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Saarländisches Brand und Katastrophenschutz Gesetz
RubrikTaktik zurück
ThemaInnovative Zusammenarbeit der Polizei und Feuerwehr50 Beiträge
AutorJoch8en 8G., St. Wendel / Saarland424204
Datum27.08.2007 20:21      MSG-Nr: [ 424204 ]14828 x gelesen

Hallo Florian!
.aha... ich dachte das wäre mit der automatischen Bestellung ab LM zum Hilfspolizisten hinfällit geworden...

In dieser Form gibt es die Befugnis nicht. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus folgender Norm:

§ 23 SBKG Heranziehung von Personen und Sachen
(3) Soweit Polizei nicht zur Verfügung steht, können der Einsatzleiter oder die von ihm Beauftragten
das Betreten der Schadensstelle und ihrer Umgebung verbieten oder Personen von dort verweisen
und die Schadensstelle und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren, wenn sonst der Einsatz
behindert würde.


Gruß Jochen



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