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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | Glaswand oder Panikschloss | 6 Beiträge | ||
Autor | Eppe8ns 8H., Springe / Niedersachsen | 413545 | ||
Datum | 06.07.2007 16:56 MSG-Nr: [ 413545 ] | 7517 x gelesen | ||
Bei einem Bekannten habe ich von einem Fall gehört, den ich noch nicht ganz nachvollziehen kann. Es geht dabei um ein Restaurant, bei dem die Küche sich direkt hinter dem Buffet befindet. Seit vielen Jahren gab es wegen des Brandschutz kein Problem. Nun soll für die Küche ein weiterer Fluchtweg mit Panikverriegelung geschaffen werden. Dieser Fluchtweg existiert führt über einen vergitterten Lichtschacht und Leiter nach draußen. Das Problem ist das Panikschloss. Der Einbau einer solchen Verriegelung würde bei diesem Zugang das Öffnen von außen ermöglichen. Dies ist früher bereits einmal geschehen und hat zum Sturz eines Betrunkenen in den Lichtschacht geführt. Seitdem ist der Zugang mit einem Schloss gesichert und abgeschlossen. Mit anderen Worten: Brandsicherheit steht gegen Einbruchsicherheit und lebensgefährlichen Sturz. Nach der letzten Besichtigung soll ein Panikschloss eingebaut werden ohne Diskussionsbereitschaft zu einer praktikablen Lösung. Deshalb meine Frage: Gibt es hier Bestandsschutz oder sonst eine Lösung? Wer haftet, wenn man der Vorgabe folgt und sich jemand beim Eindringen schwer verletzt oder gar das Genick bricht. Zum anderen finde ich immer wieder den Hinweis auf den Einbau einer Glaswand oder ständig offenen Verbindung von Küche zum Gastraum (=Fluchtweg). Diese Küche hat zwei derartige Öffnungen: eine für Speisen und eine für Schmutzgeschirr. Reicht das nicht? Reicht es, wenn zusätzlich Rauchmelder eingebaut werden? Was ich auch hierzu finde, es sind nur Hinweise und keine Paragraphen oder ähnliches. Kann jemand weiterhelfen? | ||||
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