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Rubrik | Fahrzeugtechnik | zurück | ||
Thema | Heckwarnanlagen verboten, war: Versorgungsfahrzeug mit Ladebordwand | 72 Beiträge | ||
Autor | Alex8and8er 8S., Berlin / Berlin | 408317 | ||
Datum | 10.06.2007 22:47 MSG-Nr: [ 408317 ] | 28871 x gelesen | ||
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Geschrieben von Henning Koch Geschrieben von ---Alexander Sucker--- Damit ist die Gesetzeslage doch aber eindeutig, wird nur von einigen TÜV-Angestellten nicht angewendet. Erinnert mich irgendwie an die Diskussion über DIN Fahrzeuge, nur mit umgekehrter Argumentation. Es gibt Hackwarnanlagen, die für alle Fahrzeuge zulässig sind, eben nach §53a. Nun gefallen diese Anlagen einigen Feuerwehren nicht und es wird lieber über Ausnahmegenehmigungen was anderes angebaut. Dann wird versucht dies über "örtliche Gegebenheiten" zu rechtfertigen. Wenn es ein GW-Öl ist, dann ist dies ein Fahrzeug zur Reinigung der der Strasse. Und dann dürfen Warnmarkierungen nach DIN 30710 angebraucht werden und damit sind dann auch Rundumkennleuchten nach §52 zulässig. Bei einem RTW halte ich eine solche Hackabsicherung für übertrieben, wenn ein RTW zur Absicherung auf Schnellstraßen oder BAB verwendet wird stimmt was in der AAO nicht. Und im Stadtverkehr sind die Leuchten nach $53a mehr als ausreichend. Und eine Anbringung im Fahrzeuginneren ist kein Kunststück. Etwas vertieft einbauen und davor eine Plexiglasscheibe. Damit ist die Leuchte gleichzeitig noch gegen Abfahren und Witterung geschützt. Wenn das Ganze bei der Ausschreibung bedacht wurde ("Heckwarneinrichtung gelb mit Zulassung nach §53a StVZO") wird der Aufbauhersteller auch was passendes Anbieten. Ich vertrete hier nur meine Meinung, nicht die irgendeiner Feuerwehr. Und das ist gut so. | ||||
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