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| Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
| Thema | Pflichtfeuerwehr | 71 Beiträge | ||
| Autor | Marc8el 8K., Droyßig / Sachsen-Anhalt | 440186 | ||
| Datum | 15.11.2007 15:04 MSG-Nr: [ 440186 ] | 29866 x gelesen | ||
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Geschrieben von ---Patrik Grieger--- Weiß jemand wie das allgemein geregelt ist? Muss bei der "Einberufung" von Bürgern zu einer Pflichtfeuerwehr eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden oder ist es tatsächlich eine Versüßung der Zwangsmaßnahme? In Sachsen-Anhalt ist eine Regelung, allerdings für alle ehrenamtlich Tätigen, in der Gemeindeordnung formuliert. Auch zum Dienst verpflichtete sind ehrenamtlich tätig. § 33 GO LSA "Wer ehrenamtlich tätig ist, hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und seines Verdienstausfalls." Und weiter "Ehrenamtlich Tätigen können angemessene Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe einer Satzung gewährt werden. Mit der Gewährung einer Aufwandsentschädigung ist der Anspruch auf Ersatz von Auslagen mit Ausnahme der Kosten für Dienstreisen außerhalb des Dienst- oder Wohnortes sowie der zusätzlichen Kosten für die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen abgegolten." usw. Mit kommunikativen Gruß | ||||
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