1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
Hallo Alexander,
bei uns ist das wg, des BayFwG etwaqs anders geregelt. Denn lt. Gesetz stellt der Verein die aktiven Mitglieder.
Hier mal ein Auszug aus unserer Satzung:
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 10. Lebensjahr vollendet hat.
Sie soll ihren Wohnsitz in Mühlhausen haben und für den Feuerwehrrdienst geeignet sein.
(2)
Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
(3)
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
Erworben wird die Mitgliedschaft mit Aushändigung oder Übersendung einer schriftlichen Bestätigung darüber dass die Beitrittserklärung angenommen ist.
Und über den Ausschluss entscheidet dann auch die Satzung:
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet:
a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch Austritt,
c. durch Streichung von der Mitgliederliste,
d. durch Ausschluss.
(2)
Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
(3)
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht oder die ihm übertragenen Aufgaben im Rückstand ist.
Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Feuerwehrverein mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
Das alles ist dann auch gerichtlich anerkannt.
Mit kameradschaftlichen Grüßen
Anton Kastner
FF Mühlhausen
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