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Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaKrankenhausbauverordnung7 Beiträge
AutorMark8us 8H., Auerbach / Bayern434290
Datum21.10.2007 22:14      MSG-Nr: [ 434290 ]12841 x gelesen

Hi,

ich hätte eine Frage zu folgendem Ausschnitt aus der Krankenhausbauverordnung:
"Jeder Brandabschnitt muß mit einem anderen Brandabschnitt und mit einem Treppenraum jeweils unmittelbar verbunden sein und ist so zu bemessen, daß zusätzlich mindestens 30 v. H. der Betten des benachbarten Brandabschnittes vorübergehend aufgenommen werden können."

Was bedeutet "30 v. H."? Gibt es eine genaue Anzahl von Betten oder kann ich in Abhängigkeit der Größe des einen Bereiches ausrechnen, wieviele Betten aufgenommen werden können?

beste Grüße,

Markus



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