Rubrik | Ausbildung |
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Thema | Selbstretten mit dem Feuerwehrsicherheitsgurt | 88 Beiträge |
Autor | Sven8 R.8, Brakel / NRW | 429795 |
Datum | 27.09.2007 10:33 MSG-Nr: [ 429795 ] | 40924 x gelesen |
Infos: | 29.09.07 PA und Absturzsicherung untersuchung der hvbg
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Themengruppe: | Leinen, Seile, Knoten, Stiche |
Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
Gesetzliche Unfallversicherung
Gesetzliche Unfallversicherung
Feuerwehrdienstvorschrift
Hallo
Naja IDF oder Minsiterium nicht. Dazu steht nirgendwo was aber die Unfallkasse hat da was erlassen schimpft sich UVV Feuerwehr: GUV-V C 53
In der gibts was dazu und zwar dies hier:
Geschrieben von ---UVV---
Abseilübungen
§ 22. Rettungs- und Selbstrettungsübungen sind so durchzuführen, dass die Übenden nicht gefährdet werden.
Zu § 22:
Verletzungen werden z.B. vermieden, wenn
? Abseilübungen nur bis zur Höhe von 8 m durchgeführt werden und
eine Sicherungsleine angelegt wird,
? vor Abseilübungen aus den zulässigen Höhen Gewöhnungsübungen
aus geringeren Höhen, beginnend bei Geschosshöhe, durchgeführt
werden.
Vgl. auch GUV-Regel ?Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen
gegen Absturz? (GUV-R 198, bisher GUV 10.4), GUV-Regel ?Einsatz von
persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen?
(GUV-R 199, bisher GUV 20.28), GUV-Information ?Haltegurte und Verbindungsmittel
für Haltegurte? und FwDV 1/2 ?Technische Hilfeleistung und
Rettung?.
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