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Strassenverkehrzulassungsordnung
RubrikFeuerwehrtechnik zurück
ThemaFE Klassen L und T bei der Feuerwehr15 Beiträge
AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz426250
Datum05.09.2007 12:52      MSG-Nr: [ 426250 ]6308 x gelesen

Hallo,

Geschrieben von Dirk WulfesWeil das Zulassen und das Zuteilen eines Kennzeichens nicht das selbe ist. Z.B. ist der Schlepper für LoF zugelassen, nicht aber zum Güternahverkehr. Trotzdem hat er aber ein zugeteiltes Kennzeichen.

Schlechtes Beispiel. Zugelassen ist zugelassen und nicht zulassungsfrei. Zu was zugelassen spielt dabei ja erstmal keine Rolle.

Zulassungspflicht und -freiheit regelt seit 2007 nicht mehr die StVZO sondern die FZV. Dort sind in §3 die Fahrzeuge aufgeführt. die zulassungsfrei sind. In §4 steht dann, welche Fahrzeugarten trotz Zulassungsfreiheit nach §3 ein amtliches Kennzeichen oder andere Kennzeichen führen müssen.
Ein Beispiel hierfür sind 125er Leichtkrafträder. Die sind "zulassungsfrei", müssen aber ein Kennzeichen führen. Daher gibt es dafür auch keine Zulassungsbescheinigung Teil I und II.

Traktoren der Land- und Forstwirtschaft sind nicht zulassungsfrei sondern durchaus zulassungspflichtig.

Gruß,
Michael



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