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| Rubrik | Einsatz | zurück | ||
| Thema | Ausschluss von Sonderrechten? | 171 Beiträge | ||
| Autor | Pete8r S8., Aholming / BY | 441398 | ||
| Datum | 20.11.2007 14:42 MSG-Nr: [ 441398 ] | 168724 x gelesen | ||
Geschrieben von Sebastian Krupp Warum? Sieh diesen Paragraphen als eine Hilfestellung für die kommunalen Feuerwehren bei der Erfüllung Ihrer hoheitlichen Aufgaben. Und jede Kommune kann da nun entscheiden, ob sie ihre Aufgaben auch ohne diese Hilfe erfüllen kann. Ist sie der Ansicht, das funktioniert, verneint sie die Tatbestandsvoraussetzung des 35 für ihre Feuerwehrangehörigen mit einer Dienstanweisung. Daraus folgt nun, dass diese die Rechtsfolge "Sonderrechte" nicht mehr beanspruchen können. OK, dann würde ich aber als Maschinist sehr konsequent handeln. Ich würde Blau und Laut einschalten, sofern die Voraussetzungen des §38 erfüllt sind, denn das ist Wegerecht und wurde mir nicht beschnitten. Würde dann aber samt Gehupe vor der roten Ampel stehen bleiben, denn das ist ein Sonderrecht das ich laut DA nicht habe. Siehst du den Widerspruch? Denn einen Unterschied zwischen Privat- und Einsatzfahrzeug gibt es nicht. Entweder das "dringend geboten" ist gegeben oder eben per DA nicht gegeben, dann aber auch nicht mit dem LF. Das wäre die Konsequenz aus deiner Auslegung. Gruß Peter | ||||
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