Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Alamierung der örtlichen Feuerwehr | 30 Beiträge |
Autor | Chri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds. | 444307 |
Datum | 03.12.2007 11:26 MSG-Nr: [ 444307 ] | 7464 x gelesen |
Niedersächsisches Brandschutzgesetz
Geschrieben von Anton Kastneres zwingt dich keiner, die Feuerwehr zu rufen, wenn´s bei dir brennt oder was anderes passiert.
Möööp, falsch:
NBrandSchG § 27 (Meldepflichten) Wer einen Brand, einen Unglücksfall oder ein anderes Ereignis, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, unverzüglich die nächste Feuermelde- oder Polizeidienststelle zu benachrichtigen, sofern die Gefahr sich nicht selbst beseitigt.
Gruß
Christian Bergmann
Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
www.feuerwehr-neuenhaus.de
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