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| Rubrik | Berufsfeuerwehr | zurück | ||
| Thema | Personalsorgen bei der BF Hamburg | 163 Beiträge | ||
| Autor | Thom8as 8M., Lohne / Niedersachsen | 432367 | ||
| Datum | 11.10.2007 11:37 MSG-Nr: [ 432367 ] | 168268 x gelesen | ||
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Artikel 33 GG (4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. (5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Nach dem Grundgesetz (Art. 33 Abs. 4) ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Beamtinnen und Beamten zu übertragen. Hintergrund dieser Regelung ist die besondere Pflichtenbindung dieser Personen. Sie wird vor allem dort verlangt, wo der Staat im Interesse der Allgemeinheit in Rechte und Pflichten des Einzelnen eingreifen muss, also bei der Ausübung des staatlichen Gewaltmonopols. Deshalb ist allgemein anerkannt, dass im Bereich der klassischen Eingriffsverwaltung (Polizei, Feuerwehr, Zoll- und Steuerverwaltung sowie Justizvollzug) grundsätzlich Beamtinnen und Beamte tätig sein müssen. Auch die Leitungsfunktionen in den obersten Bundes- und Landesbehörden und der Diplomatische Dienst werden mit Beamtinnen und Beamten besetzt. Quelle Ich bin für meine Ironie bekannt, aber eine Freiheitsstatue in den USA aufzustellen wäre selbst mir nicht eingefallen! | ||||
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