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1. Pressluftatmer

2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.

3. Permanent Allrad
Löschgruppenfahrzeug
Tragkraftspritzenfahrzeug
1. Pressluftatmer

2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.

3. Permanent Allrad
Tragkraftspritzenfahrzeug
1. Pressluftatmer

2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.

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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaMindestausstattung gesetzlich geregelt?18 Beiträge
AutorMark8 B.8, Neustadt / Bayern409692
Datum17.06.2007 16:50      MSG-Nr: [ 409692 ]8534 x gelesen

Hallo, weiß jemand ob es eine gesetzliche Regelung in Bayern gibt, dass die Ausstattung in Abhängigkeit von der örtlichen Begebenheit regelt? Gelesen glaub ich hab ich schon mal davon das es so etwas gibt, was den Gemeinden vorschreibt welches Gerät bei welcher Baulage etc. in der Hilfsfrist von 10 min. verfügbar sein muss.
Wir sind momentan ein mittelgroßer Ortsteil das über ein LF8 ohne PA verfügt.
Da aber momentan ein kleines Gewerbegebiet mit 2 Biogasanlagen errichtet, der Ort sich durch Baumaßnahmen von Privathäuser auch stark erweitert und unser Fahrzeug schon des älteren Baujahres ist (1967) wollen wir uns um eine Ersatzbeschaffung bemühen.
Gedanke läge bei einem LF 10/6 mit PA.
Um die Tagesalarmsicherheit braucht man eigentlich nicht reden da unser Ort überwiegend auf Landwirtschaft ausgerichtet ist und da jederzeit mind. eine Gruppe zur Verfügung steht.
Anders als bei unserer Stützpunktwehr, da ist die Regel am Tage 4Mann/Fzg.
Nur leider stoßen wir da sehr auf Widerstand, ein TSF würde uns genehmigt werden mit der Begründung das in 10min vond er Stützpunktwehr weitere Kräfte vor Ort sind.
Wie ist da eigentlich die Hilfsfrist von 10min definiert?
Im Sommer seh ich kein Problem aber im Winter kann es des öfteren vorkommen das die Hilfsfrist bei bestimmter Wetterlage nicht mehr eingehalten werden kann.
Meine bedenken sind vor allem Störfälle der Biogasanlagen. Ein vorgehen ohne PA ist sowieso nicht möglich im Schadensfall. Außerdem kann ich dann im TSF nur die 4 Aktiven mit PA Ausbildung zum Einsatz schicken das ich ein vorgehen realisieren kann. Sicherungstrupp muss ja schließlich immer Anwesend sein. Da liegt wieder mal ein Vorteil meines erachtens im LF10 da ich noch Kräfte habe die bereits andere Tätigkeiten wie z.b. Löschwasserversorgung sicherstellen, erledigen können.

Es ist nur verwunderlich das in der Stützpunktwehr lieber 6 neue Feuerwehrfahrzeuge stehen bevor ein Ortsteil einen geringeren Ersatz bekommt.

Deshalb meine Frage ob es rechtliche Vorschriften gibt auf die man sich berufen könnte oder welche Argumente könnte man da in der Gemeinde vorbringen umd diese zu überzeugen?

Vorab schon mal einen herzlichen Dank für alle Antworten!



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