Tach, Post!
Mit der 17. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung hat der Gesetzgeber (u.a. mit Nennung in § 43 (3) Nr. 2 überfahrbare Warnschwellen als offizielle Verkehrseinrichtungen definiert. Die Warnschwellen werden bei Tagesbaustellen ca. 150 m vor der Absperrtafel quer über die Fahrbahn gelegt und sollen eingeschlafene oder unaufmerksame Autofahrer rechtszeitig warnen.
Evt. auch eine Idee für die Absicherung von Einsatzstellen?
MkG,
Christi@n
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Fumus ignem
- This is my very own opinion... -
"Da die Anschaffung des Rettungsgeräthes Kosten erfordert, und die Leute selbst für ihren redlichen Dienst bezahlet sein wollen, so kann die Obrigkeit, zumal bei unseren Zeiten, wo die bürgerlichen Abgaben nicht steigen, die Ausgaben aber die alte Norm fünf- ja oft zehnfach übersteigen, nicht daran gedacht werden, daß die Obrigkeit solche Ausgaben aus ihrem breitesten Vermögen bestreite, vielmehr muß eine Anlage unter den concurrierenden Orten gemacht, und in kleinen Theilen wochenweise eingesammelt werden, bis der Geldvorrath zu Anschaffung des Geräthes, zu einem Leihkauf und zu Deponirung einer proportionirlichen Vergeltungssumme vorhanden ist."
(Johann Friedrich Krügelstein: Vollständiges System der Feuerpolizeywissenschaft, 1799)
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