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Feuerwehrgesetz
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaMindestausrückalter ab wann darf man mit?21 Beiträge
AutorJürg8en 8G., Gaienhofen / Baden-Württemberg443567
Datum29.11.2007 20:53      MSG-Nr: [ 443567 ]9740 x gelesen
Infos:
  • 29.11.07 Einsatztätigkeit BaWü

  • Hier nun der Text vom §32 Abs. 2 FwG BW

    Jede über 16 Jahre alte Person ist bei einem Brand oder einem öffentlichen Notstand verpflichtet, Lösch- und Rettungsdienste zu leisten, wenn sie körperlich dazu in der Lage ist und von dem Bürgermeister, einem Beauftragten des Bürgermeisters, dem technischen Leiter oder einem beauftragten Angehörigen der Feuerwehr dazu aufgefordert wird. Die Dienstleistung kann nur bei erheblicher eigener Gefahr oder wenn hierdurch andere wichtige Pflichten verletzt würden abgelehnt werden.



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