber m.E. trotzdem über den § 52 (4), weil da die Nutzer genannt sind. Damit ist die Gesetzeslage doch aber eindeutig, wird nur von einigen TÜV-Angestellten nicht angewendet. Dagegen hilft aber keine Pedition oder Ähnliches sondern eine Rechtsabteilung. Denn die rechlichen Grundlagen sind ja eben eindeutig - Leuchten nach §53a sind erlaubt. Ich vertrete hier nur meine Meinung, nicht die irgendeiner Feuerwehr. Und das ist gut so. | ||||
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