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Brandschutzgesetz
RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaIn Feuerwehr einklagen27 Beiträge
AutorChri8sti8an 8K., Klempau / Schleswig-Holstein429156
Datum23.09.2007 23:21      MSG-Nr: [ 429156 ]8904 x gelesen

Moin!

Nochmal ein paar Zitate zu dem was Hauke schon geschrieben hat...

BrSchG S-H §8(Freiwillige Feuerwehr) Abs. 4

Die freiwillige Feuerwehr gibt sich eine Satzung, in der sie die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder regelt.


Mustersatzung §7(Ende der Mitgliedschaft) Abs. 1

Die Mitgliedschaft endet durch Erklärung der Austritts nach Absatz 2, durch Entscheidung über das Ausscheiden nach Absatz 3, durch Ausschluß nach §16 oder durch Auflösung der Feuerwehr nach §17.


Mustersatzung §16(Ordnungsmaßnahmen) Abs. 2

Hat ein Mitglied der Feuerwehr

1. gröblich gegen die Satzung verstoßen oder
2. gröblich die ihm nach §2 Abs. 2 oder nach §8 als aktivem obliegenden Pflichten verletzt oder
3. gröblich gegen Anordnungen der Gemeindewehrführung verstoßen oder
4. sich als unwürdig erwiesen oder
5. übt es seine Tätigkeit nicht mehr ordnunggemäß aus,

kann es aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit.


Mustersatzung §16(Ordnungsmaßnahmen) Abs. 3

Das betreffende Mitglied ist vor Erlaß eine Ordnungsmaßnahme im Sinne der Absätze 1 und 2 zu hören. Dies gilt im Zweifelsfall auch für eventuelle Zeuginnen und Zeugen. Kommt das betreffende Mitglied schuldhaft einer Aufforderung zur Anhörung nicht nach, so kann eine Ordnungsmaßnahme auch ohne Anhörung verhängt werden.


Mustersatzung §16(Ordnungsmaßnahmen) Abs. 4

Die gegen ein Mitglied verhängten Ordnungsmaßnahmen sind diesem unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben.


Mustersatzung §16(Ordnungsmaßnahmen) Abs. 5

Gegen die verhängten Ordnungsmaßnahmen ist innerhalb von zwei Wochen ab dem Tage der Zustellung die Beschwerde an den Kreisfeuerwehrverband zulässig.



MkG,
Christian Krupp
PS: Dieser Beitrag gibt nur meine eigene und nicht die Meinung der Feuerwehr Klempau wieder.
Besucht doch mal meine Homepage.

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