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Rubrik | Ausbildung | zurück | ||
Thema | Fortbildung für berufliche Kräfte | 8 Beiträge | ||
Autor | Hube8rt 8K., Erkelenz / NRW | 453935 | ||
Datum | 11.01.2008 10:30 MSG-Nr: [ 453935 ] | 5972 x gelesen | ||
Hallo zusammen, in der FwDv 2 steht unter 1.10 Jeder Feuerwehrangehörige soll nach Abschluss der Truppausbildung jährlich mindestens an 40 Stunden Fortbildung am Standort teilnehmen 1.11 Führungskräfte ab Gruppenführer, insbesondere Leiter von Feuerwehren, sowie Ausbilder sollen zusätzlich innerhalb von höchstens sechs Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt der Übernahme der Funktion, nachweislich an einem Fortbildungsseminar teilnehmen. Jetzt kommen ein paar Fragen. 1) Gibt es ein solche Regelung auch für hauptamtliche Kräfte, also HA und BF? 2) Gibt es einen Lehrgang / Seminar B II (F) oder BmdF (F) analog zum F III (F) ? 3) Gibt es sonstige Regelungen oder Vorgaben zur jährlichen Weiterbildung, die sich ausschließlich auf berufliche Kräfte beziehen ? 4) Gibt es Vorgaben, die sich sowohl für freiwillge, als auch auf berufliche Kräfte gelten? Gruß Hubert Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat. Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz | ||||
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