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| Rubrik | Taktik | zurück | ||
| Thema | Innovative Zusammenarbeit der Polizei und Feuerwehr | 50 Beiträge | ||
| Autor | Joch8en 8G., St. Wendel / Saarland | 424204 | ||
| Datum | 27.08.2007 20:21 MSG-Nr: [ 424204 ] | 14828 x gelesen | ||
Hallo Florian! .aha... ich dachte das wäre mit der automatischen Bestellung ab LM zum Hilfspolizisten hinfällit geworden... In dieser Form gibt es die Befugnis nicht. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus folgender Norm: § 23 SBKG Heranziehung von Personen und Sachen (3) Soweit Polizei nicht zur Verfügung steht, können der Einsatzleiter oder die von ihm Beauftragten das Betreten der Schadensstelle und ihrer Umgebung verbieten oder Personen von dort verweisen und die Schadensstelle und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren, wenn sonst der Einsatz behindert würde. Gruß Jochen | ||||
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